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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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Theil sehr speciell (Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde II. §. 432). --
In Preußen ist das Verbot sogar in das Strafgesetzbuch aufgenom-
men §. 340. 10; was im Grunde endgültig das richtige ist. -- Bayern:
Pözl
§. 109 und Polizeistrafgesetzbuch §. 100. -- Baden: Verord-
nung vom 22. October 1864 (Viehtransportregelung). Das Polizei-
strafgesetzbuch hat in §. 78 die polizeiliche Bestrafung auf die beiden
Fälle des "öffentlichen Aergernisses" und der "Uebertretung (örtlicher)
Verordnungen" beschränkt. -- Mohl hat das Verdienst, die Frage in
die Polizeiwissenschaft aufgenommen und sie ganz rationell behandelt
zu haben (Polizeiwissenschaft I. §. 93).


Zweiter Abschnitt.
Oeffentliche Bildungsanstalten.
I. Begriff und geschichtliche Entwicklung im Allgemeinen.

Das Gebiet der öffentlichen Bildungsanstalten ist weder ohne Be-
deutung noch ohne Interesse. In der That sind dieselben weder zu-
fällig entstanden, noch ist ihre Entwicklung eine zufällige. Es sollte
daher auch die Behandlung selbst im Einzelnen stets im Hinblick auf
das Ganze unternommen werden; denn sie bilden ein keineswegs un-
wichtiges Element in dem allgemeinen Bildungswesen, und es ist kaum
zu verkennen, daß das neue sociale Element, welches nebst dem gewerb-
lichen in unserer Zeit hinzugetreten ist, es möglich und auch wohl nöthig
machen wird, einen allgemeinen Gesichtspunkt dafür einzunehmen.

Oeffentliche Bildungsanstalten sind alle diejenigen Anstalten für
die geistige Entwicklung des Volkes, die nicht mehr aus einem bestimm-
ten Zweck hervorgegangen sind, und daher sich auch nicht auf Bildungs-
mittel für diesen bestimmten Zweck beschränken, sondern überhaupt die
Mittel der geistigen Entwicklung so weit darbieten, als dieß von Seiten
des Einzelnen nicht mehr geschehen kann.

Ihr Auftreten, ihre Gestalt und ihr öffentliches Recht hängen
daher enge mit dem gesammten Gange des Bildungswesens zusammen,
und tragen den Charakter der betreffenden Epoche an sich. Dieser aber
wird durch die sociale Entwicklung bestimmt, und so wird man sagen
müssen, daß jede Gesellschaftsordnung ihre eigenthümlichen Bildungs-
anstalten hat.

Um diese aber richtig beurtheilen zu können, darf man ein zweites
nicht vergessen. Das Wesen der geistigen Arbeit, der tiefere und letzte

Theil ſehr ſpeciell (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 432). —
In Preußen iſt das Verbot ſogar in das Strafgeſetzbuch aufgenom-
men §. 340. 10; was im Grunde endgültig das richtige iſt. — Bayern:
Pözl
§. 109 und Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 100. — Baden: Verord-
nung vom 22. October 1864 (Viehtransportregelung). Das Polizei-
ſtrafgeſetzbuch hat in §. 78 die polizeiliche Beſtrafung auf die beiden
Fälle des „öffentlichen Aergerniſſes“ und der „Uebertretung (örtlicher)
Verordnungen“ beſchränkt. — Mohl hat das Verdienſt, die Frage in
die Polizeiwiſſenſchaft aufgenommen und ſie ganz rationell behandelt
zu haben (Polizeiwiſſenſchaft I. §. 93).


Zweiter Abſchnitt.
Oeffentliche Bildungsanſtalten.
I. Begriff und geſchichtliche Entwicklung im Allgemeinen.

Das Gebiet der öffentlichen Bildungsanſtalten iſt weder ohne Be-
deutung noch ohne Intereſſe. In der That ſind dieſelben weder zu-
fällig entſtanden, noch iſt ihre Entwicklung eine zufällige. Es ſollte
daher auch die Behandlung ſelbſt im Einzelnen ſtets im Hinblick auf
das Ganze unternommen werden; denn ſie bilden ein keineswegs un-
wichtiges Element in dem allgemeinen Bildungsweſen, und es iſt kaum
zu verkennen, daß das neue ſociale Element, welches nebſt dem gewerb-
lichen in unſerer Zeit hinzugetreten iſt, es möglich und auch wohl nöthig
machen wird, einen allgemeinen Geſichtspunkt dafür einzunehmen.

Oeffentliche Bildungsanſtalten ſind alle diejenigen Anſtalten für
die geiſtige Entwicklung des Volkes, die nicht mehr aus einem beſtimm-
ten Zweck hervorgegangen ſind, und daher ſich auch nicht auf Bildungs-
mittel für dieſen beſtimmten Zweck beſchränken, ſondern überhaupt die
Mittel der geiſtigen Entwicklung ſo weit darbieten, als dieß von Seiten
des Einzelnen nicht mehr geſchehen kann.

Ihr Auftreten, ihre Geſtalt und ihr öffentliches Recht hängen
daher enge mit dem geſammten Gange des Bildungsweſens zuſammen,
und tragen den Charakter der betreffenden Epoche an ſich. Dieſer aber
wird durch die ſociale Entwicklung beſtimmt, und ſo wird man ſagen
müſſen, daß jede Geſellſchaftsordnung ihre eigenthümlichen Bildungs-
anſtalten hat.

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nicht vergeſſen. Das Weſen der geiſtigen Arbeit, der tiefere und letzte

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[27/0043] Theil ſehr ſpeciell (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 432). — In Preußen iſt das Verbot ſogar in das Strafgeſetzbuch aufgenom- men §. 340. 10; was im Grunde endgültig das richtige iſt. — Bayern: Pözl §. 109 und Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 100. — Baden: Verord- nung vom 22. October 1864 (Viehtransportregelung). Das Polizei- ſtrafgeſetzbuch hat in §. 78 die polizeiliche Beſtrafung auf die beiden Fälle des „öffentlichen Aergerniſſes“ und der „Uebertretung (örtlicher) Verordnungen“ beſchränkt. — Mohl hat das Verdienſt, die Frage in die Polizeiwiſſenſchaft aufgenommen und ſie ganz rationell behandelt zu haben (Polizeiwiſſenſchaft I. §. 93). Zweiter Abſchnitt. Oeffentliche Bildungsanſtalten. I. Begriff und geſchichtliche Entwicklung im Allgemeinen. Das Gebiet der öffentlichen Bildungsanſtalten iſt weder ohne Be- deutung noch ohne Intereſſe. In der That ſind dieſelben weder zu- fällig entſtanden, noch iſt ihre Entwicklung eine zufällige. Es ſollte daher auch die Behandlung ſelbſt im Einzelnen ſtets im Hinblick auf das Ganze unternommen werden; denn ſie bilden ein keineswegs un- wichtiges Element in dem allgemeinen Bildungsweſen, und es iſt kaum zu verkennen, daß das neue ſociale Element, welches nebſt dem gewerb- lichen in unſerer Zeit hinzugetreten iſt, es möglich und auch wohl nöthig machen wird, einen allgemeinen Geſichtspunkt dafür einzunehmen. Oeffentliche Bildungsanſtalten ſind alle diejenigen Anſtalten für die geiſtige Entwicklung des Volkes, die nicht mehr aus einem beſtimm- ten Zweck hervorgegangen ſind, und daher ſich auch nicht auf Bildungs- mittel für dieſen beſtimmten Zweck beſchränken, ſondern überhaupt die Mittel der geiſtigen Entwicklung ſo weit darbieten, als dieß von Seiten des Einzelnen nicht mehr geſchehen kann. Ihr Auftreten, ihre Geſtalt und ihr öffentliches Recht hängen daher enge mit dem geſammten Gange des Bildungsweſens zuſammen, und tragen den Charakter der betreffenden Epoche an ſich. Dieſer aber wird durch die ſociale Entwicklung beſtimmt, und ſo wird man ſagen müſſen, daß jede Geſellſchaftsordnung ihre eigenthümlichen Bildungs- anſtalten hat. Um dieſe aber richtig beurtheilen zu können, darf man ein zweites nicht vergeſſen. Das Weſen der geiſtigen Arbeit, der tiefere und letzte

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/43>, abgerufen am 23.11.2024.