Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Dasselbe enthält Die drei Punkte, in welchen sich dieß öffentliche Recht zusammen- zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Daſſelbe enthält Die drei Punkte, in welchen ſich dieß öffentliche Recht zuſammen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0058" n="42"/> zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Daſſelbe enthält<lb/><hi rendition="#g">zwei</hi> Theile. Einerſeits ſind die Theater förmliche <hi rendition="#g">öffentliche Bil-<lb/> dungsanſtalten</hi>, bei denen der Erwerb das Untergeordnete, und<lb/> die Erhaltung der edleren Kunſt die eigentliche Aufgabe iſt. Anderer-<lb/> ſeits ſind dieſelben einfache <hi rendition="#g">Gewerbe</hi>, welche ihre Leiſtungen nach<lb/> den Vorausſetzungen eines möglichſt großen Reinertrages einrichten<lb/> müſſen. Die erſten ſollen die claſſiſche Kunſt vertreten, die letzteren<lb/> werden der Unterhaltung und Erholung dienen. Für dieſe zu ſorgen<lb/> iſt <hi rendition="#g">keine</hi> Aufgabe der Verwaltung; die erſtere aber um des Ertrags<lb/> willen in Frage zu ſtellen, iſt ein Irrthum über das Weſen einer<lb/> öffentlichen Anſtalt. Die gewerblichen Theater dürfen <hi rendition="#g">daher</hi> nie eine<lb/> öffentliche Unterſtützung empfangen; die Theater der Kunſt dürfen nie<lb/> in Gefahr kommen, derſelben entbehren zu müſſen. Die erſten verwalten<lb/> ſich ſelbſt und ſtehen nur unter der ſittenpolizeilichen Aufſicht, ſowie<lb/> unter dem Princip der gewerblichen Genehmigung; die letzteren <hi rendition="#g">ſollten</hi><lb/> ein Gebiet des Cultusminiſteriums bilden, und ſich mit ihren Leiſtungen<lb/> und Beſtrebungen an die höchſten Bildungszuſtände der Völker an-<lb/> ſchließen. Es iſt daher eben ſo wenig richtig, <hi rendition="#g">nur</hi> gewerbliche, als<lb/><hi rendition="#g">nur</hi> Hof- (oder National)theater zu haben, wie es falſch iſt, von dieſen<lb/> innerlichſt verſchiedenen Anſtalten <hi rendition="#g">gleiche</hi> Funktionen zu verlangen.<lb/> In der That ſteht auch die Verwaltung in den meiſten Staaten Europas<lb/> mit dem öffentlichen Rechte des Theaterweſens auf dieſem allein richtigen<lb/> Standpunkt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die drei Punkte, in welchen ſich dieß öffentliche Recht zuſammen-<lb/> faßt, ſind die <hi rendition="#g">Subvention</hi> der Kunſttheater, die gewerbliche <hi rendition="#g">Con-<lb/> ceſſion</hi> der Unterhaltungstheater und übrigen öffentlichen Schau-<lb/> ſtellungen, und die <hi rendition="#g">Schauſtellungspolizei</hi>, die als einfache Sitten-<lb/> polizei bei den Schauſtellungen, und noch immer auf dem Continent<lb/> als <hi rendition="#g">Theatercenſur</hi> bei den Schauſpielen auftritt. Für <hi rendition="#g">Frankreich</hi><lb/> ſ. die ziemlich ausführliche Literatur und einen kurzen, aber guten Artikel<lb/> von <hi rendition="#aq">Ch. Tranchant</hi> bei Block. Hauptgeſetz iſt bisher das Decret vom<lb/> 11. December 1824. Neueſte Verordnung vom 6. Januar 1864; Auf-<lb/> hebung <hi rendition="#g">aller</hi> bisherigen ausſchließlichen Privilegien jedoch mit Bei-<lb/> behaltung der Subventionen. (Auſtria 1864. S. 92. 93). <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi><lb/> mit einer ganzen Reihe von einzelnen Verordnungen (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi><lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> S. 399 und <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 430). <hi rendition="#g">Preußen</hi>, namentlich Entwicklung des<lb/> gewerblichen Moments (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 402), der Theatercenſur <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 89. 90.<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Hof- und Nationaltheater in München (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungs-<lb/> recht §. 198).</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0058]
zügen als ein dauernd richtiges anerkannt werden. Daſſelbe enthält
zwei Theile. Einerſeits ſind die Theater förmliche öffentliche Bil-
dungsanſtalten, bei denen der Erwerb das Untergeordnete, und
die Erhaltung der edleren Kunſt die eigentliche Aufgabe iſt. Anderer-
ſeits ſind dieſelben einfache Gewerbe, welche ihre Leiſtungen nach
den Vorausſetzungen eines möglichſt großen Reinertrages einrichten
müſſen. Die erſten ſollen die claſſiſche Kunſt vertreten, die letzteren
werden der Unterhaltung und Erholung dienen. Für dieſe zu ſorgen
iſt keine Aufgabe der Verwaltung; die erſtere aber um des Ertrags
willen in Frage zu ſtellen, iſt ein Irrthum über das Weſen einer
öffentlichen Anſtalt. Die gewerblichen Theater dürfen daher nie eine
öffentliche Unterſtützung empfangen; die Theater der Kunſt dürfen nie
in Gefahr kommen, derſelben entbehren zu müſſen. Die erſten verwalten
ſich ſelbſt und ſtehen nur unter der ſittenpolizeilichen Aufſicht, ſowie
unter dem Princip der gewerblichen Genehmigung; die letzteren ſollten
ein Gebiet des Cultusminiſteriums bilden, und ſich mit ihren Leiſtungen
und Beſtrebungen an die höchſten Bildungszuſtände der Völker an-
ſchließen. Es iſt daher eben ſo wenig richtig, nur gewerbliche, als
nur Hof- (oder National)theater zu haben, wie es falſch iſt, von dieſen
innerlichſt verſchiedenen Anſtalten gleiche Funktionen zu verlangen.
In der That ſteht auch die Verwaltung in den meiſten Staaten Europas
mit dem öffentlichen Rechte des Theaterweſens auf dieſem allein richtigen
Standpunkt.
Die drei Punkte, in welchen ſich dieß öffentliche Recht zuſammen-
faßt, ſind die Subvention der Kunſttheater, die gewerbliche Con-
ceſſion der Unterhaltungstheater und übrigen öffentlichen Schau-
ſtellungen, und die Schauſtellungspolizei, die als einfache Sitten-
polizei bei den Schauſtellungen, und noch immer auf dem Continent
als Theatercenſur bei den Schauſpielen auftritt. Für Frankreich
ſ. die ziemlich ausführliche Literatur und einen kurzen, aber guten Artikel
von Ch. Tranchant bei Block. Hauptgeſetz iſt bisher das Decret vom
11. December 1824. Neueſte Verordnung vom 6. Januar 1864; Auf-
hebung aller bisherigen ausſchließlichen Privilegien jedoch mit Bei-
behaltung der Subventionen. (Auſtria 1864. S. 92. 93). Oeſterreich
mit einer ganzen Reihe von einzelnen Verordnungen (Stubenrauch
I. S. 399 und II. S. 430). Preußen, namentlich Entwicklung des
gewerblichen Moments (Rönne II. S. 402), der Theatercenſur I. S. 89. 90.
Bayern, Hof- und Nationaltheater in München (Pözl, Verwaltungs-
recht §. 198).
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