Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Königthum gesichert erscheinen konnten. Die schottischen Herren fühlten Frankreichs Grundentlastung. Wir haben uns bei England länger aufgehalten, weil die agrar- Frankreichs Rechtsgeschichte ist in ihren Grundzügen uns nicht un- Königthum geſichert erſcheinen konnten. Die ſchottiſchen Herren fühlten Frankreichs Grundentlaſtung. Wir haben uns bei England länger aufgehalten, weil die agrar- Frankreichs Rechtsgeſchichte iſt in ihren Grundzügen uns nicht un- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0158" n="140"/> Königthum geſichert erſcheinen konnten. Die ſchottiſchen Herren fühlten<lb/> mit voller Beſtimmtheit, daß die Vereinigung mit dem das Princip<lb/> der bäuerlichen Freiheit allenthalben verwirklichenden England zu einer<lb/> Agrarverfaſſung führen müſſe, welche die ganze ſchottiſche Grundherr-<lb/> lichkeit definitiv beſeitigen werde. Der letzte Kampf für dieſe Grund-<lb/> herrlichkeit ward in der Schlacht von Culloden gekämpft (1746). Die<lb/> Niederlage der Schotten in dieſer Schlacht war nicht bloß die Vernichtung<lb/> der Stuarts, ſondern vielmehr die der alten Grundherrlichkeit. Faſt<lb/> unmittelbar nachher ward daher auch die Akte von 1748 erlaſſen, welche<lb/> die geſammte Grundherrlichkeit in Schottland <hi rendition="#g">aufhob</hi>, und an die Stelle<lb/> der Patrimonialgerichte amtliche Gerichte einſetzte — <hi rendition="#aq">„the abolition of all<lb/> sorts of hereditary jurisdiction, and the appointment of the crown of<lb/><hi rendition="#i">stipendiary</hi> sherifs and other judicial officers.“</hi> — <hi rendition="#g">Macculloch</hi>, <hi rendition="#aq">Ac-<lb/> counts I.</hi> 429. Daher ſagt mit Recht der Verfaſſer eines vortrefflichen<lb/> Artikels in Edinb. Review <hi rendition="#aq">LXIII. (1836): „that abolition of hereditary<lb/> jurisdiction has paved the way for the introduction of a regular<lb/> system of government.“</hi> <hi rendition="#g">Sugenheim</hi> a. a. O. S. 322 ff. Fehlt bei<lb/> Gneiſt. — In <hi rendition="#g">Irland</hi> wurden Zehnten und Frohndienſte als Folge der<lb/> Eroberung eingeführt und bildeten den Grund der beſtändigen Empörung<lb/> des Landvolkes gegen die Herren; <hi rendition="#g">in ihnen</hi>, und <hi rendition="#g">nicht</hi> in den kirchlichen<lb/> Verhältniſſen lag die ewig neue Quelle des Haſſes gegen England;<lb/> und es iſt nur zu bewundern, daß das Sonderintereſſe der großen<lb/> Grundherren bis auf die neueſte Zeit jede Beſſerung hat verhindern<lb/> können. Den erſten Schritt dazu that die <hi rendition="#aq">Removeable Leasehold Con-<lb/> version Act 1849,</hi> welche die Afterpacht zugleich verbot, und die eben<lb/> ſo wichtige <hi rendition="#aq">Incumberd Estates Act</hi> (ebend.), welche den Eigenthums-<lb/> erwerb der belaſteten Grundſtücke möglich machte. Von da an ſtehen<lb/> Schottland und Irland im Weſentlichen auf demſelben Standpunkt wie<lb/> England (ſ. <hi rendition="#g">Sugenheim</hi> a. a. O. 340 ff.).</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">Frankreichs Grundentlaſtung.</hi> </head><lb/> <p>Wir haben uns bei England länger aufgehalten, weil die agrar-<lb/> rechtlichen Verhältniſſe deſſelben weder ſehr bekannt, noch von der Li-<lb/> teratur recht klar dargeſtellt worden. Anders iſt es mit Frankreich.</p><lb/> <p>Frankreichs Rechtsgeſchichte iſt in ihren Grundzügen uns nicht un-<lb/> bekannt. Wir wiſſen, daß die innere und äußere Verwandtſchaft<lb/> zwiſchen ihr und der deutſchen eine große und durchgreifende iſt. Wir<lb/> ſehen allenthalben unter andern Namen dieſelben Grundverhältniſſe<lb/> wie in Deutſchland auftreten. Die Aehnlichkeit iſt eine weit größere<lb/> als die mit der Rechtsgeſchichte Englands, ſo groß, daß man die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0158]
Königthum geſichert erſcheinen konnten. Die ſchottiſchen Herren fühlten
mit voller Beſtimmtheit, daß die Vereinigung mit dem das Princip
der bäuerlichen Freiheit allenthalben verwirklichenden England zu einer
Agrarverfaſſung führen müſſe, welche die ganze ſchottiſche Grundherr-
lichkeit definitiv beſeitigen werde. Der letzte Kampf für dieſe Grund-
herrlichkeit ward in der Schlacht von Culloden gekämpft (1746). Die
Niederlage der Schotten in dieſer Schlacht war nicht bloß die Vernichtung
der Stuarts, ſondern vielmehr die der alten Grundherrlichkeit. Faſt
unmittelbar nachher ward daher auch die Akte von 1748 erlaſſen, welche
die geſammte Grundherrlichkeit in Schottland aufhob, und an die Stelle
der Patrimonialgerichte amtliche Gerichte einſetzte — „the abolition of all
sorts of hereditary jurisdiction, and the appointment of the crown of
stipendiary sherifs and other judicial officers.“ — Macculloch, Ac-
counts I. 429. Daher ſagt mit Recht der Verfaſſer eines vortrefflichen
Artikels in Edinb. Review LXIII. (1836): „that abolition of hereditary
jurisdiction has paved the way for the introduction of a regular
system of government.“ Sugenheim a. a. O. S. 322 ff. Fehlt bei
Gneiſt. — In Irland wurden Zehnten und Frohndienſte als Folge der
Eroberung eingeführt und bildeten den Grund der beſtändigen Empörung
des Landvolkes gegen die Herren; in ihnen, und nicht in den kirchlichen
Verhältniſſen lag die ewig neue Quelle des Haſſes gegen England;
und es iſt nur zu bewundern, daß das Sonderintereſſe der großen
Grundherren bis auf die neueſte Zeit jede Beſſerung hat verhindern
können. Den erſten Schritt dazu that die Removeable Leasehold Con-
version Act 1849, welche die Afterpacht zugleich verbot, und die eben
ſo wichtige Incumberd Estates Act (ebend.), welche den Eigenthums-
erwerb der belaſteten Grundſtücke möglich machte. Von da an ſtehen
Schottland und Irland im Weſentlichen auf demſelben Standpunkt wie
England (ſ. Sugenheim a. a. O. 340 ff.).
Frankreichs Grundentlaſtung.
Wir haben uns bei England länger aufgehalten, weil die agrar-
rechtlichen Verhältniſſe deſſelben weder ſehr bekannt, noch von der Li-
teratur recht klar dargeſtellt worden. Anders iſt es mit Frankreich.
Frankreichs Rechtsgeſchichte iſt in ihren Grundzügen uns nicht un-
bekannt. Wir wiſſen, daß die innere und äußere Verwandtſchaft
zwiſchen ihr und der deutſchen eine große und durchgreifende iſt. Wir
ſehen allenthalben unter andern Namen dieſelben Grundverhältniſſe
wie in Deutſchland auftreten. Die Aehnlichkeit iſt eine weit größere
als die mit der Rechtsgeſchichte Englands, ſo groß, daß man die
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