Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.für das ganze Vorbildungswesen durch seine Lycees zu genügen. Es III. Ecoles secondaires libres. Die Privatschulen für die Vorbil- für das ganze Vorbildungsweſen durch ſeine Lycées zu genügen. Es III. Écoles secondaires libres. Die Privatſchulen für die Vorbil- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0332" n="304"/> für das ganze Vorbildungsweſen durch <hi rendition="#g">ſeine</hi> <hi rendition="#aq">Lycées</hi> zu genügen. Es<lb/> wurde daher den Gemeinden das Recht gegeben, eigene höhere Schulen<lb/> auf eigene Koſten zu errichten, wenn ſie die Exiſtenz derſelben aus<lb/> eigenen Mitteln auf zehn Jahre ſichern wollten (Geſetz vom 11. <hi rendition="#aq">Flor.<lb/> an X.</hi>). Allein die Staatsverwaltung behielt ſich trotzdem die <hi rendition="#g">ge-<lb/> ſammte Verwaltung</hi> dieſer <hi rendition="#aq">Collèges communaux</hi> vor, und ſtellte<lb/> ſie in <hi rendition="#g">jeder</hi> Beziehung unter die <hi rendition="#aq">Université,</hi> ſo daß der <hi rendition="#aq">Recteur</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">Préfet</hi> in der <hi rendition="#aq">Académie</hi> ganz dieſelben Rechte in Beziehung auf An-<lb/> ſtellung und Entlaſſung der Lehrer, Lehrordnung und Prüfung hat,<lb/> wie bei den Lyceen (die deßhalb auch oft <hi rendition="#aq">Collèges royaux</hi> oder <hi rendition="#aq">im-<lb/> périaux</hi> genannt werden). Das Geſetz vom 15. März 1850 hat dieſe<lb/> Verhältniſſe geregelt, und dem <hi rendition="#aq">Recteur</hi> das Recht gegeben, auch das<lb/><hi rendition="#aq">Bureau d’administration</hi> einſeitig zu ernennen, ſo daß die letzte Spur<lb/> der freien Selbſtthätigkeit der Gemeinde daraus verſchwunden iſt. Die<lb/> Commune hat ſomit nur noch die Laſt zu tragen, ohne ein Recht zu<lb/> beſitzen. Die Folge davon iſt, daß ihre Zahl ſich beſtändig vermindert;<lb/> 1850 waren noch 306, jetzt ſind nur noch 255 vorhanden. Alle Ver-<lb/> ſuche, die verſtändigen Grundſätze des Geſetzes für das Elementar-<lb/> ſchulweſen von 1833 darauf zu übertragen, ſind geſcheitert. Dennoch<lb/> enthielten ſie die Möglichkeit, durch die Theilnahme der Selbſtverwal-<lb/> tung ein ſelbſtändiges Syſtem der wirthſchaftlichen Vorbildung im<lb/> Realſchulweſen ins Leben zu rufen. Das iſt nun abgeſchloſſen. Sie<lb/> ſind einfache und noch dazu unvollkommene Lyceen geworden; die cen-<lb/> trale Bureaukratie hat auch hier über das Bürgerthum den Sieg da-<lb/> von getragen. Die nächſte formelle Folge davon iſt nun eine große<lb/> Ungleichmäßigkeit ihrer Organiſation. Einige ſind faſt vollſtändige<lb/> Lyceen; einige haben, indem ſie auch etwas klaſſiſche Vorbildung ent-<lb/> halten, den Charakter von Realgymnaſien angeſtrebt; noch andere<lb/> ſind faſt ganz auf dem Standpunkt der Realſchulen. <hi rendition="#g">Prüfungen</hi><lb/> bei ihnen wie bei den Lyceen; allein da die <hi rendition="#aq">Université</hi> die ganze Ver-<lb/> waltung in ihre Hände genommen, ſo geht das an ſich ſehr gute In-<lb/> ſtitut zu Grunde (ſ. oben). Specialſchulen ſind das <hi rendition="#aq">Collège Chaptal</hi><lb/> (Paris); <hi rendition="#aq">École Turgot</hi> (ebendaſ.). Die Darſtellung der Lehrordnung<lb/> bei Bücheler a. a. O. S. 482—87.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III. <hi rendition="#i">Écoles secondaires libres.</hi></hi> Die Privatſchulen für die Vorbil-<lb/> dung waren unter Napoleon <hi rendition="#aq">I.</hi> entweder Lehranſtalten oder Penſionate;<lb/> das Recht der <hi rendition="#g">öffentlichen</hi> Schulen beſtand in der Berechtigung<lb/> zur Maturitätsprüfung (<hi rendition="#aq">baccalauréat</hi>) vorzubereiten (<hi rendition="#aq">institution en<lb/> plein exercice</hi>). Das Geſetz vom 15. März 1850 hat dagegen <hi rendition="#g">alle</hi><lb/> dieſe Schulen gleichgeſtellt, indem es für alle dieſelben Vorausſetzungen<lb/> fordert. Dieſe ſind im Weſentlichen die Forderung einer den Lyceen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [304/0332]
für das ganze Vorbildungsweſen durch ſeine Lycées zu genügen. Es
wurde daher den Gemeinden das Recht gegeben, eigene höhere Schulen
auf eigene Koſten zu errichten, wenn ſie die Exiſtenz derſelben aus
eigenen Mitteln auf zehn Jahre ſichern wollten (Geſetz vom 11. Flor.
an X.). Allein die Staatsverwaltung behielt ſich trotzdem die ge-
ſammte Verwaltung dieſer Collèges communaux vor, und ſtellte
ſie in jeder Beziehung unter die Université, ſo daß der Recteur und
Préfet in der Académie ganz dieſelben Rechte in Beziehung auf An-
ſtellung und Entlaſſung der Lehrer, Lehrordnung und Prüfung hat,
wie bei den Lyceen (die deßhalb auch oft Collèges royaux oder im-
périaux genannt werden). Das Geſetz vom 15. März 1850 hat dieſe
Verhältniſſe geregelt, und dem Recteur das Recht gegeben, auch das
Bureau d’administration einſeitig zu ernennen, ſo daß die letzte Spur
der freien Selbſtthätigkeit der Gemeinde daraus verſchwunden iſt. Die
Commune hat ſomit nur noch die Laſt zu tragen, ohne ein Recht zu
beſitzen. Die Folge davon iſt, daß ihre Zahl ſich beſtändig vermindert;
1850 waren noch 306, jetzt ſind nur noch 255 vorhanden. Alle Ver-
ſuche, die verſtändigen Grundſätze des Geſetzes für das Elementar-
ſchulweſen von 1833 darauf zu übertragen, ſind geſcheitert. Dennoch
enthielten ſie die Möglichkeit, durch die Theilnahme der Selbſtverwal-
tung ein ſelbſtändiges Syſtem der wirthſchaftlichen Vorbildung im
Realſchulweſen ins Leben zu rufen. Das iſt nun abgeſchloſſen. Sie
ſind einfache und noch dazu unvollkommene Lyceen geworden; die cen-
trale Bureaukratie hat auch hier über das Bürgerthum den Sieg da-
von getragen. Die nächſte formelle Folge davon iſt nun eine große
Ungleichmäßigkeit ihrer Organiſation. Einige ſind faſt vollſtändige
Lyceen; einige haben, indem ſie auch etwas klaſſiſche Vorbildung ent-
halten, den Charakter von Realgymnaſien angeſtrebt; noch andere
ſind faſt ganz auf dem Standpunkt der Realſchulen. Prüfungen
bei ihnen wie bei den Lyceen; allein da die Université die ganze Ver-
waltung in ihre Hände genommen, ſo geht das an ſich ſehr gute In-
ſtitut zu Grunde (ſ. oben). Specialſchulen ſind das Collège Chaptal
(Paris); École Turgot (ebendaſ.). Die Darſtellung der Lehrordnung
bei Bücheler a. a. O. S. 482—87.
III. Écoles secondaires libres. Die Privatſchulen für die Vorbil-
dung waren unter Napoleon I. entweder Lehranſtalten oder Penſionate;
das Recht der öffentlichen Schulen beſtand in der Berechtigung
zur Maturitätsprüfung (baccalauréat) vorzubereiten (institution en
plein exercice). Das Geſetz vom 15. März 1850 hat dagegen alle
dieſe Schulen gleichgeſtellt, indem es für alle dieſelben Vorausſetzungen
fordert. Dieſe ſind im Weſentlichen die Forderung einer den Lyceen
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