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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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Lords." Daher auch die Bemerkung Blackstone's (II. 9.), daß die
Geistlichen beständig eifrig waren, jedes der Befreiung günstige Moment
zur Geltung zu bringen. Waren sie doch selbst zum großen Theil aus
der unterdrückten Klasse hervorgegangen! Wenn daher auch keine Manu-
missionen in Masse vor sich gingen, wie Sugenheim glaubt, der die
villeins regardant und en gros nicht gehörig scheidet, so löste sich doch
das Verhältniß auf allen Punkten mehr und mehr, und die Entschei-
dung brachte auch hier wieder zuletzt das volkswirthschaftliche Verhält-
niß; nur war es dießmal nicht der Besitz, sondern die Arbeit, die
mit durchgreifender Wirksamkeit eintrat.

Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß
auch viele subtenentes, sowohl Normannen als die sochemanni der
Angelsachsen auf ihrem liberum tenementum viele ihrer villeins mit
Grund und Boden betheilt hatten, blieb doch viel Land übrig, das be-
baut werden wollte; und der villein ging in England so gut als auf
dem Continent in die Stadt zu den Burgenses, die ihn schützten, wenn
sie seine Arbeit brauchen konnten. "A few years after (1331) we find
both the spiritual and temporal nobility complaining that their
villeins fled into the tradingtowns, where the merchants under
colour of their franchise detained their."
(Rot. Parl. III. 448.
Eden I. 30.) Wollte der Grundherr daher Arbeiter haben, so mußte
er ihn zahlen; den einen, weil er ihm sonst davon ging, den andern,
weil er ihm sonst überhaupt nicht kam. Die freie Stellung, welche die
villeins, zum copyhold übergehend, schon im 13. Jahrhundert ge-
wannen, hatte daher zur Folge, daß für die Arbeiter eine ähnliche
gefordert und gegeben wurde. So entstand die erste Arbeiter- und
Lohngesetzgebung
in Europa, das Statute of labourers, 1350, für
dessen Inhalt und Geschichte wir namentlich auf Eden I, S. 28 ff.
verweisen (gab es ein älteres? s. Eden a. a. O. S. 34); vgl. auch
Sugenheim S. 296, der freilich gleich eine "fluctuirende freie länd-
liche Arbeiter-Bevölkerung" daraus macht; freie Männer waren das
wohl nur selten, meist Leibeigene, aber die große Bedeutung jener
Gesetzgebung lag darin, daß sie den Leibeigenen nunmehr für seinen
Lohn unter das common und statute law stellte, so daß schon 1259
der servile tenant Recht auf den Lohn, die wages, hatte, ja sogar
auf seine Kosten einen Stellvertreter stellen durfte (Eden I. 14. 15).
So wie aber Lord und villein vor demselben Gericht zu Recht stehen
mußten, war von einer eigentlichen Leibeigenschaft keine Rede mehr,
eben so wenig, wenn es sich um die labourers wages, als wenn es
sich um die servitia des villeins handelte. Und so geht der Proceß
der Befreiung auch der nichtseßhaften villeins (en gros) neben dem

Lords.“ Daher auch die Bemerkung Blackſtone’s (II. 9.), daß die
Geiſtlichen beſtändig eifrig waren, jedes der Befreiung günſtige Moment
zur Geltung zu bringen. Waren ſie doch ſelbſt zum großen Theil aus
der unterdrückten Klaſſe hervorgegangen! Wenn daher auch keine Manu-
miſſionen in Maſſe vor ſich gingen, wie Sugenheim glaubt, der die
villeins regardant und en gros nicht gehörig ſcheidet, ſo löste ſich doch
das Verhältniß auf allen Punkten mehr und mehr, und die Entſchei-
dung brachte auch hier wieder zuletzt das volkswirthſchaftliche Verhält-
niß; nur war es dießmal nicht der Beſitz, ſondern die Arbeit, die
mit durchgreifender Wirkſamkeit eintrat.

Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß
auch viele subtenentes, ſowohl Normannen als die sochemanni der
Angelſachſen auf ihrem liberum tenementum viele ihrer villeins mit
Grund und Boden betheilt hatten, blieb doch viel Land übrig, das be-
baut werden wollte; und der villein ging in England ſo gut als auf
dem Continent in die Stadt zu den Burgenses, die ihn ſchützten, wenn
ſie ſeine Arbeit brauchen konnten. „A few years after (1331) we find
both the spiritual and temporal nobility complaining that their
villeins fled into the tradingtowns, where the merchants under
colour of their franchise detained their.“
(Rot. Parl. III. 448.
Eden I. 30.) Wollte der Grundherr daher Arbeiter haben, ſo mußte
er ihn zahlen; den einen, weil er ihm ſonſt davon ging, den andern,
weil er ihm ſonſt überhaupt nicht kam. Die freie Stellung, welche die
villeins, zum copyhold übergehend, ſchon im 13. Jahrhundert ge-
wannen, hatte daher zur Folge, daß für die Arbeiter eine ähnliche
gefordert und gegeben wurde. So entſtand die erſte Arbeiter- und
Lohngeſetzgebung
in Europa, das Statute of labourers, 1350, für
deſſen Inhalt und Geſchichte wir namentlich auf Eden I, S. 28 ff.
verweiſen (gab es ein älteres? ſ. Eden a. a. O. S. 34); vgl. auch
Sugenheim S. 296, der freilich gleich eine „fluctuirende freie länd-
liche Arbeiter-Bevölkerung“ daraus macht; freie Männer waren das
wohl nur ſelten, meiſt Leibeigene, aber die große Bedeutung jener
Geſetzgebung lag darin, daß ſie den Leibeigenen nunmehr für ſeinen
Lohn unter das common und statute law ſtellte, ſo daß ſchon 1259
der servile tenant Recht auf den Lohn, die wages, hatte, ja ſogar
auf ſeine Koſten einen Stellvertreter ſtellen durfte (Eden I. 14. 15).
So wie aber Lord und villein vor demſelben Gericht zu Recht ſtehen
mußten, war von einer eigentlichen Leibeigenſchaft keine Rede mehr,
eben ſo wenig, wenn es ſich um die labourers wages, als wenn es
ſich um die servitia des villeins handelte. Und ſo geht der Proceß
der Befreiung auch der nichtſeßhaften villeins (en gros) neben dem

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[122/0140] Lords.“ Daher auch die Bemerkung Blackſtone’s (II. 9.), daß die Geiſtlichen beſtändig eifrig waren, jedes der Befreiung günſtige Moment zur Geltung zu bringen. Waren ſie doch ſelbſt zum großen Theil aus der unterdrückten Klaſſe hervorgegangen! Wenn daher auch keine Manu- miſſionen in Maſſe vor ſich gingen, wie Sugenheim glaubt, der die villeins regardant und en gros nicht gehörig ſcheidet, ſo löste ſich doch das Verhältniß auf allen Punkten mehr und mehr, und die Entſchei- dung brachte auch hier wieder zuletzt das volkswirthſchaftliche Verhält- niß; nur war es dießmal nicht der Beſitz, ſondern die Arbeit, die mit durchgreifender Wirkſamkeit eintrat. Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß auch viele subtenentes, ſowohl Normannen als die sochemanni der Angelſachſen auf ihrem liberum tenementum viele ihrer villeins mit Grund und Boden betheilt hatten, blieb doch viel Land übrig, das be- baut werden wollte; und der villein ging in England ſo gut als auf dem Continent in die Stadt zu den Burgenses, die ihn ſchützten, wenn ſie ſeine Arbeit brauchen konnten. „A few years after (1331) we find both the spiritual and temporal nobility complaining that their villeins fled into the tradingtowns, where the merchants under colour of their franchise detained their.“ (Rot. Parl. III. 448. Eden I. 30.) Wollte der Grundherr daher Arbeiter haben, ſo mußte er ihn zahlen; den einen, weil er ihm ſonſt davon ging, den andern, weil er ihm ſonſt überhaupt nicht kam. Die freie Stellung, welche die villeins, zum copyhold übergehend, ſchon im 13. Jahrhundert ge- wannen, hatte daher zur Folge, daß für die Arbeiter eine ähnliche gefordert und gegeben wurde. So entſtand die erſte Arbeiter- und Lohngeſetzgebung in Europa, das Statute of labourers, 1350, für deſſen Inhalt und Geſchichte wir namentlich auf Eden I, S. 28 ff. verweiſen (gab es ein älteres? ſ. Eden a. a. O. S. 34); vgl. auch Sugenheim S. 296, der freilich gleich eine „fluctuirende freie länd- liche Arbeiter-Bevölkerung“ daraus macht; freie Männer waren das wohl nur ſelten, meiſt Leibeigene, aber die große Bedeutung jener Geſetzgebung lag darin, daß ſie den Leibeigenen nunmehr für ſeinen Lohn unter das common und statute law ſtellte, ſo daß ſchon 1259 der servile tenant Recht auf den Lohn, die wages, hatte, ja ſogar auf ſeine Koſten einen Stellvertreter ſtellen durfte (Eden I. 14. 15). So wie aber Lord und villein vor demſelben Gericht zu Recht ſtehen mußten, war von einer eigentlichen Leibeigenſchaft keine Rede mehr, eben ſo wenig, wenn es ſich um die labourers wages, als wenn es ſich um die servitia des villeins handelte. Und ſo geht der Proceß der Befreiung auch der nichtſeßhaften villeins (en gros) neben dem

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/140>, abgerufen am 28.04.2024.