Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.wieder gewinnen, wenn die einzelnen Gebiete der Verwaltung als Das öffentliche Fachbildungsrecht der deutschen Universität läßt Das Princip der höchsten allgemeinen Bildung in ihrer Verbindung Das Princip der höchsten Fachbildung ist ausgedrückt durch Spe- Das Princip der praktischen Fachbildung empfängt seinen Ausdruck Auf diese Elemente ist die Vergleichung der einzelnen Universitäten Trotz der hohen Wichtigkeit, welche das deutsche Universitätswesen wieder gewinnen, wenn die einzelnen Gebiete der Verwaltung als Das öffentliche Fachbildungsrecht der deutſchen Univerſität läßt Das Princip der höchſten allgemeinen Bildung in ihrer Verbindung Das Princip der höchſten Fachbildung iſt ausgedrückt durch Spe- Das Princip der praktiſchen Fachbildung empfängt ſeinen Ausdruck Auf dieſe Elemente iſt die Vergleichung der einzelnen Univerſitäten Trotz der hohen Wichtigkeit, welche das deutſche Univerſitätsweſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0256" n="228"/> wieder gewinnen, wenn die einzelnen Gebiete der Verwaltung als<lb/> ſelbſtändige Doctrinen ſich an die allgemeine Bildung des öffentlichen<lb/> Rechts an den Univerſitäten anſchließen und das Bewußtſein der Ein-<lb/> heit in ihrer Form, der Beſonderheit und der praktiſchen Aufgabe in<lb/> ihrem Inhalt enthalten. Das nun iſt ein Gebiet, welches eine beſon-<lb/> dere Darſtellung bedarf; hier möge es genügen auf dieſen Punkt hin-<lb/> gewieſen zu haben.</p><lb/> <p>Das öffentliche Fachbildungsrecht der deutſchen Univerſität läßt<lb/> ſich daher nunmehr wohl in folgenden Punkten zuſammenfaſſen.</p><lb/> <p>Das Princip der höchſten allgemeinen Bildung in ihrer Verbindung<lb/> mit der höchſten Fachbildung iſt durch zwei Rechtsſätze ausgedrückt.<lb/> Zuerſt dadurch, daß die Univerſität die ſyſtematiſche Einheit aller Facul-<lb/> täten unter Selbſtverwaltung und Freiheit ihrer geiſtigen Arbeit ſein<lb/> ſoll. Zweitens dadurch, daß zu <hi rendition="#g">jeder</hi> vollendeten Fachbildung die<lb/> Theilnahme an der geſchichtlichen und philoſophiſchen Specialbildung,<lb/> durch Studienplan und Prüfung conſtatirt, gehören ſoll.</p><lb/> <p>Das Princip der höchſten Fachbildung iſt ausgedrückt durch Spe-<lb/> cialiſirung der Fächer, verwirklicht durch ſpecielle Fachprofeſſoren und<lb/> anderſeits durch die Erhaltung des Bewußtſeins der inneren Einheit<lb/> der Einzelfächer in der äußeren Einheit der Facultäten und ihrer ſpeciellen<lb/> Selbſtverwaltung.</p><lb/> <p>Das Princip der praktiſchen Fachbildung empfängt ſeinen Ausdruck<lb/> durch das Syſtem von Kliniken, Seminarien und Specialcollegien der<lb/> einzelnen Facultäten.</p><lb/> <p>Auf dieſe Elemente iſt die Vergleichung der einzelnen Univerſitäten<lb/> und ihrer inneren und äußeren Organiſation zurückzuführen — eine<lb/> Arbeit, deren die Literatur bisher entbehrt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Trotz der hohen Wichtigkeit, welche das deutſche Univerſitätsweſen<lb/> für das ganze Volk hat, und trotz des ſehr lebendigen Bewußtſeins<lb/> von derſelben iſt die Literatur über das Univerſitätsweſen geradezu die<lb/><hi rendition="#g">dürftigſte</hi> im geſammten Gebiete des Bildungsweſens. Das liegt<lb/> zum Theil daran, daß die Gemeinſchaft des geiſtigen Lebens und die<lb/> Gleichartigkeit ihrer inneren und äußeren Organiſation nur auf dem<lb/> Weſen der Sache ſelbſt beruht und niemals, ſelbſt nicht in dem ſtreng<lb/> centraliſirten Preußen eine gemeinſame Geſetzgebung empfangen hat. Das<lb/> deutſche Univerſitätsweſen iſt zwar innerlich Eins, aber äußerlich er-<lb/> ſcheint es als eine Geſammtheit von lauter beinahe gänzlich ſelbſtän-<lb/> digen Berufsbildungskörpern. Daß das Recht deſſelben ein hochwichtiger<lb/> Theil des Verwaltungsrechts des Bildungsweſens ſei und als ſolches<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [228/0256]
wieder gewinnen, wenn die einzelnen Gebiete der Verwaltung als
ſelbſtändige Doctrinen ſich an die allgemeine Bildung des öffentlichen
Rechts an den Univerſitäten anſchließen und das Bewußtſein der Ein-
heit in ihrer Form, der Beſonderheit und der praktiſchen Aufgabe in
ihrem Inhalt enthalten. Das nun iſt ein Gebiet, welches eine beſon-
dere Darſtellung bedarf; hier möge es genügen auf dieſen Punkt hin-
gewieſen zu haben.
Das öffentliche Fachbildungsrecht der deutſchen Univerſität läßt
ſich daher nunmehr wohl in folgenden Punkten zuſammenfaſſen.
Das Princip der höchſten allgemeinen Bildung in ihrer Verbindung
mit der höchſten Fachbildung iſt durch zwei Rechtsſätze ausgedrückt.
Zuerſt dadurch, daß die Univerſität die ſyſtematiſche Einheit aller Facul-
täten unter Selbſtverwaltung und Freiheit ihrer geiſtigen Arbeit ſein
ſoll. Zweitens dadurch, daß zu jeder vollendeten Fachbildung die
Theilnahme an der geſchichtlichen und philoſophiſchen Specialbildung,
durch Studienplan und Prüfung conſtatirt, gehören ſoll.
Das Princip der höchſten Fachbildung iſt ausgedrückt durch Spe-
cialiſirung der Fächer, verwirklicht durch ſpecielle Fachprofeſſoren und
anderſeits durch die Erhaltung des Bewußtſeins der inneren Einheit
der Einzelfächer in der äußeren Einheit der Facultäten und ihrer ſpeciellen
Selbſtverwaltung.
Das Princip der praktiſchen Fachbildung empfängt ſeinen Ausdruck
durch das Syſtem von Kliniken, Seminarien und Specialcollegien der
einzelnen Facultäten.
Auf dieſe Elemente iſt die Vergleichung der einzelnen Univerſitäten
und ihrer inneren und äußeren Organiſation zurückzuführen — eine
Arbeit, deren die Literatur bisher entbehrt.
Trotz der hohen Wichtigkeit, welche das deutſche Univerſitätsweſen
für das ganze Volk hat, und trotz des ſehr lebendigen Bewußtſeins
von derſelben iſt die Literatur über das Univerſitätsweſen geradezu die
dürftigſte im geſammten Gebiete des Bildungsweſens. Das liegt
zum Theil daran, daß die Gemeinſchaft des geiſtigen Lebens und die
Gleichartigkeit ihrer inneren und äußeren Organiſation nur auf dem
Weſen der Sache ſelbſt beruht und niemals, ſelbſt nicht in dem ſtreng
centraliſirten Preußen eine gemeinſame Geſetzgebung empfangen hat. Das
deutſche Univerſitätsweſen iſt zwar innerlich Eins, aber äußerlich er-
ſcheint es als eine Geſammtheit von lauter beinahe gänzlich ſelbſtän-
digen Berufsbildungskörpern. Daß das Recht deſſelben ein hochwichtiger
Theil des Verwaltungsrechts des Bildungsweſens ſei und als ſolches
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