Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Besitzer sind für ihren Besitz den alten Lords der normannischen Eroberer Zweite Epoche. Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert. Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der ersten Epoche das Beſitzer ſind für ihren Beſitz den alten Lords der normanniſchen Eroberer Zweite Epoche. Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert. Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der erſten Epoche das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0142" n="124"/> Beſitzer ſind für ihren Beſitz den alten Lords der normanniſchen Eroberer<lb/> auch formell gleichgeſtellt. <hi rendition="#g">Zweitens</hi> als natürliche Folge davon<lb/> werden <hi rendition="#g">alle</hi> Arten von Abgaben, die aus dem <hi rendition="#aq">feodal system</hi> von<lb/> Seiten dieſer <hi rendition="#aq">subtenentes</hi> an den früheren <hi rendition="#aq">tenants in capite,</hi> theils<lb/><hi rendition="#aq">in recognitionem dominii,</hi> theils als wirkliche Lehnsabgabe beſtehen,<lb/><hi rendition="#g">aufgehoben</hi>. Dadurch ſind die vom <hi rendition="#aq">Stat.</hi> 12 ausdrücklich angeführten<lb/><hi rendition="#aq">„fines for alienation</hi> (beim Verkauf des Lehngutes), <hi rendition="#aq">tenures by homage</hi><lb/> (der Lehnseid und ſeine Leiſtung), <hi rendition="#aq">knigths service</hi> (ritterlicher Dienſt),<lb/><hi rendition="#aq">and escuage</hi> (für die feierliche Aufnahme in das Dienſtverhältniß),<lb/><hi rendition="#aq">aids for marrying this daughter or knigththing the son</hi> (Abgabe für<lb/> die Ausſteuer der Tochter oder den Sohn des Herrn) und endlich alle<lb/> Leiſtung und alles Obereigenthum des Königs <hi rendition="#g">überhaupt</hi> — <hi rendition="#aq">all<lb/> tenures of the king in capite</hi> — aufgehoben worden. <hi rendition="#g">Drittens</hi><lb/> werden, gleichfalls dem entſprechend, alle auf dieſe Rechte bezüglichen<lb/> Gerichtsinſtanzen und andere Lehnsleiſtungen <hi rendition="#aq">courts of ward and li-<lb/> veries, and all wardships, liveries, primes seisins and ousterlemains</hi>)<lb/> abgeſchafft. Dieß Geſetz iſt das <hi rendition="#g">erſte Entlaſtungsgeſetz</hi> in der<lb/> europäiſchen Geſchichte; es hat daſſelbe wohl viel dazu beigetragen,<lb/> überhaupt die Regierung Karls <hi rendition="#aq">II.</hi> in England noch erträglich zu machen,<lb/> und wir wundern uns billig, daß Macaulay keine weitere Rückſicht<lb/> darauf nimmt. Allein allerdings iſt dieß Geſetz nur die <hi rendition="#g">Entlaſtung<lb/> der urſprünglich freien Lehnsbeſitzer</hi>, und hat mit der Ent-<lb/> laſtung des urſprünglich unfreien Beſitzes gar nichts zu thun; die Be-<lb/> wunderung Blackſtones iſt uns nicht wohl verſtändlich, wenn er ſagt,<lb/> das Statut von Karl <hi rendition="#aq">II.</hi> habe <hi rendition="#aq">„exstirpated the whole, and demolished<lb/> booth root and branches“ „of the military tenures.“</hi> Denn daſſelbe<lb/> fügt ausdrücklich hinzu <hi rendition="#aq">„save only tenures in franc almoign</hi> (ſ. unten)<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">copyholds</hi>, and the honorary services (without the slavish parts)<lb/> of grand serjanty.“</hi> Das heißt, die aus dem alten Recht hervorgehende<lb/> Stellung des urſprünglich unfreien Bodens, die zu dieſer Zeit bereits<lb/> als <hi rendition="#aq">copyhold</hi> allgemein anerkannt iſt, <hi rendition="#g">bleibt beſtehen</hi>. Damit iſt<lb/> die Grundlage der <hi rendition="#g">zweiten</hi> großen Epoche der engliſchen Agrarver-<lb/> faſſung gegeben, deren rechtliche Natur und Geſtaltung die nunmehr<lb/> folgende iſt.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#b">Zweite Epoche.</hi><lb/> Von 12. <hi rendition="#aq">Ch. II. c.</hi> 24 bis zum 19. Jahrhundert.</head><lb/> <p>Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der erſten Epoche das<lb/> obenerwähnte Geſetz, ſo iſt die Grundlage der engliſchen Agrarverfaſſung<lb/> bis zur neueſten Zeit ſehr leicht zu erklären, nur muß man allerdings<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0142]
Beſitzer ſind für ihren Beſitz den alten Lords der normanniſchen Eroberer
auch formell gleichgeſtellt. Zweitens als natürliche Folge davon
werden alle Arten von Abgaben, die aus dem feodal system von
Seiten dieſer subtenentes an den früheren tenants in capite, theils
in recognitionem dominii, theils als wirkliche Lehnsabgabe beſtehen,
aufgehoben. Dadurch ſind die vom Stat. 12 ausdrücklich angeführten
„fines for alienation (beim Verkauf des Lehngutes), tenures by homage
(der Lehnseid und ſeine Leiſtung), knigths service (ritterlicher Dienſt),
and escuage (für die feierliche Aufnahme in das Dienſtverhältniß),
aids for marrying this daughter or knigththing the son (Abgabe für
die Ausſteuer der Tochter oder den Sohn des Herrn) und endlich alle
Leiſtung und alles Obereigenthum des Königs überhaupt — all
tenures of the king in capite — aufgehoben worden. Drittens
werden, gleichfalls dem entſprechend, alle auf dieſe Rechte bezüglichen
Gerichtsinſtanzen und andere Lehnsleiſtungen courts of ward and li-
veries, and all wardships, liveries, primes seisins and ousterlemains)
abgeſchafft. Dieß Geſetz iſt das erſte Entlaſtungsgeſetz in der
europäiſchen Geſchichte; es hat daſſelbe wohl viel dazu beigetragen,
überhaupt die Regierung Karls II. in England noch erträglich zu machen,
und wir wundern uns billig, daß Macaulay keine weitere Rückſicht
darauf nimmt. Allein allerdings iſt dieß Geſetz nur die Entlaſtung
der urſprünglich freien Lehnsbeſitzer, und hat mit der Ent-
laſtung des urſprünglich unfreien Beſitzes gar nichts zu thun; die Be-
wunderung Blackſtones iſt uns nicht wohl verſtändlich, wenn er ſagt,
das Statut von Karl II. habe „exstirpated the whole, and demolished
booth root and branches“ „of the military tenures.“ Denn daſſelbe
fügt ausdrücklich hinzu „save only tenures in franc almoign (ſ. unten)
copyholds, and the honorary services (without the slavish parts)
of grand serjanty.“ Das heißt, die aus dem alten Recht hervorgehende
Stellung des urſprünglich unfreien Bodens, die zu dieſer Zeit bereits
als copyhold allgemein anerkannt iſt, bleibt beſtehen. Damit iſt
die Grundlage der zweiten großen Epoche der engliſchen Agrarver-
faſſung gegeben, deren rechtliche Natur und Geſtaltung die nunmehr
folgende iſt.
Zweite Epoche.
Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert.
Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der erſten Epoche das
obenerwähnte Geſetz, ſo iſt die Grundlage der engliſchen Agrarverfaſſung
bis zur neueſten Zeit ſehr leicht zu erklären, nur muß man allerdings
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