Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.und Rechten; die Handwerkerbildung mit ihren Lehr- und Prüfungs- Dritte Epoche. Die dritte Epoche, in der wir uns noch gegen- Je mehr nämlich die ständische Welt der staatsbürgerlichen Platz Die erste geht dahin, diese wirthschaftliche Bildung zu dem Range und Rechten; die Handwerkerbildung mit ihren Lehr- und Prüfungs- Dritte Epoche. Die dritte Epoche, in der wir uns noch gegen- Je mehr nämlich die ſtändiſche Welt der ſtaatsbürgerlichen Platz Die erſte geht dahin, dieſe wirthſchaftliche Bildung zu dem Range <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0270" n="242"/> und Rechten; die Handwerkerbildung mit ihren Lehr- und Prüfungs-<lb/> ordnungen; und endlich die Realbildung mit ihren neuen, noch unbe-<lb/> ſtimmten örtlich entſtehenden Realſchulen, im heftigen Kampfe mit beiden<lb/> andern, aber doch, wenn auch in unſicherer Weiſe, von der gleichfalls<lb/> neuen „Polizeiwiſſenſchaft“ nicht mehr verkannt, und in einzelnen Fällen<lb/> ſogar ſchon vom Staate unterſtützt. Es iſt klar, daß dieſer Zuſtand<lb/> den Charakter einer Uebergangsepoche hat. Die dritte Zeit nun zeigt<lb/> uns zu einem öffentlich rechtlichen Syſteme entwickelt, was hier durch<lb/> die Natur der Sache und durch muthige Einzelbeſtrebungen begonnen iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Dritte Epoche</hi>. Die dritte Epoche, in der wir uns noch gegen-<lb/> wärtig befinden, hat nun einen ganz beſtimmten und deßhalb auch<lb/> leicht zu bezeichnenden Charakter. In ihr wird nämlich jene, bis dahin<lb/> ſporadiſche, für ſich beſtehende Realbildung im Allgemeinen zu einem<lb/> öffentlichen Bildungsweſen, nimmt die Handwerkerbildung ihrem größten<lb/> Theil nach in ſich auf, und ſtellt ſich gleichberechtigt und mit einer im<lb/> Weſentlichen gleichartigen Organiſation <hi rendition="#g">neben</hi> das gelehrte Bildungs-<lb/> weſen, ohne dabei jedoch im Großen und Ganzen ſeinen eigenthümlichen<lb/> Charakter der Bildungsfreiheit zu verlieren. Auch dieß nun iſt erſt<lb/> allmählig entwickelt, und bildet in dieſer ſeiner Entwicklung einen hoch-<lb/> bedeutenden Theil der inneren Geſchichte Deutſchlands.</p><lb/> <p>Je mehr nämlich die ſtändiſche Welt der ſtaatsbürgerlichen Platz<lb/> macht, um ſo allgemeiner wird das Gefühl, daß Erwerb und Beſitz<lb/> nicht bloß zwei wirthſchaftliche, ſondern zugleich zwei ſociale Faktoren<lb/> der neuen Ordnung der Dinge ſind, und daß deßhalb die Realbildung<lb/> als eine der allgemeinen Bedingungen der inneren Entwicklung des<lb/> Volkes angeſehen werden müſſe. Dieß Gefühl äußert ſich nun in<lb/> Deutſchland in der Weiſe, in welcher jede Ueberzeugung hier zur<lb/> öffentlichen Geltung gelangt. Es wird Gegenſtand wiſſenſchaftlicher<lb/> Unterſuchung, und die Wiſſenſchaft iſt es, welche ihm ſeine Aufgaben<lb/> und die Organe ſeiner Erfüllung anweist. Und jetzt beginnt eine zweifache<lb/> Bewegung, welche dem heutigen wirthſchaftlichen Berufsbildungsweſen ſeine<lb/> allerdings noch keinesweges fertige Geſtalt und Ordnung gegeben hat.</p><lb/> <p>Die erſte geht dahin, dieſe wirthſchaftliche Bildung zu dem Range<lb/> und der Aufgabe einer <hi rendition="#g">wiſſenſchaftlichen</hi> zu erheben. Die Grund-<lb/> lage dafür iſt hier wie immer die Aufſtellung eigener theoretiſcher Begriffe<lb/> und eigener Studien für dieſelben. Die Form, in der dieß geſchieht,<lb/> iſt die damals gewöhnliche, die Ausübung gewiſſer Berufe an dieſe Studien<lb/> und die ihnen entſprechenden Prüfungen anzuſchließen. Wir bezeichnen<lb/> dieſes Gebiet hier kurz als das der <hi rendition="#g">Cameralwiſſenſchaften</hi>. Durch<lb/> ſie entſteht das, was wir die wirthſchaftliche Fachbildung nennen, und<lb/> die wir unten genauer darzulegen haben. Ihre wichtige hiſtoriſche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0270]
und Rechten; die Handwerkerbildung mit ihren Lehr- und Prüfungs-
ordnungen; und endlich die Realbildung mit ihren neuen, noch unbe-
ſtimmten örtlich entſtehenden Realſchulen, im heftigen Kampfe mit beiden
andern, aber doch, wenn auch in unſicherer Weiſe, von der gleichfalls
neuen „Polizeiwiſſenſchaft“ nicht mehr verkannt, und in einzelnen Fällen
ſogar ſchon vom Staate unterſtützt. Es iſt klar, daß dieſer Zuſtand
den Charakter einer Uebergangsepoche hat. Die dritte Zeit nun zeigt
uns zu einem öffentlich rechtlichen Syſteme entwickelt, was hier durch
die Natur der Sache und durch muthige Einzelbeſtrebungen begonnen iſt.
Dritte Epoche. Die dritte Epoche, in der wir uns noch gegen-
wärtig befinden, hat nun einen ganz beſtimmten und deßhalb auch
leicht zu bezeichnenden Charakter. In ihr wird nämlich jene, bis dahin
ſporadiſche, für ſich beſtehende Realbildung im Allgemeinen zu einem
öffentlichen Bildungsweſen, nimmt die Handwerkerbildung ihrem größten
Theil nach in ſich auf, und ſtellt ſich gleichberechtigt und mit einer im
Weſentlichen gleichartigen Organiſation neben das gelehrte Bildungs-
weſen, ohne dabei jedoch im Großen und Ganzen ſeinen eigenthümlichen
Charakter der Bildungsfreiheit zu verlieren. Auch dieß nun iſt erſt
allmählig entwickelt, und bildet in dieſer ſeiner Entwicklung einen hoch-
bedeutenden Theil der inneren Geſchichte Deutſchlands.
Je mehr nämlich die ſtändiſche Welt der ſtaatsbürgerlichen Platz
macht, um ſo allgemeiner wird das Gefühl, daß Erwerb und Beſitz
nicht bloß zwei wirthſchaftliche, ſondern zugleich zwei ſociale Faktoren
der neuen Ordnung der Dinge ſind, und daß deßhalb die Realbildung
als eine der allgemeinen Bedingungen der inneren Entwicklung des
Volkes angeſehen werden müſſe. Dieß Gefühl äußert ſich nun in
Deutſchland in der Weiſe, in welcher jede Ueberzeugung hier zur
öffentlichen Geltung gelangt. Es wird Gegenſtand wiſſenſchaftlicher
Unterſuchung, und die Wiſſenſchaft iſt es, welche ihm ſeine Aufgaben
und die Organe ſeiner Erfüllung anweist. Und jetzt beginnt eine zweifache
Bewegung, welche dem heutigen wirthſchaftlichen Berufsbildungsweſen ſeine
allerdings noch keinesweges fertige Geſtalt und Ordnung gegeben hat.
Die erſte geht dahin, dieſe wirthſchaftliche Bildung zu dem Range
und der Aufgabe einer wiſſenſchaftlichen zu erheben. Die Grund-
lage dafür iſt hier wie immer die Aufſtellung eigener theoretiſcher Begriffe
und eigener Studien für dieſelben. Die Form, in der dieß geſchieht,
iſt die damals gewöhnliche, die Ausübung gewiſſer Berufe an dieſe Studien
und die ihnen entſprechenden Prüfungen anzuſchließen. Wir bezeichnen
dieſes Gebiet hier kurz als das der Cameralwiſſenſchaften. Durch
ſie entſteht das, was wir die wirthſchaftliche Fachbildung nennen, und
die wir unten genauer darzulegen haben. Ihre wichtige hiſtoriſche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |