rechts. Von Seiten der Rechtswissenschaft beschränkt sich, und zwar bis auf die neueste Zeit, die Theilnahme an dieser Bewegung zur Frei- heit wesentlich auf die Constatirung der rechtlichen Beschränkung jener Dienstbarkeiten. Erst mit dem Entstehen der Nationalökonomie beginnt der Zweifel, ob ein Aufschwung der Landwirthschaft, wie ihn die Physio- kraten forderten, ohne Beseitigung oder doch möglichst enge Beschrän- kung jener Rechte möglich sei. Damit schließt sich diese Frage so enge an die Bewegung für die Grundentlastung an, daß sie mit derselben fast allenthalben zu einem Ganzen verschmilzt. Doch erhielt namentlich die Lehre des deutschen Privatrechts auch theoretisch das Bewußtsein, daß dieselben im Grunde doch selbständig zu beachten seien, während andererseits die praktische Nationalökonomie die verderblichen Folgen jener Servituten theils für die eigentliche Land-, theils für die Forst- wirthschaft speciell behandeln lehrte. (Als Hauptbeispiele beider Rich- tungen Mittermaier, deutsches Privatrecht, §. 166 ff., und Rau, Verwaltungspflege, §. 72 ff.) Diese Selbständigkeit kam nun zum Vor- schein, als die wirkliche Entlastung begann. Denn hier war es sogleich klar, daß man den Entschädigungsmaßstab der Entlastung schon aus wirthschaftlichen Gründen an jene Herrenrechte nicht einfach anlegen könne, ohne zu großer Härte gegen die letzteren zu gelangen. Schließt man diese Anmerkung an die obige Geschichte der Entlastung, so ergiebt sich, daß die Ablösung naturgemäßstets dem letzten Abschnitt des Entlastungswesens angehört. Es ist das Gefühl verbreitet, daß das Bestehen dieser Herrenrechte keinen direkten Widerspruch mit der Freiheit des Eigenthums enthalte, und daß die Ablösung als volkswirthschaftliche Entwährungsmaßregel aus der Ent- lastung als gesellschaftlicher Entwährung sich von selbst ergeben werde. Daher denn die Erscheinung, daß die Ablösungen (also wohl zu unterscheiden von den Entlastungen, obwohl die Ent- lastungsgesetze bekanntlich vielfach Ablösungen hießen) vor 1848 so gut als gar nicht zur Geltung kommen, dagegen seit 1848 entweder in die neuen Entlastungsgesetze inbegriffen sind, oder als ganz selbständige Ge- setze erscheinen. Sie gehören damit in dieselbe Kategorie wie die Auf- hebung des eigentlichen Lehenrechts, welche gleichfalls erst successiv nach der Entlastung in vielen Staaten auftritt (s. oben.) Ebenso erklärt es sich aus dieser Natur der eigentlichen Ablösung, daß die Gesetzgebung über dieselbe schon vor der wirklichen Entwährung zum Rechte vielfach als "Landeskulturgesetze" namentlich auf Grundlage der Nothwendig- keit einer tüchtigen Wiesenkultur erscheint. (Vgl. für Preußen Rönne, Staatsrecht II. §. 377. u. a. O.) Es wird gleichfalls auch hier keiner eingehenden Darstellung bedürfen, daß aus den gleichen Gründen die
rechts. Von Seiten der Rechtswiſſenſchaft beſchränkt ſich, und zwar bis auf die neueſte Zeit, die Theilnahme an dieſer Bewegung zur Frei- heit weſentlich auf die Conſtatirung der rechtlichen Beſchränkung jener Dienſtbarkeiten. Erſt mit dem Entſtehen der Nationalökonomie beginnt der Zweifel, ob ein Aufſchwung der Landwirthſchaft, wie ihn die Phyſio- kraten forderten, ohne Beſeitigung oder doch möglichſt enge Beſchrän- kung jener Rechte möglich ſei. Damit ſchließt ſich dieſe Frage ſo enge an die Bewegung für die Grundentlaſtung an, daß ſie mit derſelben faſt allenthalben zu einem Ganzen verſchmilzt. Doch erhielt namentlich die Lehre des deutſchen Privatrechts auch theoretiſch das Bewußtſein, daß dieſelben im Grunde doch ſelbſtändig zu beachten ſeien, während andererſeits die praktiſche Nationalökonomie die verderblichen Folgen jener Servituten theils für die eigentliche Land-, theils für die Forſt- wirthſchaft ſpeciell behandeln lehrte. (Als Hauptbeiſpiele beider Rich- tungen Mittermaier, deutſches Privatrecht, §. 166 ff., und Rau, Verwaltungspflege, §. 72 ff.) Dieſe Selbſtändigkeit kam nun zum Vor- ſchein, als die wirkliche Entlaſtung begann. Denn hier war es ſogleich klar, daß man den Entſchädigungsmaßſtab der Entlaſtung ſchon aus wirthſchaftlichen Gründen an jene Herrenrechte nicht einfach anlegen könne, ohne zu großer Härte gegen die letzteren zu gelangen. Schließt man dieſe Anmerkung an die obige Geſchichte der Entlaſtung, ſo ergiebt ſich, daß die Ablöſung naturgemäßſtets dem letzten Abſchnitt des Entlaſtungsweſens angehört. Es iſt das Gefühl verbreitet, daß das Beſtehen dieſer Herrenrechte keinen direkten Widerſpruch mit der Freiheit des Eigenthums enthalte, und daß die Ablöſung als volkswirthſchaftliche Entwährungsmaßregel aus der Ent- laſtung als geſellſchaftlicher Entwährung ſich von ſelbſt ergeben werde. Daher denn die Erſcheinung, daß die Ablöſungen (alſo wohl zu unterſcheiden von den Entlaſtungen, obwohl die Ent- laſtungsgeſetze bekanntlich vielfach Ablöſungen hießen) vor 1848 ſo gut als gar nicht zur Geltung kommen, dagegen ſeit 1848 entweder in die neuen Entlaſtungsgeſetze inbegriffen ſind, oder als ganz ſelbſtändige Ge- ſetze erſcheinen. Sie gehören damit in dieſelbe Kategorie wie die Auf- hebung des eigentlichen Lehenrechts, welche gleichfalls erſt ſucceſſiv nach der Entlaſtung in vielen Staaten auftritt (ſ. oben.) Ebenſo erklärt es ſich aus dieſer Natur der eigentlichen Ablöſung, daß die Geſetzgebung über dieſelbe ſchon vor der wirklichen Entwährung zum Rechte vielfach als „Landeskulturgeſetze“ namentlich auf Grundlage der Nothwendig- keit einer tüchtigen Wieſenkultur erſcheint. (Vgl. für Preußen Rönne, Staatsrecht II. §. 377. u. a. O.) Es wird gleichfalls auch hier keiner eingehenden Darſtellung bedürfen, daß aus den gleichen Gründen die
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rechts. Von Seiten der Rechtswiſſenſchaft beſchränkt ſich, und zwar
bis auf die neueſte Zeit, die Theilnahme an dieſer Bewegung zur Frei-
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Dienſtbarkeiten. Erſt mit dem Entſtehen der Nationalökonomie beginnt
der Zweifel, ob ein Aufſchwung der Landwirthſchaft, wie ihn die Phyſio-
kraten forderten, ohne Beſeitigung oder doch möglichſt enge Beſchrän-
kung jener Rechte möglich ſei. Damit ſchließt ſich dieſe Frage ſo enge
an die Bewegung für die Grundentlaſtung an, daß ſie mit derſelben
faſt allenthalben zu einem Ganzen verſchmilzt. Doch erhielt namentlich
die Lehre des deutſchen Privatrechts auch theoretiſch das Bewußtſein,
daß dieſelben im Grunde doch ſelbſtändig zu beachten ſeien, während
andererſeits die praktiſche Nationalökonomie die verderblichen Folgen
jener Servituten theils für die eigentliche Land-, theils für die Forſt-
wirthſchaft ſpeciell behandeln lehrte. (Als Hauptbeiſpiele beider Rich-
tungen Mittermaier, deutſches Privatrecht, §. 166 ff., und Rau,
Verwaltungspflege, §. 72 ff.) Dieſe Selbſtändigkeit kam nun zum Vor-
ſchein, als die wirkliche Entlaſtung begann. Denn hier war es ſogleich
klar, daß man den Entſchädigungsmaßſtab der Entlaſtung ſchon aus
wirthſchaftlichen Gründen an jene Herrenrechte nicht einfach anlegen
könne, ohne zu großer Härte gegen die letzteren zu gelangen. Schließt
man dieſe Anmerkung an die obige Geſchichte der Entlaſtung, ſo ergiebt
ſich, daß die Ablöſung naturgemäßſtets dem letzten Abſchnitt
des Entlaſtungsweſens angehört. Es iſt das Gefühl verbreitet,
daß das Beſtehen dieſer Herrenrechte keinen direkten Widerſpruch mit
der Freiheit des Eigenthums enthalte, und daß die Ablöſung als
volkswirthſchaftliche Entwährungsmaßregel aus der Ent-
laſtung als geſellſchaftlicher Entwährung ſich von ſelbſt
ergeben werde. Daher denn die Erſcheinung, daß die Ablöſungen
(alſo wohl zu unterſcheiden von den Entlaſtungen, obwohl die Ent-
laſtungsgeſetze bekanntlich vielfach Ablöſungen hießen) vor 1848 ſo gut
als gar nicht zur Geltung kommen, dagegen ſeit 1848 entweder in die
neuen Entlaſtungsgeſetze inbegriffen ſind, oder als ganz ſelbſtändige Ge-
ſetze erſcheinen. Sie gehören damit in dieſelbe Kategorie wie die Auf-
hebung des eigentlichen Lehenrechts, welche gleichfalls erſt ſucceſſiv nach
der Entlaſtung in vielen Staaten auftritt (ſ. oben.) Ebenſo erklärt
es ſich aus dieſer Natur der eigentlichen Ablöſung, daß die Geſetzgebung
über dieſelbe ſchon vor der wirklichen Entwährung zum Rechte vielfach
als „Landeskulturgeſetze“ namentlich auf Grundlage der Nothwendig-
keit einer tüchtigen Wieſenkultur erſcheint. (Vgl. für Preußen Rönne,
Staatsrecht II. §. 377. u. a. O.) Es wird gleichfalls auch hier keiner
eingehenden Darſtellung bedürfen, daß aus den gleichen Gründen die
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/262>, abgerufen am 25.11.2024.
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