Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.stets darin, daß die Uebergänge von einem Bildungsgebiete zum Während die Selbständigkeit der Bildungsanstalten den Werth be- Demgemäß ergibt sich aus dem Wesen des Bildungsprocesses ein ſtets darin, daß die Uebergänge von einem Bildungsgebiete zum Während die Selbſtändigkeit der Bildungsanſtalten den Werth be- Demgemäß ergibt ſich aus dem Weſen des Bildungsproceſſes ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0038" n="10"/> ſtets darin, daß die <hi rendition="#g">Uebergänge</hi> von einem Bildungsgebiete zum<lb/> andern ſelbſt wieder als ſelbſtändige Bildungsgebiete und Anſtalten auf-<lb/> treten, während das Bewußtſein von dem praktiſchen Werthe der Wiſſen-<lb/> ſchaft die <hi rendition="#g">Specialb</hi>ildungsanſtalten erzeugt. Auf dieſe Weiſe entwickelt<lb/> ſich das vollſtändige <hi rendition="#g">Syſtem</hi> des Bildungsweſens, deſſen Grundformen<lb/> ſich bei aller Verſchiedenheit dennoch auf die obigen drei zurückführen<lb/> laſſen. Und es gewinnt jetzt einen großen Werth, ſich dieſes Ganze<lb/> in einem, auf der Natur der Sache beruhenden Schema darzuſtellen.<lb/> Doch muß dazu das letzte Moment hinzugefügt werden.</p><lb/> <p>Während die Selbſtändigkeit der Bildungsanſtalten den Werth be-<lb/> zeichnet, den eine Epoche auf die Bildung überhaupt legt, das Syſtem<lb/> derſelben die Tiefe und den Umfang des Bedürfniſſes nach Bildung<lb/> für die einzelnen Lebensverhältniſſe, wird nun die <hi rendition="#g">Dauer</hi> und <hi rendition="#g">Gleich-<lb/> mäßigkeit</hi> des Bildungsgenuſſes dadurch bedingt, daß ſich für den<lb/> letzteren in der Gemeinſchaft ein eigener <hi rendition="#g">Stand</hi> bildet, der die Bildung<lb/> zu ſeinem Lebensberufe macht. Dieſer Stand ſchließt ſich dann natur-<lb/> gemäß an das Syſtem der Anſtalten, verbindet ſeine geſammte Thätig-<lb/> keit mit denſelben, erhebt die Bildung an ſich zu einer ſyſtematiſchen<lb/> Wiſſenſchaft, und erfüllt das Bildungsweſen einer Nation mit dem<lb/> perſönlichen Elemente, dem Geiſte und der Thätigkeit der Berufsge-<lb/> noſſen. Erſt durch ihn wird daſſelbe zu einem fertigen, nunmehr mit<lb/><hi rendition="#g">eignem</hi> Bewußtſein handelnden und vorwärtsarbeitenden Ganzen;<lb/> und der Ausgangspunkt für die <hi rendition="#g">höchſte</hi> Stufe des Bildungsweſens<lb/> beſteht dann darin, daß dieſer Stand des Bildungsberufes ſelbſt wieder<lb/> eine eigene berufsmäßige Bildung für ſeine bildende Thätigkeit erzeugt.<lb/> Erſt wo das geſchieht, ſind die großen organiſchen Elemente des<lb/> Bildungsweſens ein in ſich ruhendes und geſchloſſenes Ganzes, und in<lb/> der That kann erſt hier das öffentliche Bildungsrecht, indem es an<lb/> dieſem Syſtem ſein rechtes Objekt findet, zum reellen Verſtändniß gelangen.</p><lb/> <p>Demgemäß ergibt ſich aus dem Weſen des Bildungsproceſſes ein<lb/> Bild deſſen, was wir den ſelbſtändigen <hi rendition="#g">Bildungsorganismus</hi><lb/> nennen, der als Ausdruck und Maß des Bildungszuſtandes einer jeden<lb/> Epoche gelten kann. Dieſer Bildungsorganismus iſt jedoch hier zunächſt<lb/> nur im Weſen der Perſönlichkeit und im Begriffe der Bildung ſelbſt<lb/> gegeben. Der <hi rendition="#g">wirkliche</hi> Bildungsorganismus aber, die concrete <hi rendition="#g">Ge-<lb/> ſtalt</hi> der bildenden Arbeit Aller für jeden Einzelnen und jedes Einzelnen<lb/> für Alle entſteht erſt da, wo der Bildungsproceß ſelbſt im Ganzen wie<lb/> im Einzelnen Gegenſtand des öffentlichen Wollens, und damit ein Theil<lb/> des Verwaltungsrechts wird. Damit ergibt ſich nun eine Reihe von<lb/> Begriffen und Erſcheinungen, die nunmehr ſelbſtändig darzulegen ſind.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [10/0038]
ſtets darin, daß die Uebergänge von einem Bildungsgebiete zum
andern ſelbſt wieder als ſelbſtändige Bildungsgebiete und Anſtalten auf-
treten, während das Bewußtſein von dem praktiſchen Werthe der Wiſſen-
ſchaft die Specialbildungsanſtalten erzeugt. Auf dieſe Weiſe entwickelt
ſich das vollſtändige Syſtem des Bildungsweſens, deſſen Grundformen
ſich bei aller Verſchiedenheit dennoch auf die obigen drei zurückführen
laſſen. Und es gewinnt jetzt einen großen Werth, ſich dieſes Ganze
in einem, auf der Natur der Sache beruhenden Schema darzuſtellen.
Doch muß dazu das letzte Moment hinzugefügt werden.
Während die Selbſtändigkeit der Bildungsanſtalten den Werth be-
zeichnet, den eine Epoche auf die Bildung überhaupt legt, das Syſtem
derſelben die Tiefe und den Umfang des Bedürfniſſes nach Bildung
für die einzelnen Lebensverhältniſſe, wird nun die Dauer und Gleich-
mäßigkeit des Bildungsgenuſſes dadurch bedingt, daß ſich für den
letzteren in der Gemeinſchaft ein eigener Stand bildet, der die Bildung
zu ſeinem Lebensberufe macht. Dieſer Stand ſchließt ſich dann natur-
gemäß an das Syſtem der Anſtalten, verbindet ſeine geſammte Thätig-
keit mit denſelben, erhebt die Bildung an ſich zu einer ſyſtematiſchen
Wiſſenſchaft, und erfüllt das Bildungsweſen einer Nation mit dem
perſönlichen Elemente, dem Geiſte und der Thätigkeit der Berufsge-
noſſen. Erſt durch ihn wird daſſelbe zu einem fertigen, nunmehr mit
eignem Bewußtſein handelnden und vorwärtsarbeitenden Ganzen;
und der Ausgangspunkt für die höchſte Stufe des Bildungsweſens
beſteht dann darin, daß dieſer Stand des Bildungsberufes ſelbſt wieder
eine eigene berufsmäßige Bildung für ſeine bildende Thätigkeit erzeugt.
Erſt wo das geſchieht, ſind die großen organiſchen Elemente des
Bildungsweſens ein in ſich ruhendes und geſchloſſenes Ganzes, und in
der That kann erſt hier das öffentliche Bildungsrecht, indem es an
dieſem Syſtem ſein rechtes Objekt findet, zum reellen Verſtändniß gelangen.
Demgemäß ergibt ſich aus dem Weſen des Bildungsproceſſes ein
Bild deſſen, was wir den ſelbſtändigen Bildungsorganismus
nennen, der als Ausdruck und Maß des Bildungszuſtandes einer jeden
Epoche gelten kann. Dieſer Bildungsorganismus iſt jedoch hier zunächſt
nur im Weſen der Perſönlichkeit und im Begriffe der Bildung ſelbſt
gegeben. Der wirkliche Bildungsorganismus aber, die concrete Ge-
ſtalt der bildenden Arbeit Aller für jeden Einzelnen und jedes Einzelnen
für Alle entſteht erſt da, wo der Bildungsproceß ſelbſt im Ganzen wie
im Einzelnen Gegenſtand des öffentlichen Wollens, und damit ein Theil
des Verwaltungsrechts wird. Damit ergibt ſich nun eine Reihe von
Begriffen und Erſcheinungen, die nunmehr ſelbſtändig darzulegen ſind.
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