Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Die wirkliche Entwährung ist jedoch die Anwendung dieses Grund- Nun kann natürlich das Verfahren der vollziehenden Gewalt selbst Darnach ergibt sich, daß jedes Enteignungsgesetz im eigentlichen Aus diesem Wesen des Entwährungsrechts folgen nun auch die Die wirkliche Entwährung iſt jedoch die Anwendung dieſes Grund- Nun kann natürlich das Verfahren der vollziehenden Gewalt ſelbſt Darnach ergibt ſich, daß jedes Enteignungsgeſetz im eigentlichen Aus dieſem Weſen des Entwährungsrechts folgen nun auch die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0103" n="85"/> <p>Die wirkliche Entwährung iſt jedoch die Anwendung dieſes Grund-<lb/> geſetzes auf den einzelnen Fall, eine beſtimmte geſellſchaftliche Rechts<lb/> inſtitution und ein beſtimmtes Gut. Dieſe Anwendung iſt principiell<lb/> Sache der vollziehenden Gewalt, und geſchieht durch die Verordnung.<lb/> Jede einzelne, wirkliche Entwährung geſchieht daher nach einem Ver-<lb/> ordnungsrecht.</p><lb/> <p>Nun kann natürlich das Verfahren der vollziehenden Gewalt ſelbſt<lb/> wieder Gegenſtand eines Geſetzes ſein, und mithin dem Verordnungs-<lb/> recht eben nur die Anwendung dieſer geſetzlichen Vorſchriften über das<lb/> Verfahren in jedem <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Falle überlaſſen ſein. Es iſt auch an<lb/> ſich möglich, und das iſt eben aus hiſtoriſchen Gründen der wirkliche<lb/> Gang der Dinge geweſen, daß die Entwährungen der Geſchlechterrechte<lb/> — Entlaſtung, Gemeinheitstheilung und Ablöſung — als an ſich vor-<lb/> übergehende, nur <hi rendition="#g">einmal</hi> für die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft vor-<lb/> handene Akte der Verwaltung nothwendige Entwährungen überhaupt<lb/> nicht in das Staatsgrundgeſetz aufgenommen, ſondern durch ſpecielle<lb/> nur auf ſie ſelbſt bezügliche, Einzelgeſetze hergeſtellt werden. In dieſem<lb/> Falle wird es geſchehen, daß die Verfaſſungen ſich um die Geſchlechter-<lb/> entwährungen überhaupt nicht mehr kümmern und ſie nicht ſpeciell<lb/> berückſichtigen, ſondern nur den Rechtsgrundſatz der Enteignung auf-<lb/> nehmen. Alsdann erſcheint das öffentliche Entwährungsrecht in <hi rendition="#g">zwei</hi><lb/> Hauptformen: erſtlich in den <hi rendition="#g">Specialgeſetzen</hi> für Entlaſtung, Ab-<lb/> löſung und Gemeinheitstheilung, nebſt den <hi rendition="#g">Ausführungsverord-<lb/> nungen</hi> dieſer Entwährungen, die dann zuweilen auch als Geſetze<lb/> erlaſſen werden; zweitens in dem <hi rendition="#g">Enteignungsgeſetz</hi>, das in ſeinem<lb/> Princip in der Verfaſſung anerkannt iſt, aber zu ſeinem Inhalt das<lb/> geſetzliche Syſtem für das Verfahren der Regierung bei der wirklichen<lb/> Enteignung hat, während die Enteignungs<hi rendition="#g">verordnung</hi> alsdann die<lb/> Anwendung dieſes ſpeciellen Enteignungsgeſetzes auf ein einzelnes Gut<lb/> nnd ſein Recht enthält.</p><lb/> <p>Darnach ergibt ſich, daß jedes Enteignungsgeſetz im eigentlichen<lb/> Sinne ein Geſetz <hi rendition="#g">für das Verfahren</hi> bei der wirklichen Enteignung<lb/> iſt. Und darnach kann es kein Zweifel ſein, wohin ſowohl die Ent-<lb/> laſtungen u. ſ. w., als die Enteignungen gehören. Alle Entwährung<lb/> nämlich erſcheint darnach als <hi rendition="#g">Funktion der inneren Verwaltung</hi><lb/> welche im Namen des Princips der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft das<lb/> Einzeleigenthum gegen Entſchädigung aufhebt.</p><lb/> <p>Aus dieſem Weſen des Entwährungsrechts folgen nun auch die<lb/> leitenden Principien für ſeinen Inhalt, die für <hi rendition="#g">alle</hi> fünf Formen der<lb/> Entwährung geltend und daher in jedem Entwährungsgeſetz enthalten<lb/> ſein müſſen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0103]
Die wirkliche Entwährung iſt jedoch die Anwendung dieſes Grund-
geſetzes auf den einzelnen Fall, eine beſtimmte geſellſchaftliche Rechts
inſtitution und ein beſtimmtes Gut. Dieſe Anwendung iſt principiell
Sache der vollziehenden Gewalt, und geſchieht durch die Verordnung.
Jede einzelne, wirkliche Entwährung geſchieht daher nach einem Ver-
ordnungsrecht.
Nun kann natürlich das Verfahren der vollziehenden Gewalt ſelbſt
wieder Gegenſtand eines Geſetzes ſein, und mithin dem Verordnungs-
recht eben nur die Anwendung dieſer geſetzlichen Vorſchriften über das
Verfahren in jedem einzelnen Falle überlaſſen ſein. Es iſt auch an
ſich möglich, und das iſt eben aus hiſtoriſchen Gründen der wirkliche
Gang der Dinge geweſen, daß die Entwährungen der Geſchlechterrechte
— Entlaſtung, Gemeinheitstheilung und Ablöſung — als an ſich vor-
übergehende, nur einmal für die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft vor-
handene Akte der Verwaltung nothwendige Entwährungen überhaupt
nicht in das Staatsgrundgeſetz aufgenommen, ſondern durch ſpecielle
nur auf ſie ſelbſt bezügliche, Einzelgeſetze hergeſtellt werden. In dieſem
Falle wird es geſchehen, daß die Verfaſſungen ſich um die Geſchlechter-
entwährungen überhaupt nicht mehr kümmern und ſie nicht ſpeciell
berückſichtigen, ſondern nur den Rechtsgrundſatz der Enteignung auf-
nehmen. Alsdann erſcheint das öffentliche Entwährungsrecht in zwei
Hauptformen: erſtlich in den Specialgeſetzen für Entlaſtung, Ab-
löſung und Gemeinheitstheilung, nebſt den Ausführungsverord-
nungen dieſer Entwährungen, die dann zuweilen auch als Geſetze
erlaſſen werden; zweitens in dem Enteignungsgeſetz, das in ſeinem
Princip in der Verfaſſung anerkannt iſt, aber zu ſeinem Inhalt das
geſetzliche Syſtem für das Verfahren der Regierung bei der wirklichen
Enteignung hat, während die Enteignungsverordnung alsdann die
Anwendung dieſes ſpeciellen Enteignungsgeſetzes auf ein einzelnes Gut
nnd ſein Recht enthält.
Darnach ergibt ſich, daß jedes Enteignungsgeſetz im eigentlichen
Sinne ein Geſetz für das Verfahren bei der wirklichen Enteignung
iſt. Und darnach kann es kein Zweifel ſein, wohin ſowohl die Ent-
laſtungen u. ſ. w., als die Enteignungen gehören. Alle Entwährung
nämlich erſcheint darnach als Funktion der inneren Verwaltung
welche im Namen des Princips der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft das
Einzeleigenthum gegen Entſchädigung aufhebt.
Aus dieſem Weſen des Entwährungsrechts folgen nun auch die
leitenden Principien für ſeinen Inhalt, die für alle fünf Formen der
Entwährung geltend und daher in jedem Entwährungsgeſetz enthalten
ſein müſſen.
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