Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Vergl. für Frankreich die verschiedenen Andeutungen bei Block. V. Theater. Die Bedeutung und der Einfluß, welche öffentliche Schaustellungen Es ist natürlich, daß auch die öffentlichen Schaustellungen den Vergl. für Frankreich die verſchiedenen Andeutungen bei Block. V. Theater. Die Bedeutung und der Einfluß, welche öffentliche Schauſtellungen Es iſt natürlich, daß auch die öffentlichen Schauſtellungen den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0056" n="40"/> <p>Vergl. für <hi rendition="#g">Frankreich</hi> die verſchiedenen Andeutungen bei <hi rendition="#g">Block</hi>.<lb/> Für <hi rendition="#g">Oeſterreich Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 561. Für <hi rendition="#g">Preußen: Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> 463. — Von beſonderem Intereſſe ſind die <hi rendition="#g">hiſtoriſchen</hi> Sammlungen<lb/> aller Art, in deren Erhaltung und wiſſenſchaftliche Verwerthung ſich<lb/> die Verwaltungen und die Vereine theilen. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> ſteht dieſe<lb/> Erhaltung und Verwerthung direkt unter dem <hi rendition="#aq">Ministère de l’Intérieur</hi><lb/> ſeit 1830; ſeit 1853 unter dem <hi rendition="#aq">Ministère d’Etat,</hi> mit einem eigenen<lb/> Fonds (900,000 Fr.) und eigenen Angeſtellten P. Merim<hi rendition="#aq">é</hi>e bei <hi rendition="#g">Block</hi>,<lb/><hi rendition="#aq">Monuments historiques.</hi> In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> iſt eine Centralcommiſſion zur<lb/> Erhaltung der Baudenkmäler errichtet (Entſchließung vom 31. December<lb/> 1850) und wird durch Vereine unterſtützt. Aehnliches geſchieht in Belgien<lb/> und andern Staaten. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Verordnung über die Aufſtellung<lb/> und Aufgaben des Conſervators der Kunſtdenkmäler (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staats-<lb/> recht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 231 und 463). — <hi rendition="#g">Bayern</hi>: die <hi rendition="#g">Central-Gemälde-<lb/> Gallerie</hi> iſt eine organiſirte Verwaltungsſtelle, welche die Samm-<lb/> lungen zu München, Schleißheim und Luſtheim, dann zu Augsburg<lb/> und Nürnberg und das Kupferſtichkabinet in München umfaßt (organi-<lb/> ſirt am 3. Juni 1851. <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 198). Andere Samm-<lb/> lungen verſchiedener Art bei <hi rendition="#g">Pözl</hi>, ebend. §. 197. Sie ſtehen größten-<lb/> theils unter der Akademie der Wiſſenſchaften. <hi rendition="#g">Staatsrechtliche</hi><lb/> Eigenſchaft dieſer Sammlungen; <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verfaſſungsrecht S. 237. Die<lb/> Sammlungen <hi rendition="#g">Württembergs</hi> als Gegenſtand des öffentlichen Rechts<lb/> bei <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württemb. Verwaltungsrecht §. 218 (Bibliotheken, Na-<lb/> turalienſammlungen, Antiquitäten und Kunſtſammlung).</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Theater.</hi> </head><lb/> <p>Die Bedeutung und der Einfluß, welche öffentliche Schauſtellungen<lb/> zu allen Zeiten ausgeübt haben, ſpeciell aber ihre Stellung zur all-<lb/> gemeinen Bildung ſind von jeher anerkannt, und Gegenſtand vielfacher<lb/> Unterſuchung geweſen. Allein das Verhältniß zur Verwaltung, oder<lb/> die Theilnahme des Staats an Inhalt und Form ihrer Leiſtungen bedarf<lb/> einer ſelbſtändigen Darſtellung, die namentlich die heutigen vielbeſpro-<lb/> chenen und doch zum Theil ſehr unklaren Beziehungen der Verwaltungen<lb/> zum Theaterweſen auf ihren natürlichen Inhalt zurückführt.</p><lb/> <p>Es iſt natürlich, daß auch die öffentlichen Schauſtellungen den<lb/> Charakter der Geſellſchaftsordnungen tragen, für welche ſie beſtimmt,<lb/> und daß dieſer Charakter über ihr öffentliches Recht entſcheidet. In<lb/> der Geſchlechterordnung ſind ſie Waffenſpiele, bei denen jeder Einzelne<lb/> für ſich ſelbſt ſorgt. Die Blüthezeit Griechenlands zeigt uns die Theater<lb/> als Darſtellung großer ethiſcher Ideen und ſcheidet zuerſt die Kunſt von<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0056]
Vergl. für Frankreich die verſchiedenen Andeutungen bei Block.
Für Oeſterreich Stubenrauch I. 561. Für Preußen: Rönne II.
463. — Von beſonderem Intereſſe ſind die hiſtoriſchen Sammlungen
aller Art, in deren Erhaltung und wiſſenſchaftliche Verwerthung ſich
die Verwaltungen und die Vereine theilen. In Frankreich ſteht dieſe
Erhaltung und Verwerthung direkt unter dem Ministère de l’Intérieur
ſeit 1830; ſeit 1853 unter dem Ministère d’Etat, mit einem eigenen
Fonds (900,000 Fr.) und eigenen Angeſtellten P. Merimée bei Block,
Monuments historiques. In Oeſterreich iſt eine Centralcommiſſion zur
Erhaltung der Baudenkmäler errichtet (Entſchließung vom 31. December
1850) und wird durch Vereine unterſtützt. Aehnliches geſchieht in Belgien
und andern Staaten. — Preußen: Verordnung über die Aufſtellung
und Aufgaben des Conſervators der Kunſtdenkmäler (Rönne, Staats-
recht II. §. 231 und 463). — Bayern: die Central-Gemälde-
Gallerie iſt eine organiſirte Verwaltungsſtelle, welche die Samm-
lungen zu München, Schleißheim und Luſtheim, dann zu Augsburg
und Nürnberg und das Kupferſtichkabinet in München umfaßt (organi-
ſirt am 3. Juni 1851. Pözl, Verwaltungsrecht §. 198). Andere Samm-
lungen verſchiedener Art bei Pözl, ebend. §. 197. Sie ſtehen größten-
theils unter der Akademie der Wiſſenſchaften. Staatsrechtliche
Eigenſchaft dieſer Sammlungen; Pözl, Verfaſſungsrecht S. 237. Die
Sammlungen Württembergs als Gegenſtand des öffentlichen Rechts
bei Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht §. 218 (Bibliotheken, Na-
turalienſammlungen, Antiquitäten und Kunſtſammlung).
V. Theater.
Die Bedeutung und der Einfluß, welche öffentliche Schauſtellungen
zu allen Zeiten ausgeübt haben, ſpeciell aber ihre Stellung zur all-
gemeinen Bildung ſind von jeher anerkannt, und Gegenſtand vielfacher
Unterſuchung geweſen. Allein das Verhältniß zur Verwaltung, oder
die Theilnahme des Staats an Inhalt und Form ihrer Leiſtungen bedarf
einer ſelbſtändigen Darſtellung, die namentlich die heutigen vielbeſpro-
chenen und doch zum Theil ſehr unklaren Beziehungen der Verwaltungen
zum Theaterweſen auf ihren natürlichen Inhalt zurückführt.
Es iſt natürlich, daß auch die öffentlichen Schauſtellungen den
Charakter der Geſellſchaftsordnungen tragen, für welche ſie beſtimmt,
und daß dieſer Charakter über ihr öffentliches Recht entſcheidet. In
der Geſchlechterordnung ſind ſie Waffenſpiele, bei denen jeder Einzelne
für ſich ſelbſt ſorgt. Die Blüthezeit Griechenlands zeigt uns die Theater
als Darſtellung großer ethiſcher Ideen und ſcheidet zuerſt die Kunſt von
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