Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.
regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit." Bei den letzteren da- Schon Hugo Grotius war sich darüber klar, daß in jedem
regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit.“ Bei den letzteren da- Schon Hugo Grotius war ſich darüber klar, daß in jedem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0190" n="172"/> regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit.“</hi> Bei den letzteren da-<lb/> gegen iſt der König an die <hi rendition="#g">Zuſtimmung der Stände</hi> für ſeine<lb/> Thronbeſteigung, alſo auch für ſeine ganze Regierung gebunden —<lb/><hi rendition="#aq">„ut imperium totum valide transeat, <hi rendition="#i">populi totius consensu</hi> opus<lb/> est, qui expediri potest per partium legatos, <hi rendition="#i">quos ordines vocant</hi>.“</hi><lb/> Damit war die erſte Baſis für den Unterſchied der freien und un-<lb/> freien Verfaſſung gefunden, nicht auf Grundlage eines abſtrakten Be-<lb/> griffes, ſondern auf derjenigen der hiſtoriſchen Staatsbildung, und<lb/> einerſeits der Raum für die reine Philoſophie gegeben, die alsbald für<lb/> jenes Recht des Landesherrn das begriffliche Weſen des Staats als<lb/> Grundlage nahm, wie in England Hobbes (ſ. oben), in Deutſchland<lb/><hi rendition="#g">Pufendorf</hi> (1667), der in ſeiner Auffaſſung des Staats noch weiter<lb/> ging als Hugo Grotius und faſt eben ſo weit wie der von ihm <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> citirte, und doch ihm ſo wohl bekannte Hobbes; er ſagt im <hi rendition="#aq">jus nat. et<lb/> gent. lib. VII. cap. 6. §. 16: Qui (patrimonialiter imperans) licet<lb/> victis libertatem personalem et dominium privatum <hi rendition="#i">relinquat</hi>, sal-<lb/> tem tamen imperium in ipsos <hi rendition="#i">pleno et irrevocabili modo</hi> sibi vin-<lb/> dicare intelligitur.“</hi> Andererſeits fanden jetzt auch die hiſtoriſchen Stu-<lb/> dien über das poſitive Recht dieſes Königthums damit einen feſteren<lb/> Anhaltspunkt, wie wir gleich ſehen werden. Und ſo konnte nun, nach-<lb/> dem man über das Weſen der Patrimonialſtaaten gegenüber denen der<lb/> ſtändiſchen einig war, die zweite Frage entſtehen, <hi rendition="#g">wie weit</hi> denn nun<lb/> jenes <hi rendition="#aq">imperium</hi> gehe. Das iſt der Punkt, auf welchem ſich hiſtoriſch<lb/> der Begriff der Landeshoheit von dem des Staatseigenthums, die beide<lb/> ſchon in dem Unterſchiede der Ausdrücke <hi rendition="#aq">imperium</hi> und <hi rendition="#aq">dominium</hi><lb/> liegen, zu ſcheiden, und die Auffaſſung des 18. Jahrhunderts zu bilden<lb/> beginnt.</p><lb/> <p>Schon Hugo Grotius war ſich darüber klar, daß in <hi rendition="#g">jedem</hi><lb/> Staate unterſchieden werden müſſe zwiſchen dem eigentlichen <hi rendition="#aq">patrimonium<lb/> principis,</hi> dem perſönlichen Eigenthum des Fürſten an gewiſſen Gütern,<lb/> und dem, was wir jetzt das Staatseigenthum nennen. Nur wendete<lb/> er den Unterſchied des Patrimonial- und ſtändiſchen Staates auch auf<lb/> dieſe Verhältniſſe, die <hi rendition="#aq">bona publica</hi> des römiſchen Rechts an, und<lb/> kam conſequent zu dem Schluß, daß in den Patrimonialſtaaten auch<lb/> dieſe <hi rendition="#aq">bona publieu proprietas</hi> des <hi rendition="#aq">dominus</hi> ſeien. <hi rendition="#aq">„Ut enim res<lb/> est ager“</hi> (Grundbeſitz) <hi rendition="#aq">ita et iter, actus, via, sed haec alii</hi> (die Patri-<lb/> monialfürſten) <hi rendition="#aq">habent jure pleno proprietatis, alii jure usufructuario.“<lb/> (Lib. 1. cap. 3. §. 11.)</hi> Offenbar war nun dieſer letztere Begriff des<lb/><hi rendition="#aq">jus usufructuarium</hi> eines ſtändiſch begränzten Königthums höchſt un-<lb/> klar; denn es handelte ſich bei der im 17. Jahrhundert entſtehenden<lb/> Verwaltung nicht ſo ſehr um den Ertrag, als um das Recht,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0190]
regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit.“ Bei den letzteren da-
gegen iſt der König an die Zuſtimmung der Stände für ſeine
Thronbeſteigung, alſo auch für ſeine ganze Regierung gebunden —
„ut imperium totum valide transeat, populi totius consensu opus
est, qui expediri potest per partium legatos, quos ordines vocant.“
Damit war die erſte Baſis für den Unterſchied der freien und un-
freien Verfaſſung gefunden, nicht auf Grundlage eines abſtrakten Be-
griffes, ſondern auf derjenigen der hiſtoriſchen Staatsbildung, und
einerſeits der Raum für die reine Philoſophie gegeben, die alsbald für
jenes Recht des Landesherrn das begriffliche Weſen des Staats als
Grundlage nahm, wie in England Hobbes (ſ. oben), in Deutſchland
Pufendorf (1667), der in ſeiner Auffaſſung des Staats noch weiter
ging als Hugo Grotius und faſt eben ſo weit wie der von ihm nicht
citirte, und doch ihm ſo wohl bekannte Hobbes; er ſagt im jus nat. et
gent. lib. VII. cap. 6. §. 16: Qui (patrimonialiter imperans) licet
victis libertatem personalem et dominium privatum relinquat, sal-
tem tamen imperium in ipsos pleno et irrevocabili modo sibi vin-
dicare intelligitur.“ Andererſeits fanden jetzt auch die hiſtoriſchen Stu-
dien über das poſitive Recht dieſes Königthums damit einen feſteren
Anhaltspunkt, wie wir gleich ſehen werden. Und ſo konnte nun, nach-
dem man über das Weſen der Patrimonialſtaaten gegenüber denen der
ſtändiſchen einig war, die zweite Frage entſtehen, wie weit denn nun
jenes imperium gehe. Das iſt der Punkt, auf welchem ſich hiſtoriſch
der Begriff der Landeshoheit von dem des Staatseigenthums, die beide
ſchon in dem Unterſchiede der Ausdrücke imperium und dominium
liegen, zu ſcheiden, und die Auffaſſung des 18. Jahrhunderts zu bilden
beginnt.
Schon Hugo Grotius war ſich darüber klar, daß in jedem
Staate unterſchieden werden müſſe zwiſchen dem eigentlichen patrimonium
principis, dem perſönlichen Eigenthum des Fürſten an gewiſſen Gütern,
und dem, was wir jetzt das Staatseigenthum nennen. Nur wendete
er den Unterſchied des Patrimonial- und ſtändiſchen Staates auch auf
dieſe Verhältniſſe, die bona publica des römiſchen Rechts an, und
kam conſequent zu dem Schluß, daß in den Patrimonialſtaaten auch
dieſe bona publieu proprietas des dominus ſeien. „Ut enim res
est ager“ (Grundbeſitz) ita et iter, actus, via, sed haec alii (die Patri-
monialfürſten) habent jure pleno proprietatis, alii jure usufructuario.“
(Lib. 1. cap. 3. §. 11.) Offenbar war nun dieſer letztere Begriff des
jus usufructuarium eines ſtändiſch begränzten Königthums höchſt un-
klar; denn es handelte ſich bei der im 17. Jahrhundert entſtehenden
Verwaltung nicht ſo ſehr um den Ertrag, als um das Recht,
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