Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.mit den Klassikern selbst die ewig junge Quelle solcher Auffassungen Dieß nun ist das Berufsbildungswesen an sich, seinem Begriff und II. Das öffentliche Berufsbildungswesen, sein Recht und sein System. 1) Begriff und Princip. Dem organischen Begriffe des Berufsbildungswesens gegenüber ent- Das Verständniß einerseits, und das formale System andererseits mit den Klaſſikern ſelbſt die ewig junge Quelle ſolcher Auffaſſungen Dieß nun iſt das Berufsbildungsweſen an ſich, ſeinem Begriff und II. Das öffentliche Berufsbildungsweſen, ſein Recht und ſein Syſtem. 1) Begriff und Princip. Dem organiſchen Begriffe des Berufsbildungsweſens gegenüber ent- Das Verſtändniß einerſeits, und das formale Syſtem andererſeits <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0187" n="159"/> mit den Klaſſikern ſelbſt die ewig junge Quelle ſolcher Auffaſſungen<lb/> und Anſchauungen iſt, das wird von Niemanden beſtritten. Die klaſſiſche<lb/> Bildung iſt daher unſchätzbar, vielleicht nicht ſo ſehr durch das was ſie<lb/> enthält und bietet, ſondern vielmehr durch das was ſie anregt. Die<lb/> Kenntniſſe, die man durch ſie gewinnt, ſind zum Theil unbedeutend;<lb/> aber die Fähigkeit ſie zu behandeln, wird zur Fähigkeit des Einzelnen,<lb/> auch die am fernſten liegenden Dinge in ſeinen Geſichtskreis zu ziehen<lb/> und ſich anzueignen; und die Entwicklung jedes Berufs zu einem Theile<lb/> des Weltlebens gibt eben dieſer Fähigkeit einen unſchätzbaren Werth.<lb/> Durch die Klaſſiker haben wir die geiſtige Berufsbildung von der ſtän-<lb/> diſchen Beſchränktheit frei gemacht; die klaſſiſche Bildung iſt es, welche<lb/> uns vor der ſtaatsbürgerlichen Beſchränktheit zu bewahren berufen iſt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Dieß nun iſt das Berufsbildungsweſen an ſich, ſeinem Begriff und<lb/> ſeinem organiſchen Inhalt nach. In der Wirklichkeit aber empfängt<lb/> daſſelbe erſt ſeine Geſtalt und Geltung durch ſein Verhältniß zum Staat<lb/> und ſeiner Verwaltung, durch welche es zu einem Theile des öffent-<lb/> lichen Rechts wird. Für dieß iſt das Obige nur noch die Vorausſetzung:<lb/> aber freilich iſt das letztere ohne das erſtere in ſeiner feſten Ordnung<lb/> wie in ſeiner Entwicklung nicht zu verſtehen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das öffentliche Berufsbildungsweſen, ſein Recht und ſein Syſtem.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head>1) <hi rendition="#g">Begriff und Princip</hi>.</head><lb/> <p>Dem organiſchen Begriffe des Berufsbildungsweſens gegenüber ent-<lb/> ſteht nun der formelle Begriff und Inhalt des <hi rendition="#g">öffentlichen Rechts</hi><lb/> deſſelben, indem die Geſammtheit der für dieſe Berufsbildungsanſtalten<lb/> im weiteſten Sinne beſtimmten oder nothwendigen Thätigkeiten als<lb/> Aufgaben <hi rendition="#g">der Verwaltung</hi> erſcheinen. Das öffentliche Berufsbildungs-<lb/> weſen iſt demnach die Geſammtheit deſſen, was die Organe der Ver-<lb/> waltung mit den ihnen zu Gebot ſtehenden Mitteln für wiſſenſchaftliche,<lb/> volkswirthſchaftliche und künſtleriſche Berufsbildung in Vorbildung und<lb/> Fachbildung <hi rendition="#g">wirklich leiſten</hi>. Das iſt der formale Begriff deſſelben.</p><lb/> <p>Das Verſtändniß einerſeits, und das formale Syſtem andererſeits<lb/> für das öffentliche Berufsbildungsweſen beruhen nun hier wie bei der<lb/> Volksbildung auf dem Gegenſatz, der zwiſchen der individuellen Thätig-<lb/> keit und der des perſönlichen Staats erſcheint, und deſſen Ausgang<lb/> hier wie immer in allem dem, was als Bedingung der Geſammtent-<lb/> wicklung daſteht, in der Unterordnung des Individuellen unter das<lb/> Gemeinſame erſcheint.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0187]
mit den Klaſſikern ſelbſt die ewig junge Quelle ſolcher Auffaſſungen
und Anſchauungen iſt, das wird von Niemanden beſtritten. Die klaſſiſche
Bildung iſt daher unſchätzbar, vielleicht nicht ſo ſehr durch das was ſie
enthält und bietet, ſondern vielmehr durch das was ſie anregt. Die
Kenntniſſe, die man durch ſie gewinnt, ſind zum Theil unbedeutend;
aber die Fähigkeit ſie zu behandeln, wird zur Fähigkeit des Einzelnen,
auch die am fernſten liegenden Dinge in ſeinen Geſichtskreis zu ziehen
und ſich anzueignen; und die Entwicklung jedes Berufs zu einem Theile
des Weltlebens gibt eben dieſer Fähigkeit einen unſchätzbaren Werth.
Durch die Klaſſiker haben wir die geiſtige Berufsbildung von der ſtän-
diſchen Beſchränktheit frei gemacht; die klaſſiſche Bildung iſt es, welche
uns vor der ſtaatsbürgerlichen Beſchränktheit zu bewahren berufen iſt.
Dieß nun iſt das Berufsbildungsweſen an ſich, ſeinem Begriff und
ſeinem organiſchen Inhalt nach. In der Wirklichkeit aber empfängt
daſſelbe erſt ſeine Geſtalt und Geltung durch ſein Verhältniß zum Staat
und ſeiner Verwaltung, durch welche es zu einem Theile des öffent-
lichen Rechts wird. Für dieß iſt das Obige nur noch die Vorausſetzung:
aber freilich iſt das letztere ohne das erſtere in ſeiner feſten Ordnung
wie in ſeiner Entwicklung nicht zu verſtehen.
II. Das öffentliche Berufsbildungsweſen, ſein Recht und ſein Syſtem.
1) Begriff und Princip.
Dem organiſchen Begriffe des Berufsbildungsweſens gegenüber ent-
ſteht nun der formelle Begriff und Inhalt des öffentlichen Rechts
deſſelben, indem die Geſammtheit der für dieſe Berufsbildungsanſtalten
im weiteſten Sinne beſtimmten oder nothwendigen Thätigkeiten als
Aufgaben der Verwaltung erſcheinen. Das öffentliche Berufsbildungs-
weſen iſt demnach die Geſammtheit deſſen, was die Organe der Ver-
waltung mit den ihnen zu Gebot ſtehenden Mitteln für wiſſenſchaftliche,
volkswirthſchaftliche und künſtleriſche Berufsbildung in Vorbildung und
Fachbildung wirklich leiſten. Das iſt der formale Begriff deſſelben.
Das Verſtändniß einerſeits, und das formale Syſtem andererſeits
für das öffentliche Berufsbildungsweſen beruhen nun hier wie bei der
Volksbildung auf dem Gegenſatz, der zwiſchen der individuellen Thätig-
keit und der des perſönlichen Staats erſcheint, und deſſen Ausgang
hier wie immer in allem dem, was als Bedingung der Geſammtent-
wicklung daſteht, in der Unterordnung des Individuellen unter das
Gemeinſame erſcheint.
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