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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Dasselbe enthält
zwei Theile. Einerseits sind die Theater förmliche öffentliche Bil-
dungsanstalten
, bei denen der Erwerb das Untergeordnete, und
die Erhaltung der edleren Kunst die eigentliche Aufgabe ist. Anderer-
seits sind dieselben einfache Gewerbe, welche ihre Leistungen nach
den Voraussetzungen eines möglichst großen Reinertrages einrichten
müssen. Die ersten sollen die classische Kunst vertreten, die letzteren
werden der Unterhaltung und Erholung dienen. Für diese zu sorgen
ist keine Aufgabe der Verwaltung; die erstere aber um des Ertrags
willen in Frage zu stellen, ist ein Irrthum über das Wesen einer
öffentlichen Anstalt. Die gewerblichen Theater dürfen daher nie eine
öffentliche Unterstützung empfangen; die Theater der Kunst dürfen nie
in Gefahr kommen, derselben entbehren zu müssen. Die ersten verwalten
sich selbst und stehen nur unter der sittenpolizeilichen Aufsicht, sowie
unter dem Princip der gewerblichen Genehmigung; die letzteren sollten
ein Gebiet des Cultusministeriums bilden, und sich mit ihren Leistungen
und Bestrebungen an die höchsten Bildungszustände der Völker an-
schließen. Es ist daher eben so wenig richtig, nur gewerbliche, als
nur Hof- (oder National)theater zu haben, wie es falsch ist, von diesen
innerlichst verschiedenen Anstalten gleiche Funktionen zu verlangen.
In der That steht auch die Verwaltung in den meisten Staaten Europas
mit dem öffentlichen Rechte des Theaterwesens auf diesem allein richtigen
Standpunkt.


Die drei Punkte, in welchen sich dieß öffentliche Recht zusammen-
faßt, sind die Subvention der Kunsttheater, die gewerbliche Con-
cession
der Unterhaltungstheater und übrigen öffentlichen Schau-
stellungen, und die Schaustellungspolizei, die als einfache Sitten-
polizei bei den Schaustellungen, und noch immer auf dem Continent
als Theatercensur bei den Schauspielen auftritt. Für Frankreich
s. die ziemlich ausführliche Literatur und einen kurzen, aber guten Artikel
von Ch. Tranchant bei Block. Hauptgesetz ist bisher das Decret vom
11. December 1824. Neueste Verordnung vom 6. Januar 1864; Auf-
hebung aller bisherigen ausschließlichen Privilegien jedoch mit Bei-
behaltung der Subventionen. (Austria 1864. S. 92. 93). Oesterreich
mit einer ganzen Reihe von einzelnen Verordnungen (Stubenrauch
I. S. 399 und II. S. 430). Preußen, namentlich Entwicklung des
gewerblichen Moments (Rönne II. S. 402), der Theatercensur I. S. 89. 90.
Bayern, Hof- und Nationaltheater in München (Pözl, Verwaltungs-
recht §. 198).

zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Daſſelbe enthält
zwei Theile. Einerſeits ſind die Theater förmliche öffentliche Bil-
dungsanſtalten
, bei denen der Erwerb das Untergeordnete, und
die Erhaltung der edleren Kunſt die eigentliche Aufgabe iſt. Anderer-
ſeits ſind dieſelben einfache Gewerbe, welche ihre Leiſtungen nach
den Vorausſetzungen eines möglichſt großen Reinertrages einrichten
müſſen. Die erſten ſollen die claſſiſche Kunſt vertreten, die letzteren
werden der Unterhaltung und Erholung dienen. Für dieſe zu ſorgen
iſt keine Aufgabe der Verwaltung; die erſtere aber um des Ertrags
willen in Frage zu ſtellen, iſt ein Irrthum über das Weſen einer
öffentlichen Anſtalt. Die gewerblichen Theater dürfen daher nie eine
öffentliche Unterſtützung empfangen; die Theater der Kunſt dürfen nie
in Gefahr kommen, derſelben entbehren zu müſſen. Die erſten verwalten
ſich ſelbſt und ſtehen nur unter der ſittenpolizeilichen Aufſicht, ſowie
unter dem Princip der gewerblichen Genehmigung; die letzteren ſollten
ein Gebiet des Cultusminiſteriums bilden, und ſich mit ihren Leiſtungen
und Beſtrebungen an die höchſten Bildungszuſtände der Völker an-
ſchließen. Es iſt daher eben ſo wenig richtig, nur gewerbliche, als
nur Hof- (oder National)theater zu haben, wie es falſch iſt, von dieſen
innerlichſt verſchiedenen Anſtalten gleiche Funktionen zu verlangen.
In der That ſteht auch die Verwaltung in den meiſten Staaten Europas
mit dem öffentlichen Rechte des Theaterweſens auf dieſem allein richtigen
Standpunkt.


Die drei Punkte, in welchen ſich dieß öffentliche Recht zuſammen-
faßt, ſind die Subvention der Kunſttheater, die gewerbliche Con-
ceſſion
der Unterhaltungstheater und übrigen öffentlichen Schau-
ſtellungen, und die Schauſtellungspolizei, die als einfache Sitten-
polizei bei den Schauſtellungen, und noch immer auf dem Continent
als Theatercenſur bei den Schauſpielen auftritt. Für Frankreich
ſ. die ziemlich ausführliche Literatur und einen kurzen, aber guten Artikel
von Ch. Tranchant bei Block. Hauptgeſetz iſt bisher das Decret vom
11. December 1824. Neueſte Verordnung vom 6. Januar 1864; Auf-
hebung aller bisherigen ausſchließlichen Privilegien jedoch mit Bei-
behaltung der Subventionen. (Auſtria 1864. S. 92. 93). Oeſterreich
mit einer ganzen Reihe von einzelnen Verordnungen (Stubenrauch
I. S. 399 und II. S. 430). Preußen, namentlich Entwicklung des
gewerblichen Moments (Rönne II. S. 402), der Theatercenſur I. S. 89. 90.
Bayern, Hof- und Nationaltheater in München (Pözl, Verwaltungs-
recht §. 198).

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[42/0058] zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Daſſelbe enthält zwei Theile. Einerſeits ſind die Theater förmliche öffentliche Bil- dungsanſtalten, bei denen der Erwerb das Untergeordnete, und die Erhaltung der edleren Kunſt die eigentliche Aufgabe iſt. Anderer- ſeits ſind dieſelben einfache Gewerbe, welche ihre Leiſtungen nach den Vorausſetzungen eines möglichſt großen Reinertrages einrichten müſſen. Die erſten ſollen die claſſiſche Kunſt vertreten, die letzteren werden der Unterhaltung und Erholung dienen. Für dieſe zu ſorgen iſt keine Aufgabe der Verwaltung; die erſtere aber um des Ertrags willen in Frage zu ſtellen, iſt ein Irrthum über das Weſen einer öffentlichen Anſtalt. Die gewerblichen Theater dürfen daher nie eine öffentliche Unterſtützung empfangen; die Theater der Kunſt dürfen nie in Gefahr kommen, derſelben entbehren zu müſſen. Die erſten verwalten ſich ſelbſt und ſtehen nur unter der ſittenpolizeilichen Aufſicht, ſowie unter dem Princip der gewerblichen Genehmigung; die letzteren ſollten ein Gebiet des Cultusminiſteriums bilden, und ſich mit ihren Leiſtungen und Beſtrebungen an die höchſten Bildungszuſtände der Völker an- ſchließen. Es iſt daher eben ſo wenig richtig, nur gewerbliche, als nur Hof- (oder National)theater zu haben, wie es falſch iſt, von dieſen innerlichſt verſchiedenen Anſtalten gleiche Funktionen zu verlangen. In der That ſteht auch die Verwaltung in den meiſten Staaten Europas mit dem öffentlichen Rechte des Theaterweſens auf dieſem allein richtigen Standpunkt. Die drei Punkte, in welchen ſich dieß öffentliche Recht zuſammen- faßt, ſind die Subvention der Kunſttheater, die gewerbliche Con- ceſſion der Unterhaltungstheater und übrigen öffentlichen Schau- ſtellungen, und die Schauſtellungspolizei, die als einfache Sitten- polizei bei den Schauſtellungen, und noch immer auf dem Continent als Theatercenſur bei den Schauſpielen auftritt. Für Frankreich ſ. die ziemlich ausführliche Literatur und einen kurzen, aber guten Artikel von Ch. Tranchant bei Block. Hauptgeſetz iſt bisher das Decret vom 11. December 1824. Neueſte Verordnung vom 6. Januar 1864; Auf- hebung aller bisherigen ausſchließlichen Privilegien jedoch mit Bei- behaltung der Subventionen. (Auſtria 1864. S. 92. 93). Oeſterreich mit einer ganzen Reihe von einzelnen Verordnungen (Stubenrauch I. S. 399 und II. S. 430). Preußen, namentlich Entwicklung des gewerblichen Moments (Rönne II. S. 402), der Theatercenſur I. S. 89. 90. Bayern, Hof- und Nationaltheater in München (Pözl, Verwaltungs- recht §. 198).

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/58>, abgerufen am 21.11.2024.