Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.wird, wie wir hoffen, sich dadurch in der Lage finden, auch ihrerseits II. Das öffentliche Bildungswesen. I. Begriff des Bildungsrechts. Indem wir nun das öffentliche Bildungswesen und sein Recht Zu dem Ende muß davon ausgegangen werden, daß wie gesagt wird, wie wir hoffen, ſich dadurch in der Lage finden, auch ihrerſeits II. Das öffentliche Bildungsweſen. I. Begriff des Bildungsrechts. Indem wir nun das öffentliche Bildungsweſen und ſein Recht Zu dem Ende muß davon ausgegangen werden, daß wie geſagt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0040" n="12"/> wird, wie wir hoffen, ſich dadurch in der Lage finden, auch ihrerſeits<lb/> wieder eine ſolche <hi rendition="#g">Geſammtauffaſſung</hi> für ihre Beſtrebungen wieder<lb/> zur Geltung zu bringen, um nicht bloß an Tiefe im Einzelnen, ſondern<lb/> auch an Beherrſchung des Ganzen die frühere Literatur zu übertreffen.<lb/> Vielleicht nun, daß dieſe Anſicht durch die ſtrenge Unterſcheidung des<lb/> öffentlichen <hi rendition="#g">Rechts</hi> der Bildung von ſeinem Gegenſtande, der Bildung<lb/> ſelbſt, die wir im Folgenden durchzuführen haben, ſeine nähere Be-<lb/> gründung und Begränzung auf ihr richtiges Maß auch in den Augen<lb/> pädagogiſcher Fachmänner finden dürfte.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> Das öffentliche Bildungsweſen.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Begriff des Bildungsrechts.</hi> </head><lb/> <p>Indem wir nun das öffentliche Bildungsweſen und <hi rendition="#g">ſein Recht</hi><lb/> dem Bildungsweſen an ſich gegenüberſtellen, oder das Verwaltungsrecht<lb/> der Pädagogik und ihrem Syſtem, wird es nothwendig, dem erſteren ſein<lb/> eigenthümliches Gebiet, ſeinen Inhalt und ſein Ziel in möglichſt klarer<lb/> Weiſe zu überweiſen; denn nur durch dieſe Trennung iſt eine ſelbſtändige<lb/> Verwaltungslehre des Bildungsweſens denkbar.</p><lb/> <p>Zu dem Ende muß davon ausgegangen werden, daß wie geſagt<lb/> das Bildungsweſen nicht erſt durch den Staat entſteht, ſondern daß es<lb/> ſich auch ohne alles Zuthun deſſelben im Leben des Volkes von ſelber<lb/> erzeugt. Denn das iſt ſeine Natur, als ein organiſches Element des<lb/> Geſammtlebens, ſich durch ſeine eigene Kraft Daſein und Geltung zu ver-<lb/> ſchaffen. Das was wir das <hi rendition="#g">öffentliche</hi> Bildungsweſen nennen, ent-<lb/> ſteht deßhalb erſt dadurch, daß der Staat zu dem Bildungsweſen über-<lb/> haupt hinzutritt, und die in <hi rendition="#g">ſeiner</hi> Natur liegenden Principien,<lb/> Forderungen und Kräfte auf das Bildungsweſen <hi rendition="#g">anwendet</hi>. Während<lb/> daher das Bildungsweſen an ſich durch die Natur der Bildung ſich er-<lb/> klärt, wird das <hi rendition="#g">öffentliche Recht</hi> deſſelben nur durch das Weſen<lb/> des <hi rendition="#g">Staats</hi> verſtändlich. Ohne den Begriff des letzteren kann man<lb/> daher ſehr wohl die Pädagogik und das Bildungsweſen eines Volkes,<lb/> wenn es ſich von ſelbſt erzeugt, nicht aber dasjenige kennen lernen,<lb/> was wir die Verwaltung des geiſtigen Lebens nennen. Dieſe Ver-<lb/> waltung des geiſtigen Lebens eines Volkes oder das öffentliche Bildungs-<lb/> weſen iſt demnach die in aller Verwaltung <hi rendition="#g">thätige Staatsidee, in<lb/> ſofern ſie in das ſelbſtthätige Bildungsweſen des Volkes<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0040]
wird, wie wir hoffen, ſich dadurch in der Lage finden, auch ihrerſeits
wieder eine ſolche Geſammtauffaſſung für ihre Beſtrebungen wieder
zur Geltung zu bringen, um nicht bloß an Tiefe im Einzelnen, ſondern
auch an Beherrſchung des Ganzen die frühere Literatur zu übertreffen.
Vielleicht nun, daß dieſe Anſicht durch die ſtrenge Unterſcheidung des
öffentlichen Rechts der Bildung von ſeinem Gegenſtande, der Bildung
ſelbſt, die wir im Folgenden durchzuführen haben, ſeine nähere Be-
gründung und Begränzung auf ihr richtiges Maß auch in den Augen
pädagogiſcher Fachmänner finden dürfte.
II.
Das öffentliche Bildungsweſen.
I. Begriff des Bildungsrechts.
Indem wir nun das öffentliche Bildungsweſen und ſein Recht
dem Bildungsweſen an ſich gegenüberſtellen, oder das Verwaltungsrecht
der Pädagogik und ihrem Syſtem, wird es nothwendig, dem erſteren ſein
eigenthümliches Gebiet, ſeinen Inhalt und ſein Ziel in möglichſt klarer
Weiſe zu überweiſen; denn nur durch dieſe Trennung iſt eine ſelbſtändige
Verwaltungslehre des Bildungsweſens denkbar.
Zu dem Ende muß davon ausgegangen werden, daß wie geſagt
das Bildungsweſen nicht erſt durch den Staat entſteht, ſondern daß es
ſich auch ohne alles Zuthun deſſelben im Leben des Volkes von ſelber
erzeugt. Denn das iſt ſeine Natur, als ein organiſches Element des
Geſammtlebens, ſich durch ſeine eigene Kraft Daſein und Geltung zu ver-
ſchaffen. Das was wir das öffentliche Bildungsweſen nennen, ent-
ſteht deßhalb erſt dadurch, daß der Staat zu dem Bildungsweſen über-
haupt hinzutritt, und die in ſeiner Natur liegenden Principien,
Forderungen und Kräfte auf das Bildungsweſen anwendet. Während
daher das Bildungsweſen an ſich durch die Natur der Bildung ſich er-
klärt, wird das öffentliche Recht deſſelben nur durch das Weſen
des Staats verſtändlich. Ohne den Begriff des letzteren kann man
daher ſehr wohl die Pädagogik und das Bildungsweſen eines Volkes,
wenn es ſich von ſelbſt erzeugt, nicht aber dasjenige kennen lernen,
was wir die Verwaltung des geiſtigen Lebens nennen. Dieſe Ver-
waltung des geiſtigen Lebens eines Volkes oder das öffentliche Bildungs-
weſen iſt demnach die in aller Verwaltung thätige Staatsidee, in
ſofern ſie in das ſelbſtthätige Bildungsweſen des Volkes
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