Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.1851, nebst Arrete vom 31. October 1854) hat eben deßhalb noch kaum Deutschland. In Deutschland entsteht der Gedanke einer selb- Preußen. Lehrerbildung. Vorbildung zum Seminar (Regulativ 1851, nebſt Arrêté vom 31. October 1854) hat eben deßhalb noch kaum Deutſchland. In Deutſchland entſteht der Gedanke einer ſelb- Preußen. Lehrerbildung. Vorbildung zum Seminar (Regulativ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0161" n="133"/> 1851, nebſt <hi rendition="#aq">Arrêté</hi> vom 31. October 1854) hat eben deßhalb noch kaum<lb/> weſentliche Erfolge gehabt. Das Geſetz von 1850 beſtimmt indeß, daß<lb/> jedes Departement ein Seminar (<hi rendition="#aq">école normale primaire</hi>) haben ſoll;<lb/> die Ordnung derſelben iſt jedoch eine äußerſt ſtrenge und ganz bureau-<lb/> kratiſch (mit Conduitenliſten ꝛc.) eingerichtete. <hi rendition="#g">Daneben</hi> beſtehen eine<lb/> große Anzahl von <hi rendition="#g">Privatſeminarien</hi>, worunter mehrere für Mäd-<lb/> chenlehrerinnen; ein großer Theil wieder gehört kirchlichen Körperſchaften.<lb/> Das Decret vom 28. März 1866 hat <hi rendition="#aq">Écoles normales</hi> für die Aus-<lb/> bildung der Reallehrer angeordnet, womit der Uebergang zur wirth-<lb/> ſchaftlichen Berufsbildung auch hier gegeben iſt. Obgleich auf dieſe<lb/> Weiſe die <hi rendition="#aq">instituteurs</hi> den Charakter von Beamteten haben, ſind ſie<lb/> doch keine wahren Lehrer, und in Folge deſſen liegt der höhere Elemen-<lb/> tarunterricht <hi rendition="#g">außerhalb</hi> der Volksſchule.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Deutſchland</hi>. In Deutſchland entſteht der Gedanke einer ſelb-<lb/> ſtändigen berufsmäßigen Volkslehrerbildung zugleich mit dem öffentlichen<lb/> Volksſchulweſen. Seminarien finden ſich daher ſchon im vorigen Jahr-<lb/> hundert. (Vergl. <hi rendition="#g">Berg</hi> a. a. O.) Zu einem ſelbſtändigen Syſtem<lb/> entwickelt ſich das Lehrerbildungsweſen jedoch erſt in unſerm Jahr-<lb/> hundert, und iſt bei allgemeiner gleichartiger Grundlage wieder im Ein-<lb/> zelnen verſchieden. Dieſe <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Grundlage beſteht darin, daß<lb/> die Schullehrer die <hi rendition="#g">Rechte der Beamteten</hi> haben, alſo namentlich<lb/><hi rendition="#g">penſionsfähig</hi> ſind. Die Anſtellungsverhältniſſe beruhen durch-<lb/> gehends darauf, daß das Princip der unmittelbaren Anſtellung von<lb/> Seiten der Regierung <hi rendition="#g">neben</hi> dem der Beſtätigung derſelben von Ge-<lb/> meindewahlen aufrecht geblieben iſt, obwohl das <hi rendition="#g">Letztere</hi> bei tüchtiger<lb/> Bildung das <hi rendition="#g">einzig</hi> richtige ſein ſollte. Die Lehrerbildung oder das<lb/><hi rendition="#g">Seminarweſen</hi> beruht ſeinerſeits durchgehend auf den leitenden<lb/> Grundſätzen der nothwendigen praktiſchen Vorbildung als Schul-<lb/><hi rendition="#g">gehülfe, Aufnahmsprüfung</hi> im Seminar, Seminariſtenbildung,<lb/> Abgangsprüfung, und auf dem <hi rendition="#g">Abgangszeugniß</hi> baſirter Anſtellung.<lb/> Bei dem ſo gebildeten Lehrer iſt ein entſcheidender Einfluß auf die<lb/> Lehre ſelbſtverſtändlich. Bei größern Schulen bilden die Lehrer einen<lb/><hi rendition="#g">Lehrkörper</hi>; außerdem ſind in einigen Ländern noch beſondere <hi rendition="#g">Lehrer-<lb/> verſammlungen</hi> geſetzlich angeordnet. (Oeſterreich).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen</hi>. Lehrerbildung. Vorbildung zum Seminar (Regulativ<lb/> vom 2. October 1854 über die Berechtigung, Präparanden-Kurſe zu<lb/> halten). Die Seminarien ſelbſt haben noch keine ganz gleichartige Ein-<lb/> richtung; Specialinſtruktionen für die einzelnen Provinzen (<hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/> Unterrichtsweſen Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 391). <hi rendition="#g">Prüfung</hi> vor der Anſtellung ſchon<lb/> im Allgemeinen Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 12 aus dem General-Schulreglement von<lb/> 1763; ſeit 1826 eine Abgangsprüfung (theoretiſch) und die praktiſche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0161]
1851, nebſt Arrêté vom 31. October 1854) hat eben deßhalb noch kaum
weſentliche Erfolge gehabt. Das Geſetz von 1850 beſtimmt indeß, daß
jedes Departement ein Seminar (école normale primaire) haben ſoll;
die Ordnung derſelben iſt jedoch eine äußerſt ſtrenge und ganz bureau-
kratiſch (mit Conduitenliſten ꝛc.) eingerichtete. Daneben beſtehen eine
große Anzahl von Privatſeminarien, worunter mehrere für Mäd-
chenlehrerinnen; ein großer Theil wieder gehört kirchlichen Körperſchaften.
Das Decret vom 28. März 1866 hat Écoles normales für die Aus-
bildung der Reallehrer angeordnet, womit der Uebergang zur wirth-
ſchaftlichen Berufsbildung auch hier gegeben iſt. Obgleich auf dieſe
Weiſe die instituteurs den Charakter von Beamteten haben, ſind ſie
doch keine wahren Lehrer, und in Folge deſſen liegt der höhere Elemen-
tarunterricht außerhalb der Volksſchule.
Deutſchland. In Deutſchland entſteht der Gedanke einer ſelb-
ſtändigen berufsmäßigen Volkslehrerbildung zugleich mit dem öffentlichen
Volksſchulweſen. Seminarien finden ſich daher ſchon im vorigen Jahr-
hundert. (Vergl. Berg a. a. O.) Zu einem ſelbſtändigen Syſtem
entwickelt ſich das Lehrerbildungsweſen jedoch erſt in unſerm Jahr-
hundert, und iſt bei allgemeiner gleichartiger Grundlage wieder im Ein-
zelnen verſchieden. Dieſe allgemeine Grundlage beſteht darin, daß
die Schullehrer die Rechte der Beamteten haben, alſo namentlich
penſionsfähig ſind. Die Anſtellungsverhältniſſe beruhen durch-
gehends darauf, daß das Princip der unmittelbaren Anſtellung von
Seiten der Regierung neben dem der Beſtätigung derſelben von Ge-
meindewahlen aufrecht geblieben iſt, obwohl das Letztere bei tüchtiger
Bildung das einzig richtige ſein ſollte. Die Lehrerbildung oder das
Seminarweſen beruht ſeinerſeits durchgehend auf den leitenden
Grundſätzen der nothwendigen praktiſchen Vorbildung als Schul-
gehülfe, Aufnahmsprüfung im Seminar, Seminariſtenbildung,
Abgangsprüfung, und auf dem Abgangszeugniß baſirter Anſtellung.
Bei dem ſo gebildeten Lehrer iſt ein entſcheidender Einfluß auf die
Lehre ſelbſtverſtändlich. Bei größern Schulen bilden die Lehrer einen
Lehrkörper; außerdem ſind in einigen Ländern noch beſondere Lehrer-
verſammlungen geſetzlich angeordnet. (Oeſterreich).
Preußen. Lehrerbildung. Vorbildung zum Seminar (Regulativ
vom 2. October 1854 über die Berechtigung, Präparanden-Kurſe zu
halten). Die Seminarien ſelbſt haben noch keine ganz gleichartige Ein-
richtung; Specialinſtruktionen für die einzelnen Provinzen (Rönne,
Unterrichtsweſen Bd. I. S. 391). Prüfung vor der Anſtellung ſchon
im Allgemeinen Landrecht II. 12 aus dem General-Schulreglement von
1763; ſeit 1826 eine Abgangsprüfung (theoretiſch) und die praktiſche
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