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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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bis zum Untergang des deutschen Reiches; allein im 18. Jahrhundert
nimmt er eine etwas andere Gestalt an. Die Landesherren nahmen
jetzt das Recht in Anspruch, auch "Universitates seu Academias"
zu gründen; jedoch "honoris autem academici uti citra auctorita-
tem caesariam impertiri omnino nequeunt."
Pütter, Jus publ. L.
VIII.
§. 359 und L. VI. 236. (Vergl. die Literatur in Pütter, Literatur
des deutschen Staatsrechts I. 55. III. 589, zu dem aber Pfeffingers
Angaben hinzugefügt werden müssen. Auf diesem deutschen Standpunkt
steht noch Gönner, deutsches Staatsrecht 1805 Th. I. §. 372. Erst
damit war im Grunde die formale Unterscheidung der Universität und
der höheren Formen der Akademie festgestellt und das Princip ausge-
sprochen, daß die akademischen Grade für das ganze Reich Gültigkeit
haben, was noch heute gilt, und eine der Grundlagen des formellen
deutschen Universitätsrechts ist. Daß mit der Bundesakte das Be-
stätigungsrecht wegfällt, versteht sich zwar von selbst; allein der Ge-
danke, daß das Universitätswesen dennoch keine territoriale, sondern
eine gemeinsame deutsche Angelegenheit sei, lebt fort. Die Universi-
täten, obwohl ganz unter der selbständigen Leitung der einzelnen
Staaten, bleiben ebenso Gegenstand des deutschen Staats- und Bundes-
rechts; daß sie zugleich im Territorial-Staatsrecht erscheinen, ist natür-
lich (Maurenbrecher B. V. II. §. 184). Der Bund seinerseits hat
sich übrigens um das öffentliche Universitätsleben nur polizeilich ge-
kümmert; die beiden Bundesbeschlüsse vom 20. Sept. 1819 und vom
13. Nov. 1834 erscheinen als Fortsetzung der Reichspolizei der Univer-
sitäten (Reichsgutachten vom 14. Juni 1793 vergl. Zöpfl, deutsches
Staatsrecht Bd. II. §. 464). Neben dieser Entwicklung des öffentlichen
Rechts der Universitäten als ständischer Corporation geht nun eine
zweite einher, welche ihre innere Verwaltung und speciell ihre Lehr-
ordnung betrifft. Hier ist der gegenwärtige Charakter bereits im 17.
Jahrhundert sehr klar ausgebildet; der Uebergang von der Epoche der
vollkommen selbstherrlichen ständischen Körper zu der der Staatsan-
stalt ist nicht bloß angedeutet, sondern zum Theil vollständig ausge-
prägt. Seckendorf: "In einer jede Facultät sind etliche Doctores und
Professores geordnet, dieselben haben gewisse Ordnung unter sich auff-
gerichtet, und von der landesfürstlichen Herrschaft bestettigen lassen,
was ein jeder der studirenden Jugend lesen und fürtragen -- soll."
Der Rector wird schon damals "von dem Landes-Fürsten bestetigt."
Das Princip der gesetzlichen Vorbildung durch die "nidern Schulen
und Gymnasii" ist ausgesprochen "wie denn an etzlichen Orten (?) mit
Nutz verordnet, daß keiner mit Gunst und Willen, oder Vertröstung
künfftiger Förderung auß den Schulen dahin gelassen wird, biß er,

bis zum Untergang des deutſchen Reiches; allein im 18. Jahrhundert
nimmt er eine etwas andere Geſtalt an. Die Landesherren nahmen
jetzt das Recht in Anſpruch, auch „Universitates seu Academias“
zu gründen; jedoch „honoris autem academici uti citra auctorita-
tem caesariam impertiri omnino nequeunt.“
Pütter, Jus publ. L.
VIII.
§. 359 und L. VI. 236. (Vergl. die Literatur in Pütter, Literatur
des deutſchen Staatsrechts I. 55. III. 589, zu dem aber Pfeffingers
Angaben hinzugefügt werden müſſen. Auf dieſem deutſchen Standpunkt
ſteht noch Gönner, deutſches Staatsrecht 1805 Th. I. §. 372. Erſt
damit war im Grunde die formale Unterſcheidung der Univerſität und
der höheren Formen der Akademie feſtgeſtellt und das Princip ausge-
ſprochen, daß die akademiſchen Grade für das ganze Reich Gültigkeit
haben, was noch heute gilt, und eine der Grundlagen des formellen
deutſchen Univerſitätsrechts iſt. Daß mit der Bundesakte das Be-
ſtätigungsrecht wegfällt, verſteht ſich zwar von ſelbſt; allein der Ge-
danke, daß das Univerſitätsweſen dennoch keine territoriale, ſondern
eine gemeinſame deutſche Angelegenheit ſei, lebt fort. Die Univerſi-
täten, obwohl ganz unter der ſelbſtändigen Leitung der einzelnen
Staaten, bleiben ebenſo Gegenſtand des deutſchen Staats- und Bundes-
rechts; daß ſie zugleich im Territorial-Staatsrecht erſcheinen, iſt natür-
lich (Maurenbrecher B. V. II. §. 184). Der Bund ſeinerſeits hat
ſich übrigens um das öffentliche Univerſitätsleben nur polizeilich ge-
kümmert; die beiden Bundesbeſchlüſſe vom 20. Sept. 1819 und vom
13. Nov. 1834 erſcheinen als Fortſetzung der Reichspolizei der Univer-
ſitäten (Reichsgutachten vom 14. Juni 1793 vergl. Zöpfl, deutſches
Staatsrecht Bd. II. §. 464). Neben dieſer Entwicklung des öffentlichen
Rechts der Univerſitäten als ſtändiſcher Corporation geht nun eine
zweite einher, welche ihre innere Verwaltung und ſpeciell ihre Lehr-
ordnung betrifft. Hier iſt der gegenwärtige Charakter bereits im 17.
Jahrhundert ſehr klar ausgebildet; der Uebergang von der Epoche der
vollkommen ſelbſtherrlichen ſtändiſchen Körper zu der der Staatsan-
ſtalt iſt nicht bloß angedeutet, ſondern zum Theil vollſtändig ausge-
prägt. Seckendorf: „In einer jede Facultät ſind etliche Doctores und
Profeſſores geordnet, dieſelben haben gewiſſe Ordnung unter ſich auff-
gerichtet, und von der landesfürſtlichen Herrſchaft beſtettigen laſſen,
was ein jeder der ſtudirenden Jugend leſen und fürtragen — ſoll.“
Der Rector wird ſchon damals „von dem Landes-Fürſten beſtetigt.“
Das Princip der geſetzlichen Vorbildung durch die „nidern Schulen
und Gymnasii“ iſt ausgeſprochen „wie denn an etzlichen Orten (?) mit
Nutz verordnet, daß keiner mit Gunſt und Willen, oder Vertröſtung
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[230/0258] bis zum Untergang des deutſchen Reiches; allein im 18. Jahrhundert nimmt er eine etwas andere Geſtalt an. Die Landesherren nahmen jetzt das Recht in Anſpruch, auch „Universitates seu Academias“ zu gründen; jedoch „honoris autem academici uti citra auctorita- tem caesariam impertiri omnino nequeunt.“ Pütter, Jus publ. L. VIII. §. 359 und L. VI. 236. (Vergl. die Literatur in Pütter, Literatur des deutſchen Staatsrechts I. 55. III. 589, zu dem aber Pfeffingers Angaben hinzugefügt werden müſſen. Auf dieſem deutſchen Standpunkt ſteht noch Gönner, deutſches Staatsrecht 1805 Th. I. §. 372. Erſt damit war im Grunde die formale Unterſcheidung der Univerſität und der höheren Formen der Akademie feſtgeſtellt und das Princip ausge- ſprochen, daß die akademiſchen Grade für das ganze Reich Gültigkeit haben, was noch heute gilt, und eine der Grundlagen des formellen deutſchen Univerſitätsrechts iſt. Daß mit der Bundesakte das Be- ſtätigungsrecht wegfällt, verſteht ſich zwar von ſelbſt; allein der Ge- danke, daß das Univerſitätsweſen dennoch keine territoriale, ſondern eine gemeinſame deutſche Angelegenheit ſei, lebt fort. Die Univerſi- täten, obwohl ganz unter der ſelbſtändigen Leitung der einzelnen Staaten, bleiben ebenſo Gegenſtand des deutſchen Staats- und Bundes- rechts; daß ſie zugleich im Territorial-Staatsrecht erſcheinen, iſt natür- lich (Maurenbrecher B. V. II. §. 184). Der Bund ſeinerſeits hat ſich übrigens um das öffentliche Univerſitätsleben nur polizeilich ge- kümmert; die beiden Bundesbeſchlüſſe vom 20. Sept. 1819 und vom 13. Nov. 1834 erſcheinen als Fortſetzung der Reichspolizei der Univer- ſitäten (Reichsgutachten vom 14. Juni 1793 vergl. Zöpfl, deutſches Staatsrecht Bd. II. §. 464). Neben dieſer Entwicklung des öffentlichen Rechts der Univerſitäten als ſtändiſcher Corporation geht nun eine zweite einher, welche ihre innere Verwaltung und ſpeciell ihre Lehr- ordnung betrifft. Hier iſt der gegenwärtige Charakter bereits im 17. Jahrhundert ſehr klar ausgebildet; der Uebergang von der Epoche der vollkommen ſelbſtherrlichen ſtändiſchen Körper zu der der Staatsan- ſtalt iſt nicht bloß angedeutet, ſondern zum Theil vollſtändig ausge- prägt. Seckendorf: „In einer jede Facultät ſind etliche Doctores und Profeſſores geordnet, dieſelben haben gewiſſe Ordnung unter ſich auff- gerichtet, und von der landesfürſtlichen Herrſchaft beſtettigen laſſen, was ein jeder der ſtudirenden Jugend leſen und fürtragen — ſoll.“ Der Rector wird ſchon damals „von dem Landes-Fürſten beſtetigt.“ Das Princip der geſetzlichen Vorbildung durch die „nidern Schulen und Gymnasii“ iſt ausgeſprochen „wie denn an etzlichen Orten (?) mit Nutz verordnet, daß keiner mit Gunſt und Willen, oder Vertröſtung künfftiger Förderung auß den Schulen dahin gelaſſen wird, biß er,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/258>, abgerufen am 25.11.2024.