Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Stipendien), die mit Seminarschulen verbunden sind. Abgangs- Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungswesen seit der Kurhessen. Seminarien als reine Staatsanstalten; dreijähriger Hessen-Darmstadt. Seminarien auch hier Staatsanstalt (Lite- Belgien. Ecoles normales nach französischem Muster, bereits Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. Abgangs- Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der Kurheſſen. Seminarien als reine Staatsanſtalten; dreijähriger Heſſen-Darmſtadt. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite- Belgien. Écoles normales nach franzöſiſchem Muſter, bereits <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0163" n="135"/> Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. <hi rendition="#g">Abgangs</hi>-<lb/> prüfung als erſte Dienſtprüfung; dann Dienſt als Unterlehrer drei<lb/> Jahre, dann zweite Dienſtprüfung mit Recht zur Anſtellung als Haupt-<lb/> ſchullehrer, jedoch mit Unterſchied von Stadt und Land. — Die <hi rendition="#g">Fort</hi>-<lb/> bildung der Lehrer iſt hier <hi rendition="#g">organiſirt</hi>; Pflicht zur Lieferung von Auf-<lb/> ſätzen (vierteljährig); Leſeverein obligat in jedem Viſitationsbezirk; dann<lb/> „Lehrerconferenzen“ unter dem Viſitator. — <hi rendition="#g">Anſtellung</hi> durch die<lb/> Oberſchulbehörde; Vorſchlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu<lb/> Nebenämtern; Penſionsfähigkeit (<hi rendition="#g">Holtzmann</hi> a. a. O. S. 396 ff). —<lb/> Das neueſte Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die<lb/> „Beſſerſtellung der Volksſchullehrer betreffend,“ freilich nur für 1867<lb/> eine Gehaltsaufbeſſerung enthaltend.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Hannover</hi>. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der<lb/> Mitte des vorigen Jahrhunderts bei <hi rendition="#g">Pabſt</hi> a. a. O. S. 321 f. Die<lb/> neue Organiſation des Schullehrerſeminarweſens ſeit der dafür beſchloſ-<lb/> ſenen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge-<lb/> ſetz vom 2. Auguſt 1856, die <hi rendition="#g">Verbeſſerung</hi> der Volksſchulſtellen be-<lb/> treffend nebſt Verordnung vom 25. Febr. 1859 (<hi rendition="#g">Pabſt</hi> ebend. S. 326).<lb/> Anſtellung im Weſentlichen erſt nach Prüfungszeit (Präparandenlehre).<lb/> Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommiſſion. Lehre<hi rendition="#g">rconferenzen</hi><lb/> zur Weiterbildung ſchon ſeit 1736. Anſtellung ſelbſt durch die Con-<lb/> ſiſtorialbehörde. Penſion und ſonſtige Emolumente (<hi rendition="#g">Pabſt</hi> S. 334).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Kurheſſen</hi>. Seminarien als <hi rendition="#g">reine</hi> Staatsanſtalten; dreijähriger<lb/> Kurſus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienſtzeit; dann prak-<lb/> tiſche Prüfung nebſt Zeugniß. <hi rendition="#g">Conferenzen</hi> zur Weiterbildung auch<lb/> hier eingerichtet. <hi rendition="#g">Anſtellung</hi> durch die Provinzialregierung; Patro-<lb/> natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (<hi rendition="#g">Bezzen-<lb/> berger</hi> a. a. S. 386—488).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Heſſen-Darmſtadt</hi>. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite-<lb/> ratur über dieſelbe bei <hi rendition="#g">Strack</hi> a. a. O. S. 516.) Doch iſt die auto-<lb/> didaktiſche Bildung noch zugelaſſen, und das Seminar dauert nur zwei<lb/> Jahre. Abgangsprüfung; ſpäter die praktiſche Prüfung. <hi rendition="#g">Conferenzen</hi><lb/> zur Weiterbildung. <hi rendition="#g">Anſtellung</hi> durch das Miniſterium des Innern;<lb/> daneben Patronatsrechte zur Präſentation; oder Ausſchluß der Kirche.<lb/> Geſetzliche Beſtimmungen über Gehalt, Penſion u. ſ. w. <hi rendition="#g">fehlen</hi>. An-<lb/> deutungen bei <hi rendition="#g">Strack</hi> a. a. S. 517.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Belgien. <hi rendition="#aq">Écoles normales</hi></hi> nach franzöſiſchem Muſter, bereits<lb/> durch das Geſetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861<lb/> hat die Lehrordnung der <hi rendition="#aq">Écoles normales</hi> definitiv feſtgeſtellt; Geſetz<lb/> vom 30. Auguſt 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterſchied<lb/> zwiſchen <hi rendition="#g">Staats</hi>- und <hi rendition="#g">biſchöflichen</hi> Normalſchulen (Seminarien),<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0163]
Stipendien), die mit Seminarſchulen verbunden ſind. Abgangs-
prüfung als erſte Dienſtprüfung; dann Dienſt als Unterlehrer drei
Jahre, dann zweite Dienſtprüfung mit Recht zur Anſtellung als Haupt-
ſchullehrer, jedoch mit Unterſchied von Stadt und Land. — Die Fort-
bildung der Lehrer iſt hier organiſirt; Pflicht zur Lieferung von Auf-
ſätzen (vierteljährig); Leſeverein obligat in jedem Viſitationsbezirk; dann
„Lehrerconferenzen“ unter dem Viſitator. — Anſtellung durch die
Oberſchulbehörde; Vorſchlag eventuell durch Patrone; Erlaubniß zu
Nebenämtern; Penſionsfähigkeit (Holtzmann a. a. O. S. 396 ff). —
Das neueſte Recht bildet die Verordnung vom 15. Januar 1867 die
„Beſſerſtellung der Volksſchullehrer betreffend,“ freilich nur für 1867
eine Gehaltsaufbeſſerung enthaltend.
Hannover. Das Seminar- und Lehrerbildungsweſen ſeit der
Mitte des vorigen Jahrhunderts bei Pabſt a. a. O. S. 321 f. Die
neue Organiſation des Schullehrerſeminarweſens ſeit der dafür beſchloſ-
ſenen Bewilligung der allgemeinen Stände von 1850, ebend. S. 324; Ge-
ſetz vom 2. Auguſt 1856, die Verbeſſerung der Volksſchulſtellen be-
treffend nebſt Verordnung vom 25. Febr. 1859 (Pabſt ebend. S. 326).
Anſtellung im Weſentlichen erſt nach Prüfungszeit (Präparandenlehre).
Abgangsprüfung unter einer Prüfungscommiſſion. Lehrerconferenzen
zur Weiterbildung ſchon ſeit 1736. Anſtellung ſelbſt durch die Con-
ſiſtorialbehörde. Penſion und ſonſtige Emolumente (Pabſt S. 334).
Kurheſſen. Seminarien als reine Staatsanſtalten; dreijähriger
Kurſus; Abgangsprüfung; darauf zweijährige Dienſtzeit; dann prak-
tiſche Prüfung nebſt Zeugniß. Conferenzen zur Weiterbildung auch
hier eingerichtet. Anſtellung durch die Provinzialregierung; Patro-
natsrechte und Wahlrecht der Gemeinden kommen einzeln vor (Bezzen-
berger a. a. S. 386—488).
Heſſen-Darmſtadt. Seminarien auch hier Staatsanſtalt (Lite-
ratur über dieſelbe bei Strack a. a. O. S. 516.) Doch iſt die auto-
didaktiſche Bildung noch zugelaſſen, und das Seminar dauert nur zwei
Jahre. Abgangsprüfung; ſpäter die praktiſche Prüfung. Conferenzen
zur Weiterbildung. Anſtellung durch das Miniſterium des Innern;
daneben Patronatsrechte zur Präſentation; oder Ausſchluß der Kirche.
Geſetzliche Beſtimmungen über Gehalt, Penſion u. ſ. w. fehlen. An-
deutungen bei Strack a. a. S. 517.
Belgien. Écoles normales nach franzöſiſchem Muſter, bereits
durch das Geſetz von 1842 geordnet; das Reglement vom 1. Februar 1861
hat die Lehrordnung der Écoles normales definitiv feſtgeſtellt; Geſetz
vom 30. Auguſt 1854 für die Lehrerinnen; jedoch auch hier Unterſchied
zwiſchen Staats- und biſchöflichen Normalſchulen (Seminarien),
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