Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.noch im Gebiete des rechtlichen Unterrichtswesens. Der Grund liegt Was nun die einzelnen Staaten betrifft, so mögen hier folgende Preußen hat das wirthschaftliche Vorbildungswesen zuerst als ein Stein, die Verwaltungslehre. V. 17
noch im Gebiete des rechtlichen Unterrichtsweſens. Der Grund liegt Was nun die einzelnen Staaten betrifft, ſo mögen hier folgende Preußen hat das wirthſchaftliche Vorbildungsweſen zuerſt als ein Stein, die Verwaltungslehre. V. 17
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0285" n="257"/> noch im Gebiete des rechtlichen Unterrichtsweſens. Der Grund liegt<lb/> offenbar in der völligen Unſicherheit der einzelnen Kategorien und Aus-<lb/> drücke, die man anwendet, und die eine jede Zuſammenſtellung zu einem<lb/> bloßen Materiale macht, in welchem zwar das Princip, nicht aber der<lb/> das Einzelne beherrſchende Gedanke klar iſt. Dagegen muß in hohem<lb/> Grade der Ernſt und die tiefgehende Tüchtigkeit anerkannt werden, mit<lb/> der die pädagogiſche Literatur die Sache in ihren einzelnen, vorwiegend<lb/> pädagogiſchen Seiten erfaßt und durchgearbeitet hat. Der tiefe, gründ-<lb/> liche und ſinnige, für jeden höheren Anklang in edelſter Weiſe empfäng-<lb/> liche Geiſt des deutſchen Lehrſtandes, dieſes Stolzes unſeres Volkes, hat<lb/> ſich hier in glänzender Weiſe bewährt, und gerade die Verwaltungs-<lb/> lehre iſt berufen und verpflichtet, dieß auszuſprechen. Daß die päda-<lb/> gogiſche Literatur hier nicht zu einem Geſammtreſultat gekommen iſt,<lb/> iſt nicht ihre, ſondern iſt Schuld der Verwaltungslehre. Auch hier<lb/> müſſen wir der trefflichen Arbeiten in <hi rendition="#g">Schmids</hi> Encyclopädie rühmend<lb/> erwähnen, die bei jedem Artikel über Schul- und Gymnaſialweſen das<lb/> Beſtehende — leider zuweilen unvollſtändig, noch öfter ungleichmäßig —<lb/> mit aufgenommen haben. Die territorialen Verwaltungsrechte haben<lb/> ſich nur mit dem formellen Recht beſchäftigt. In der <hi rendition="#g">Statiſtik</hi> da-<lb/> gegen hat <hi rendition="#g">Brachelli</hi> in ſeinen Staaten Europas das Verdienſt, die<lb/> Statiſtik auch dieſer Anſtalten zu einem integrirenden Theile der<lb/> Staatenkunde gemacht zu haben. Er gibt (Staaten Europas S. 535 ff.)<lb/> eine ſehr gute Grundlage, auf der weiter gebaut werden wird.</p><lb/> <p>Was nun die einzelnen Staaten betrifft, ſo mögen hier folgende<lb/> Daten genügen, die erſt dann rechte Geſtalt gewinnen werden, wenn<lb/> man über die Grundbegriffe einig ſein wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen</hi> hat das wirthſchaftliche Vorbildungsweſen zuerſt als ein<lb/><hi rendition="#g">öffentliches</hi> organiſirt, wenn gleich auch hier der Unterſchied zwiſchen<lb/> der Gewerbe- und der Realſchule noch nicht <hi rendition="#g">ganz</hi> klar geworden iſt.<lb/> Das Syſtem deſſelben iſt folgendes. Das <hi rendition="#g">Gewerbeſchulweſen</hi> da-<lb/> tirt bereits ſeit 1817, wo die erſten Provinzialgewerbeſchulen errichtet<lb/> wurden, noch unbeſtimmt und ohne ſcharfe Gränze, da das Realſchul-<lb/> weſen noch nicht exiſtirt. Das <hi rendition="#g">letztere</hi> wird dann durch das Geſetz<lb/> vom 8. März 1832 als ein ſelbſtändiger Organismus neben den ge-<lb/> lehrten und Gewerbeſchulen hingeſtellt mit ſechs Klaſſen, zwei Ordnungen,<lb/> (höhere und niedere) Prüfungen und eigenem Lehrerweſen. Von da an<lb/> wird es nun nothwendig, das Gewerbeſchulweſen dem Realſchulweſen<lb/> gegenüber klarer zu definiren und zu ordnen. Nachdem die vierziger<lb/> Jahre dieß erſtere allgemein, und damit das Bedürfniß nach einer ſolchen<lb/> geſetzlichen Ordnung dringend gemacht hat, tritt nun mit den fünfziger<lb/> Jahren die betreffende Geſetzgebung ins Leben. Das (Provinzial-)<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">V.</hi> 17</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [257/0285]
noch im Gebiete des rechtlichen Unterrichtsweſens. Der Grund liegt
offenbar in der völligen Unſicherheit der einzelnen Kategorien und Aus-
drücke, die man anwendet, und die eine jede Zuſammenſtellung zu einem
bloßen Materiale macht, in welchem zwar das Princip, nicht aber der
das Einzelne beherrſchende Gedanke klar iſt. Dagegen muß in hohem
Grade der Ernſt und die tiefgehende Tüchtigkeit anerkannt werden, mit
der die pädagogiſche Literatur die Sache in ihren einzelnen, vorwiegend
pädagogiſchen Seiten erfaßt und durchgearbeitet hat. Der tiefe, gründ-
liche und ſinnige, für jeden höheren Anklang in edelſter Weiſe empfäng-
liche Geiſt des deutſchen Lehrſtandes, dieſes Stolzes unſeres Volkes, hat
ſich hier in glänzender Weiſe bewährt, und gerade die Verwaltungs-
lehre iſt berufen und verpflichtet, dieß auszuſprechen. Daß die päda-
gogiſche Literatur hier nicht zu einem Geſammtreſultat gekommen iſt,
iſt nicht ihre, ſondern iſt Schuld der Verwaltungslehre. Auch hier
müſſen wir der trefflichen Arbeiten in Schmids Encyclopädie rühmend
erwähnen, die bei jedem Artikel über Schul- und Gymnaſialweſen das
Beſtehende — leider zuweilen unvollſtändig, noch öfter ungleichmäßig —
mit aufgenommen haben. Die territorialen Verwaltungsrechte haben
ſich nur mit dem formellen Recht beſchäftigt. In der Statiſtik da-
gegen hat Brachelli in ſeinen Staaten Europas das Verdienſt, die
Statiſtik auch dieſer Anſtalten zu einem integrirenden Theile der
Staatenkunde gemacht zu haben. Er gibt (Staaten Europas S. 535 ff.)
eine ſehr gute Grundlage, auf der weiter gebaut werden wird.
Was nun die einzelnen Staaten betrifft, ſo mögen hier folgende
Daten genügen, die erſt dann rechte Geſtalt gewinnen werden, wenn
man über die Grundbegriffe einig ſein wird.
Preußen hat das wirthſchaftliche Vorbildungsweſen zuerſt als ein
öffentliches organiſirt, wenn gleich auch hier der Unterſchied zwiſchen
der Gewerbe- und der Realſchule noch nicht ganz klar geworden iſt.
Das Syſtem deſſelben iſt folgendes. Das Gewerbeſchulweſen da-
tirt bereits ſeit 1817, wo die erſten Provinzialgewerbeſchulen errichtet
wurden, noch unbeſtimmt und ohne ſcharfe Gränze, da das Realſchul-
weſen noch nicht exiſtirt. Das letztere wird dann durch das Geſetz
vom 8. März 1832 als ein ſelbſtändiger Organismus neben den ge-
lehrten und Gewerbeſchulen hingeſtellt mit ſechs Klaſſen, zwei Ordnungen,
(höhere und niedere) Prüfungen und eigenem Lehrerweſen. Von da an
wird es nun nothwendig, das Gewerbeſchulweſen dem Realſchulweſen
gegenüber klarer zu definiren und zu ordnen. Nachdem die vierziger
Jahre dieß erſtere allgemein, und damit das Bedürfniß nach einer ſolchen
geſetzlichen Ordnung dringend gemacht hat, tritt nun mit den fünfziger
Jahren die betreffende Geſetzgebung ins Leben. Das (Provinzial-)
Stein, die Verwaltungslehre. V. 17
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