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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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bildung beginnt, selbständig und allgemein zu werden. Hier ist ein
anderer Faktor lebendig als der der Cameralwissenschaften und ihrer
Lehrfächer. Es ist nicht mehr das Interesse des dem Volke gegen-
überstehenden Staats, das sie erzeugt und leitet, sondern das Gesammt-
interesse. Es ist nicht mehr der Gesichtspunkt einer guten Verwaltung
der Staatsaufgaben, von dem aus das Ganze entsteht, sondern der
der Beförderung des höchsten volkswirthschaftlichen Fortschrittes. Wäh-
rend daher die Cameralien der polizeilichen Epoche angehören, gehören
diese Anstalten der staatsbürgerlichen, und es wird uns daher auch nicht
wundern, daß sie, vorher kaum in Andeutungen vorhanden, erst in
unserem Jahrhundert zur rechten Blüthe kommen, und in ihrer Ent-
wicklung noch keineswegs fertig, ebenso wenig in allen Staaten gleich-
artig sind. Es sind weder alle einzelnen Arten dieser Anstalten aus-
gebildet, noch haben sie allenthalben die gleiche Aufgabe, noch auch das
gleiche öffentliche Recht. Hier sind wir auch in Deutschland noch so sehr
im Werden, daß kaum noch einmal eine Geschichte dieser Bewegung
mit rechtem Erfolg geschrieben werden kann und daß sich die Behandlung
noch einige Zeit ziemlich strenge auf der Basis der allgemeinen Unter-
scheidung von Realismus und Humanismus halten muß. Wohl aber
ist es ganz nothwendig, schon jetzt aus der Natur jener Entwicklung hin-
aus ein festes System aufzustellen, das man als Grundlage für das
öffentliche Recht für die Bestimmung der nächsten Aufgabe des Staats,
und endlich für die statistische Vergleichung dessen gebrauchen kann, was
hier bisher geschehen ist.

Legt man nämlich die obige Unterscheidung zum Grunde zwischen
dem höheren polizeilichen und dem volkswirthschaftlichen Gesichtspunkte,
das die Verwaltung bei der Herstellung dieser Anstalten bietet, so erscheint
folgendes Bild.

Diejenigen wirthschaftlichen Fachbildungsanstalten, welche das Maß
der Fachbildung sichern sollen, ohne welches die allgemeinen Interessen
bei Betrieb gewisser Unternehmungen gefährdet erscheint, und bei denen
die volkswirthschaftliche Fortentwicklung erst in zweiter Reihe steht, sind:
die Schifffahrtsschulen, die Bauschulen, die Forstschulen, die
Bergbauschulen.

Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth-
schaftlichen Lebens Aufgabe und Ziel der Anstalt ist, sind die poly-
technischen
Anstalten, die Landwirthschaftsschulen und die ge-
werblichen Kunstschulen
.

Natürlich sind diese Schulen oder Bildungsanstalten nicht auf allen
Punkten scharf zu scheiden; es ist ferner klar, daß die eigentlichen Ge-
werbeschulen bis zu einem gewissen Grade auch dahin gehören; allein

bildung beginnt, ſelbſtändig und allgemein zu werden. Hier iſt ein
anderer Faktor lebendig als der der Cameralwiſſenſchaften und ihrer
Lehrfächer. Es iſt nicht mehr das Intereſſe des dem Volke gegen-
überſtehenden Staats, das ſie erzeugt und leitet, ſondern das Geſammt-
intereſſe. Es iſt nicht mehr der Geſichtspunkt einer guten Verwaltung
der Staatsaufgaben, von dem aus das Ganze entſteht, ſondern der
der Beförderung des höchſten volkswirthſchaftlichen Fortſchrittes. Wäh-
rend daher die Cameralien der polizeilichen Epoche angehören, gehören
dieſe Anſtalten der ſtaatsbürgerlichen, und es wird uns daher auch nicht
wundern, daß ſie, vorher kaum in Andeutungen vorhanden, erſt in
unſerem Jahrhundert zur rechten Blüthe kommen, und in ihrer Ent-
wicklung noch keineswegs fertig, ebenſo wenig in allen Staaten gleich-
artig ſind. Es ſind weder alle einzelnen Arten dieſer Anſtalten aus-
gebildet, noch haben ſie allenthalben die gleiche Aufgabe, noch auch das
gleiche öffentliche Recht. Hier ſind wir auch in Deutſchland noch ſo ſehr
im Werden, daß kaum noch einmal eine Geſchichte dieſer Bewegung
mit rechtem Erfolg geſchrieben werden kann und daß ſich die Behandlung
noch einige Zeit ziemlich ſtrenge auf der Baſis der allgemeinen Unter-
ſcheidung von Realismus und Humanismus halten muß. Wohl aber
iſt es ganz nothwendig, ſchon jetzt aus der Natur jener Entwicklung hin-
aus ein feſtes Syſtem aufzuſtellen, das man als Grundlage für das
öffentliche Recht für die Beſtimmung der nächſten Aufgabe des Staats,
und endlich für die ſtatiſtiſche Vergleichung deſſen gebrauchen kann, was
hier bisher geſchehen iſt.

Legt man nämlich die obige Unterſcheidung zum Grunde zwiſchen
dem höheren polizeilichen und dem volkswirthſchaftlichen Geſichtspunkte,
das die Verwaltung bei der Herſtellung dieſer Anſtalten bietet, ſo erſcheint
folgendes Bild.

Diejenigen wirthſchaftlichen Fachbildungsanſtalten, welche das Maß
der Fachbildung ſichern ſollen, ohne welches die allgemeinen Intereſſen
bei Betrieb gewiſſer Unternehmungen gefährdet erſcheint, und bei denen
die volkswirthſchaftliche Fortentwicklung erſt in zweiter Reihe ſteht, ſind:
die Schifffahrtsſchulen, die Bauſchulen, die Forſtſchulen, die
Bergbauſchulen.

Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth-
ſchaftlichen Lebens Aufgabe und Ziel der Anſtalt iſt, ſind die poly-
techniſchen
Anſtalten, die Landwirthſchaftsſchulen und die ge-
werblichen Kunſtſchulen
.

Natürlich ſind dieſe Schulen oder Bildungsanſtalten nicht auf allen
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werbeſchulen bis zu einem gewiſſen Grade auch dahin gehören; allein

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[265/0293] bildung beginnt, ſelbſtändig und allgemein zu werden. Hier iſt ein anderer Faktor lebendig als der der Cameralwiſſenſchaften und ihrer Lehrfächer. Es iſt nicht mehr das Intereſſe des dem Volke gegen- überſtehenden Staats, das ſie erzeugt und leitet, ſondern das Geſammt- intereſſe. Es iſt nicht mehr der Geſichtspunkt einer guten Verwaltung der Staatsaufgaben, von dem aus das Ganze entſteht, ſondern der der Beförderung des höchſten volkswirthſchaftlichen Fortſchrittes. Wäh- rend daher die Cameralien der polizeilichen Epoche angehören, gehören dieſe Anſtalten der ſtaatsbürgerlichen, und es wird uns daher auch nicht wundern, daß ſie, vorher kaum in Andeutungen vorhanden, erſt in unſerem Jahrhundert zur rechten Blüthe kommen, und in ihrer Ent- wicklung noch keineswegs fertig, ebenſo wenig in allen Staaten gleich- artig ſind. Es ſind weder alle einzelnen Arten dieſer Anſtalten aus- gebildet, noch haben ſie allenthalben die gleiche Aufgabe, noch auch das gleiche öffentliche Recht. Hier ſind wir auch in Deutſchland noch ſo ſehr im Werden, daß kaum noch einmal eine Geſchichte dieſer Bewegung mit rechtem Erfolg geſchrieben werden kann und daß ſich die Behandlung noch einige Zeit ziemlich ſtrenge auf der Baſis der allgemeinen Unter- ſcheidung von Realismus und Humanismus halten muß. Wohl aber iſt es ganz nothwendig, ſchon jetzt aus der Natur jener Entwicklung hin- aus ein feſtes Syſtem aufzuſtellen, das man als Grundlage für das öffentliche Recht für die Beſtimmung der nächſten Aufgabe des Staats, und endlich für die ſtatiſtiſche Vergleichung deſſen gebrauchen kann, was hier bisher geſchehen iſt. Legt man nämlich die obige Unterſcheidung zum Grunde zwiſchen dem höheren polizeilichen und dem volkswirthſchaftlichen Geſichtspunkte, das die Verwaltung bei der Herſtellung dieſer Anſtalten bietet, ſo erſcheint folgendes Bild. Diejenigen wirthſchaftlichen Fachbildungsanſtalten, welche das Maß der Fachbildung ſichern ſollen, ohne welches die allgemeinen Intereſſen bei Betrieb gewiſſer Unternehmungen gefährdet erſcheint, und bei denen die volkswirthſchaftliche Fortentwicklung erſt in zweiter Reihe ſteht, ſind: die Schifffahrtsſchulen, die Bauſchulen, die Forſtſchulen, die Bergbauſchulen. Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth- ſchaftlichen Lebens Aufgabe und Ziel der Anſtalt iſt, ſind die poly- techniſchen Anſtalten, die Landwirthſchaftsſchulen und die ge- werblichen Kunſtſchulen. Natürlich ſind dieſe Schulen oder Bildungsanſtalten nicht auf allen Punkten ſcharf zu ſcheiden; es iſt ferner klar, daß die eigentlichen Ge- werbeſchulen bis zu einem gewiſſen Grade auch dahin gehören; allein

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/293>, abgerufen am 10.05.2024.