Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Während in diesem System die Stellung und Competenz des Die ursprünglich einzige Behörde für die Volksschule ist unzweifel- Nachdem auf diese Weise beide Elemente der Organisation sich Auf diese Weise ergeben sich folgende elementare Kategorien der Während in dieſem Syſtem die Stellung und Competenz des Die urſprünglich einzige Behörde für die Volksſchule iſt unzweifel- Nachdem auf dieſe Weiſe beide Elemente der Organiſation ſich Auf dieſe Weiſe ergeben ſich folgende elementare Kategorien der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0143" n="115"/> <p>Während in dieſem Syſtem die Stellung und Competenz des<lb/><hi rendition="#g">Miniſteriums</hi> kaum irgendwo zweifelhaft iſt, iſt dagegen das <hi rendition="#g">Be-<lb/> hördenſyſtem</hi> weſentlich verſchieden, und zwar, indem es einerſeits<lb/> ſtets aus <hi rendition="#g">zwei</hi> Elementen beſteht, dem weltlichen und dem kirchlichen,<lb/> andererſeits aber die Competenz beider gegenüber der Gemeinde den<lb/> eigentlichen Kern der hiſtoriſchen Entwicklung enthält.</p><lb/> <p>Die urſprünglich einzige Behörde für die Volksſchule iſt unzweifel-<lb/> haft die Geiſtlichkeit. Erſt im vorigen Jahrhundert, wo der Staat die<lb/> Volksſchule für eine Anſtalt der Verwaltung erklärt, beginnt er für<lb/> die Verwaltungsbehörde bei dem Elementarunterricht Rechte zu fordern.<lb/> Dieſe Rechte entwickeln ſich langſam, und in jedem Staat wohl in<lb/> verſchiedener Weiſe dahin, daß ſie ſich urſprünglich nur auf die Her-<lb/> ſtellung und wirthſchaftliche Verwaltung der <hi rendition="#g">Schule</hi> beziehen, dann<lb/> aber, namentlich durch die Errichtung der Lehrerſeminarien aus Staats-<lb/> mitteln, einen Antheil, und an manchen Orten das ausſchließliche<lb/><hi rendition="#g">Anſtellungsrecht</hi> der Lehrer erzeugen, und endlich auch die<lb/> Lehre ſelbſt, den Unterricht, umfaſſen. Hier nun gelten meiſt zwei<lb/> Syſteme: entweder die <hi rendition="#g">Verbindung</hi> der geiſtlichen Behörde mit der<lb/> weltlichen in der Oberaufſicht, oder die <hi rendition="#g">Scheidung</hi> derſelben, in<lb/> welcher wieder die weltliche Behörde die äußeren Angelegenheiten der<lb/> Schulverwaltung, die kirchliche Behörde dagegen bald den ganzen<lb/> Unterricht oder nur den religiöſen Unterricht leitet, Verhältniſſe deren<lb/> rechtlichen Ausdruck dann die <hi rendition="#g">Unterordnung des Schullehrers</hi><lb/> unter den Geiſtlichen oder weltliche Behörde bildet, die oft nicht einmal<lb/> genau definirt iſt.</p><lb/> <p>Nachdem auf dieſe Weiſe beide Elemente der Organiſation ſich<lb/> verbunden, entſteht nun mit der höheren Entwicklung der hierarchiſchen<lb/> Gliederung auch das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> der Behörden in den <hi rendition="#g">Schulcollegien</hi>,<lb/> die wieder zum Theil zugleich für die Berufsſchulen competent ſind, und<lb/> ihre Funktion theils als entſcheidendes <hi rendition="#g">Organ</hi>, theils als <hi rendition="#g">Aufſichts-<lb/> organ</hi> mit verſchiedenen Formen und Namen vollziehen. Die Noth-<lb/> wendigkeit und Einheit aller Verwaltung und die immer wachſende<lb/> Gleichheit der Bildungs- und Lebensverhältniſſe erzeugt dann das<lb/> Inſtitut der allgemeinen, wir möchten ſagen, der miniſteriellen Auf-<lb/> ſicht, unter der die Landesbehörde mit der ihrigen und endlich die<lb/> Ortsbehörde in Verbindung mit der Geiſtlichkeit und Selbſtverwal-<lb/> tung ſteht.</p><lb/> <p>Auf dieſe Weiſe ergeben ſich folgende elementare Kategorien der<lb/> Organiſation der Volksſchulverwaltung in ihrer Vergleichung, bei denen<lb/> natürlich nur feſtzuhalten iſt, daß die höheren Organe ſtets auch mit<lb/> der Berufsbildung zu thun haben.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [115/0143]
Während in dieſem Syſtem die Stellung und Competenz des
Miniſteriums kaum irgendwo zweifelhaft iſt, iſt dagegen das Be-
hördenſyſtem weſentlich verſchieden, und zwar, indem es einerſeits
ſtets aus zwei Elementen beſteht, dem weltlichen und dem kirchlichen,
andererſeits aber die Competenz beider gegenüber der Gemeinde den
eigentlichen Kern der hiſtoriſchen Entwicklung enthält.
Die urſprünglich einzige Behörde für die Volksſchule iſt unzweifel-
haft die Geiſtlichkeit. Erſt im vorigen Jahrhundert, wo der Staat die
Volksſchule für eine Anſtalt der Verwaltung erklärt, beginnt er für
die Verwaltungsbehörde bei dem Elementarunterricht Rechte zu fordern.
Dieſe Rechte entwickeln ſich langſam, und in jedem Staat wohl in
verſchiedener Weiſe dahin, daß ſie ſich urſprünglich nur auf die Her-
ſtellung und wirthſchaftliche Verwaltung der Schule beziehen, dann
aber, namentlich durch die Errichtung der Lehrerſeminarien aus Staats-
mitteln, einen Antheil, und an manchen Orten das ausſchließliche
Anſtellungsrecht der Lehrer erzeugen, und endlich auch die
Lehre ſelbſt, den Unterricht, umfaſſen. Hier nun gelten meiſt zwei
Syſteme: entweder die Verbindung der geiſtlichen Behörde mit der
weltlichen in der Oberaufſicht, oder die Scheidung derſelben, in
welcher wieder die weltliche Behörde die äußeren Angelegenheiten der
Schulverwaltung, die kirchliche Behörde dagegen bald den ganzen
Unterricht oder nur den religiöſen Unterricht leitet, Verhältniſſe deren
rechtlichen Ausdruck dann die Unterordnung des Schullehrers
unter den Geiſtlichen oder weltliche Behörde bildet, die oft nicht einmal
genau definirt iſt.
Nachdem auf dieſe Weiſe beide Elemente der Organiſation ſich
verbunden, entſteht nun mit der höheren Entwicklung der hierarchiſchen
Gliederung auch das Syſtem der Behörden in den Schulcollegien,
die wieder zum Theil zugleich für die Berufsſchulen competent ſind, und
ihre Funktion theils als entſcheidendes Organ, theils als Aufſichts-
organ mit verſchiedenen Formen und Namen vollziehen. Die Noth-
wendigkeit und Einheit aller Verwaltung und die immer wachſende
Gleichheit der Bildungs- und Lebensverhältniſſe erzeugt dann das
Inſtitut der allgemeinen, wir möchten ſagen, der miniſteriellen Auf-
ſicht, unter der die Landesbehörde mit der ihrigen und endlich die
Ortsbehörde in Verbindung mit der Geiſtlichkeit und Selbſtverwal-
tung ſteht.
Auf dieſe Weiſe ergeben ſich folgende elementare Kategorien der
Organiſation der Volksſchulverwaltung in ihrer Vergleichung, bei denen
natürlich nur feſtzuhalten iſt, daß die höheren Organe ſtets auch mit
der Berufsbildung zu thun haben.
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