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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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der Lehrer schon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen
mit 70 fl. bestimmt. Leider beruht ein großer Theil davon auf den
mit den Lehrerstellen nur zu gewöhnlich verbundenen Meßnerdiensten.
Doch sind die Lehrer, selbst die Gehilfen pensionsfähig. Schulgeld
allgemein eingeführt, nach den Ortsverhältnissen bestimmt; Arme sind
frei. Die Gemeinde hebt leider noch nicht allenthalben selbst ein, und
noch bestehen Naturaleinkünfte. Unterstützungen werden vom Un-
terrichts-Ministerium bewilligt. Landesschulfonds und sein Ein-
treten bei bedürftigen Gemeinden. (Ficker a. a. O. S. 290 f. -- Die
historische Entwicklung bei Helfert a. a. O. mehrfach; das geltende
Recht kurz bei Stubenrauch II. 76. 379.)

Bayern. Schulhäuser und Lehrerwohnung theils noch
grundherrlich unter Mitwirkung der Gemeinde, theils durch die letztere
allein. Schulgeld anerkannt; bestimmt durch die Kreisregierung.
Arme frei; die Gemeinde zahlt für sie. Leider gilt auch hier noch
der niedere Kirchendienst als zweite Haupteinnahmsquelle; die Gemeinde
zahlt erst dann Schulsteuer, wenn das Minimum von 250 fl. nicht
dadurch erreicht wird. Eventuell Zuschuß aus Kreismitteln. Leider
denkt man sich das Amt des Lehrers nach dem Gemeinde-Edikt noch mit
allerlei Gemeindeschreibereien wohl vereinbarlich (Gemeinde-Edikt §. 94).
Die bestehenden Rechte schon in der Beilage zur Verfassungsurkunde
VI. §. 21 und der Formativverordnung von 1825 aufgestellt.
Das Verhältniß, in welchem die Gemeinden, der Kreisfonds und die
Centralkasse beitragen, hängt wohl vom Ermessen des Unterrichts-
Ministers ab (s. Pözl, Verfassungsrecht Abschnitt II). Verwaltungs-
recht §. 184. Pensionsfähig sind die Lehrer nicht; doch sucht man da-
für durch Vereine zu sorgen (Pözl §. 185, 186).

Baden. Systemisirung der Schullasten, Herstellung der Schul-
häuser, Besteuerung der Gemeinden durch Umlagen, Schulgeld durch
das (ausführliche) Gesetz vom 28. August 1835, als Folge der Volks-
schulordnung von 1834. Vergleiche Holtzmann bei Schmid I. 388
(s. unten über Lehrerrecht).

Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der
Schullast; Staatshülfe nur subsidiär; wenn das Fehlende nicht durch
Umlagen aufgebracht werden kann. Leider bestehen auch theilweise
Naturallieferungen und Küsterstellen. Schulgeld allgemein; mit Be-
freiungen (Papst a. a. O. 328).

Kurhessen. Die Rechte und Pflichten scheinen hier örtlich be-
stimmt und historisch festgestellt zu sein, da ein Schulgesetz mangelt.
Leider auch hier noch Kirchendienst als Einkommensquelle der Lehrer,
nebst Naturalien. Verbindung der Staatssubvention mit der Gemeinde-

der Lehrer ſchon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen
mit 70 fl. beſtimmt. Leider beruht ein großer Theil davon auf den
mit den Lehrerſtellen nur zu gewöhnlich verbundenen Meßnerdienſten.
Doch ſind die Lehrer, ſelbſt die Gehilfen penſionsfähig. Schulgeld
allgemein eingeführt, nach den Ortsverhältniſſen beſtimmt; Arme ſind
frei. Die Gemeinde hebt leider noch nicht allenthalben ſelbſt ein, und
noch beſtehen Naturaleinkünfte. Unterſtützungen werden vom Un-
terrichts-Miniſterium bewilligt. Landesſchulfonds und ſein Ein-
treten bei bedürftigen Gemeinden. (Ficker a. a. O. S. 290 f. — Die
hiſtoriſche Entwicklung bei Helfert a. a. O. mehrfach; das geltende
Recht kurz bei Stubenrauch II. 76. 379.)

Bayern. Schulhäuſer und Lehrerwohnung theils noch
grundherrlich unter Mitwirkung der Gemeinde, theils durch die letztere
allein. Schulgeld anerkannt; beſtimmt durch die Kreisregierung.
Arme frei; die Gemeinde zahlt für ſie. Leider gilt auch hier noch
der niedere Kirchendienſt als zweite Haupteinnahmsquelle; die Gemeinde
zahlt erſt dann Schulſteuer, wenn das Minimum von 250 fl. nicht
dadurch erreicht wird. Eventuell Zuſchuß aus Kreismitteln. Leider
denkt man ſich das Amt des Lehrers nach dem Gemeinde-Edikt noch mit
allerlei Gemeindeſchreibereien wohl vereinbarlich (Gemeinde-Edikt §. 94).
Die beſtehenden Rechte ſchon in der Beilage zur Verfaſſungsurkunde
VI. §. 21 und der Formativverordnung von 1825 aufgeſtellt.
Das Verhältniß, in welchem die Gemeinden, der Kreisfonds und die
Centralkaſſe beitragen, hängt wohl vom Ermeſſen des Unterrichts-
Miniſters ab (ſ. Pözl, Verfaſſungsrecht Abſchnitt II). Verwaltungs-
recht §. 184. Penſionsfähig ſind die Lehrer nicht; doch ſucht man da-
für durch Vereine zu ſorgen (Pözl §. 185, 186).

Baden. Syſtemiſirung der Schullaſten, Herſtellung der Schul-
häuſer, Beſteuerung der Gemeinden durch Umlagen, Schulgeld durch
das (ausführliche) Geſetz vom 28. Auguſt 1835, als Folge der Volks-
ſchulordnung von 1834. Vergleiche Holtzmann bei Schmid I. 388
(ſ. unten über Lehrerrecht).

Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der
Schullaſt; Staatshülfe nur ſubſidiär; wenn das Fehlende nicht durch
Umlagen aufgebracht werden kann. Leider beſtehen auch theilweiſe
Naturallieferungen und Küſterſtellen. Schulgeld allgemein; mit Be-
freiungen (Papſt a. a. O. 328).

Kurheſſen. Die Rechte und Pflichten ſcheinen hier örtlich be-
ſtimmt und hiſtoriſch feſtgeſtellt zu ſein, da ein Schulgeſetz mangelt.
Leider auch hier noch Kirchendienſt als Einkommensquelle der Lehrer,
nebſt Naturalien. Verbindung der Staatsſubvention mit der Gemeinde-

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[127/0155] der Lehrer ſchon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen mit 70 fl. beſtimmt. Leider beruht ein großer Theil davon auf den mit den Lehrerſtellen nur zu gewöhnlich verbundenen Meßnerdienſten. Doch ſind die Lehrer, ſelbſt die Gehilfen penſionsfähig. Schulgeld allgemein eingeführt, nach den Ortsverhältniſſen beſtimmt; Arme ſind frei. Die Gemeinde hebt leider noch nicht allenthalben ſelbſt ein, und noch beſtehen Naturaleinkünfte. Unterſtützungen werden vom Un- terrichts-Miniſterium bewilligt. Landesſchulfonds und ſein Ein- treten bei bedürftigen Gemeinden. (Ficker a. a. O. S. 290 f. — Die hiſtoriſche Entwicklung bei Helfert a. a. O. mehrfach; das geltende Recht kurz bei Stubenrauch II. 76. 379.) Bayern. Schulhäuſer und Lehrerwohnung theils noch grundherrlich unter Mitwirkung der Gemeinde, theils durch die letztere allein. Schulgeld anerkannt; beſtimmt durch die Kreisregierung. Arme frei; die Gemeinde zahlt für ſie. Leider gilt auch hier noch der niedere Kirchendienſt als zweite Haupteinnahmsquelle; die Gemeinde zahlt erſt dann Schulſteuer, wenn das Minimum von 250 fl. nicht dadurch erreicht wird. Eventuell Zuſchuß aus Kreismitteln. Leider denkt man ſich das Amt des Lehrers nach dem Gemeinde-Edikt noch mit allerlei Gemeindeſchreibereien wohl vereinbarlich (Gemeinde-Edikt §. 94). Die beſtehenden Rechte ſchon in der Beilage zur Verfaſſungsurkunde VI. §. 21 und der Formativverordnung von 1825 aufgeſtellt. Das Verhältniß, in welchem die Gemeinden, der Kreisfonds und die Centralkaſſe beitragen, hängt wohl vom Ermeſſen des Unterrichts- Miniſters ab (ſ. Pözl, Verfaſſungsrecht Abſchnitt II). Verwaltungs- recht §. 184. Penſionsfähig ſind die Lehrer nicht; doch ſucht man da- für durch Vereine zu ſorgen (Pözl §. 185, 186). Baden. Syſtemiſirung der Schullaſten, Herſtellung der Schul- häuſer, Beſteuerung der Gemeinden durch Umlagen, Schulgeld durch das (ausführliche) Geſetz vom 28. Auguſt 1835, als Folge der Volks- ſchulordnung von 1834. Vergleiche Holtzmann bei Schmid I. 388 (ſ. unten über Lehrerrecht). Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der Schullaſt; Staatshülfe nur ſubſidiär; wenn das Fehlende nicht durch Umlagen aufgebracht werden kann. Leider beſtehen auch theilweiſe Naturallieferungen und Küſterſtellen. Schulgeld allgemein; mit Be- freiungen (Papſt a. a. O. 328). Kurheſſen. Die Rechte und Pflichten ſcheinen hier örtlich be- ſtimmt und hiſtoriſch feſtgeſtellt zu ſein, da ein Schulgeſetz mangelt. Leider auch hier noch Kirchendienſt als Einkommensquelle der Lehrer, nebſt Naturalien. Verbindung der Staatsſubvention mit der Gemeinde-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/155>, abgerufen am 25.11.2024.