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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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organismus, gefordert von der Natur der Sache und erzeugt durch
das Bedürfniß der staatsbürgerlichen Volkswirthschaftsordnung denkt,
und sich nun die Frage stellt, ob und was die Verwaltung theils im
Wege der materiellen Hülfe, theils im Wege der Gesetzgebung für die
Herstellung und Benützung zu thun habe. Die Gesammtheit der
darauf bezüglichen Bestimmungen ist es, welche jenes öffentliche Recht
derselben bildet.

Indem wir nun voraussenden, daß eine genauere Entwicklung des-
selben Sache eigener und eingehender Arbeiten sein muß, muß den-
noch die Verwaltungslehre zu einem bestimmten Resultat über die we-
sentlichen Grundlagen dieses Rechts gelangen. Wir betonen dieselben
aber um so mehr, als sie bisher unseres Wissens noch gar nicht Gegen-
stand von allgemeinen Untersuchungen geworden sind, sondern die Ver-
waltungen vielmehr von Fall zu Fall nach Maßgabe der Verhältnisse
entschieden haben, was für die ganze Ordnung dieses Rechtsgebietes
entscheidend geworden ist.

Die Punkte auf denen das letztere beruht, sind die Pflicht zur
materiellen Herstellung solcher Anstalten und ihrer Bedingungen, das
Bildungs- oder Lehrsystem derselben, und endlich das Recht der be-
standenen Prüfung.

1) Das Rechtsverhältniß der Herstellung oder Unterstützung ist
einfach. Alle Verkehrs- oder Handelsschulen sind principiell Vereins-
oder Privatunternehmungen, und beruhen auf örtlichen Bedürfnissen
und Verhältnissen. Sie sind Sache des Einzelnen, und darum frei,
wie der Gegenstand, mit dem sie zu thun haben. Sie können keine
Staatsanstalten sein; in Folge dessen hat auch die Verwaltung weder
das Recht, ihre Organisation vorzuschreiben, noch an die von ihnen
aufgestellten Lehrkurse oder Lehrer andere bestimmte Forderungen zu
stellen, als die, welche in allgemeinen polizeilichen Vorschriften liegen.
Dagegen ist natürlich eine Unterstützung nicht ausgeschlossen, und es
bleibt in solchem Falle der Verwaltung frei, diejenigen Bedingungen
zu stellen, welche sie für angemessen hält; dasselbe gilt, wo ein Selbst-
verwaltungskörper eine Unterstützung gewährt.

Dagegen müssen die oben genannten Produktions-Fachbildungs-
anstalten als nothwendige Glieder des öffentlichen Bildungswesens
anerkannt, und daher auch vom Staate hergestellt werden. Sie sind
daher grundsätzlich Staatsanstalten, ihre Organisation ist ein öffent-
liches Recht, ihre Lehrer sind Beamtete des Staats, und die Fragen,
die sich an ihre formale Organisirung anknüpfen, erscheinen als Fragen
des Rechts des öffentlichen Bildungswesens.

Zunächst treten damit diese Fachanstalten in dieselbe Reihe mit

organismus, gefordert von der Natur der Sache und erzeugt durch
das Bedürfniß der ſtaatsbürgerlichen Volkswirthſchaftsordnung denkt,
und ſich nun die Frage ſtellt, ob und was die Verwaltung theils im
Wege der materiellen Hülfe, theils im Wege der Geſetzgebung für die
Herſtellung und Benützung zu thun habe. Die Geſammtheit der
darauf bezüglichen Beſtimmungen iſt es, welche jenes öffentliche Recht
derſelben bildet.

Indem wir nun vorausſenden, daß eine genauere Entwicklung des-
ſelben Sache eigener und eingehender Arbeiten ſein muß, muß den-
noch die Verwaltungslehre zu einem beſtimmten Reſultat über die we-
ſentlichen Grundlagen dieſes Rechts gelangen. Wir betonen dieſelben
aber um ſo mehr, als ſie bisher unſeres Wiſſens noch gar nicht Gegen-
ſtand von allgemeinen Unterſuchungen geworden ſind, ſondern die Ver-
waltungen vielmehr von Fall zu Fall nach Maßgabe der Verhältniſſe
entſchieden haben, was für die ganze Ordnung dieſes Rechtsgebietes
entſcheidend geworden iſt.

Die Punkte auf denen das letztere beruht, ſind die Pflicht zur
materiellen Herſtellung ſolcher Anſtalten und ihrer Bedingungen, das
Bildungs- oder Lehrſyſtem derſelben, und endlich das Recht der be-
ſtandenen Prüfung.

1) Das Rechtsverhältniß der Herſtellung oder Unterſtützung iſt
einfach. Alle Verkehrs- oder Handelsſchulen ſind principiell Vereins-
oder Privatunternehmungen, und beruhen auf örtlichen Bedürfniſſen
und Verhältniſſen. Sie ſind Sache des Einzelnen, und darum frei,
wie der Gegenſtand, mit dem ſie zu thun haben. Sie können keine
Staatsanſtalten ſein; in Folge deſſen hat auch die Verwaltung weder
das Recht, ihre Organiſation vorzuſchreiben, noch an die von ihnen
aufgeſtellten Lehrkurſe oder Lehrer andere beſtimmte Forderungen zu
ſtellen, als die, welche in allgemeinen polizeilichen Vorſchriften liegen.
Dagegen iſt natürlich eine Unterſtützung nicht ausgeſchloſſen, und es
bleibt in ſolchem Falle der Verwaltung frei, diejenigen Bedingungen
zu ſtellen, welche ſie für angemeſſen hält; daſſelbe gilt, wo ein Selbſt-
verwaltungskörper eine Unterſtützung gewährt.

Dagegen müſſen die oben genannten Produktions-Fachbildungs-
anſtalten als nothwendige Glieder des öffentlichen Bildungsweſens
anerkannt, und daher auch vom Staate hergeſtellt werden. Sie ſind
daher grundſätzlich Staatsanſtalten, ihre Organiſation iſt ein öffent-
liches Recht, ihre Lehrer ſind Beamtete des Staats, und die Fragen,
die ſich an ihre formale Organiſirung anknüpfen, erſcheinen als Fragen
des Rechts des öffentlichen Bildungsweſens.

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[269/0297] organismus, gefordert von der Natur der Sache und erzeugt durch das Bedürfniß der ſtaatsbürgerlichen Volkswirthſchaftsordnung denkt, und ſich nun die Frage ſtellt, ob und was die Verwaltung theils im Wege der materiellen Hülfe, theils im Wege der Geſetzgebung für die Herſtellung und Benützung zu thun habe. Die Geſammtheit der darauf bezüglichen Beſtimmungen iſt es, welche jenes öffentliche Recht derſelben bildet. Indem wir nun vorausſenden, daß eine genauere Entwicklung des- ſelben Sache eigener und eingehender Arbeiten ſein muß, muß den- noch die Verwaltungslehre zu einem beſtimmten Reſultat über die we- ſentlichen Grundlagen dieſes Rechts gelangen. Wir betonen dieſelben aber um ſo mehr, als ſie bisher unſeres Wiſſens noch gar nicht Gegen- ſtand von allgemeinen Unterſuchungen geworden ſind, ſondern die Ver- waltungen vielmehr von Fall zu Fall nach Maßgabe der Verhältniſſe entſchieden haben, was für die ganze Ordnung dieſes Rechtsgebietes entſcheidend geworden iſt. Die Punkte auf denen das letztere beruht, ſind die Pflicht zur materiellen Herſtellung ſolcher Anſtalten und ihrer Bedingungen, das Bildungs- oder Lehrſyſtem derſelben, und endlich das Recht der be- ſtandenen Prüfung. 1) Das Rechtsverhältniß der Herſtellung oder Unterſtützung iſt einfach. Alle Verkehrs- oder Handelsſchulen ſind principiell Vereins- oder Privatunternehmungen, und beruhen auf örtlichen Bedürfniſſen und Verhältniſſen. Sie ſind Sache des Einzelnen, und darum frei, wie der Gegenſtand, mit dem ſie zu thun haben. Sie können keine Staatsanſtalten ſein; in Folge deſſen hat auch die Verwaltung weder das Recht, ihre Organiſation vorzuſchreiben, noch an die von ihnen aufgeſtellten Lehrkurſe oder Lehrer andere beſtimmte Forderungen zu ſtellen, als die, welche in allgemeinen polizeilichen Vorſchriften liegen. Dagegen iſt natürlich eine Unterſtützung nicht ausgeſchloſſen, und es bleibt in ſolchem Falle der Verwaltung frei, diejenigen Bedingungen zu ſtellen, welche ſie für angemeſſen hält; daſſelbe gilt, wo ein Selbſt- verwaltungskörper eine Unterſtützung gewährt. Dagegen müſſen die oben genannten Produktions-Fachbildungs- anſtalten als nothwendige Glieder des öffentlichen Bildungsweſens anerkannt, und daher auch vom Staate hergeſtellt werden. Sie ſind daher grundſätzlich Staatsanſtalten, ihre Organiſation iſt ein öffent- liches Recht, ihre Lehrer ſind Beamtete des Staats, und die Fragen, die ſich an ihre formale Organiſirung anknüpfen, erſcheinen als Fragen des Rechts des öffentlichen Bildungsweſens. Zunächſt treten damit dieſe Fachanſtalten in dieſelbe Reihe mit

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/297>, abgerufen am 25.11.2024.