Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.wieder den höheren Stellen der Gendarmerie unterworfen bleiben, 3) Waffenrecht einzelner Vollzugsorgane. Obwohl nun durch diese Organisation der Gendarmerie das all- Als nun das große Princip der Verfassungsmäßigkeit für die poli- wieder den höheren Stellen der Gendarmerie unterworfen bleiben, 3) Waffenrecht einzelner Vollzugsorgane. Obwohl nun durch dieſe Organiſation der Gendarmerie das all- Als nun das große Princip der Verfaſſungsmäßigkeit für die poli- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0092" n="70"/> wieder den höheren Stellen der Gendarmerie unterworfen bleiben,<lb/> welche ſie zum Dienſt für die Civilbehörden commandiren kann. Das<lb/> Recht der <hi rendition="#g">Waffen</hi> iſt daneben mit möglichſter Beſtimmtheit vorge-<lb/> ſchrieben, und ſo weit als möglich auf das Princip der Nothwehr zu-<lb/> rückgeführt. (Siehe bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 52, <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 298 und<lb/> §. 331.) Die Gendarmerie <hi rendition="#g">Oeſterreichs</hi> iſt durch das Geſetz vom<lb/> 18. Januar 1850 organiſirt. Die beiden Funktionen, die ſelbſtändige<lb/> und die auf Aufforderung der Behörden geſchehende, ſind allerdings<lb/> beſtimmt geſchieden, allein die Verbindung derſelben mit den letztern,<lb/> iſt denn doch weſentlich nur auf die höheren Stellen angewieſen; <hi rendition="#g">münd-<lb/> liche</hi> Befehle kann der Gendarme nur von ſeinen Vorgeſetzten em-<lb/> pfangen. Die Unterordnung iſt ſtrenge ausgeſchloſſen. Von einer ſtraf-<lb/> rechtlichen Verantwortlichkeit für den Gebrauch der Waffen iſt keine<lb/> Rede. (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 158.) Auf demſelben Standpunkt ſteht<lb/> die <hi rendition="#g">bayeriſche</hi> Gendarmerie-Ordnung vom 11. Oktober 1812. (<hi rendition="#g">Pözl</hi>,<lb/> Bayeriſches Verwaltungsrecht §§. 74, 75.) Ueber die preußiſche <hi rendition="#g">Schutz-<lb/> mannſchaft</hi>, auf welche die Grundſätze der Gendarmerie durch das<lb/> Geſetz vom 4. Februar 1854 anwendbar erklärt worden ſind, ſiehe<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi> a. a. O. <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 52.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>3) Waffenrecht einzelner Vollzugsorgane.</head><lb/> <p>Obwohl nun durch dieſe Organiſation der Gendarmerie das all-<lb/> gemeine Waffenrecht der vollziehenden Gewalt geſetzmäßig feſtgeſtellt iſt, ſo<lb/> gibt es dennoch eine Reihe von Verhältniſſen, in welchen die Ueberweiſung<lb/> aller der Fälle, in denen die Anwendung der Waffen nothwendig wird,<lb/> an die Gendarmerie nicht thunlich iſt. Es handelt ſich dabei um die<lb/> Vollziehung öffentlich rechtlicher Anordnungen gegen den offenen Wider-<lb/> ſtand der Betheiligten. Es <hi rendition="#g">ſcheint</hi> nun — denn beſondere geſetzliche<lb/> Vorſchriften wüßten wir darüber nicht aufzuführen — daß bis zur neue-<lb/> ſten Zeit die Beleihung eines Polizeiorgans mit der Waffe ſchon an<lb/> und für ſich als die Berechtigung für dieſelbe galt, nach eigenem Er-<lb/> meſſen von dieſer Waffe Gebrauch zu machen. Natürlich war das ein<lb/> um ſo ernſteres Princip, als die Verantwortlichkeit für den wirklichen<lb/> Gebrauch der Waffe im Dienſte in der That <hi rendition="#g">nirgends</hi> geſetzlich aner-<lb/> kannt war, und die Staatsbürger daher dem Ermeſſen, ja der Willkür<lb/> und ſelbſt ſchlechteren Motiven jener Organe bei jeder Exekution preis<lb/> gegeben waren.</p><lb/> <p>Als nun das große Princip der Verfaſſungsmäßigkeit für die poli-<lb/> zeiliche Vollziehung zur Geltung gelangte, mußte die Geſetzgebung das<lb/> öffentliche Waffenrecht der Exekutivorgane dadurch zum vollen Abſchluß<lb/> bringen, daß ſie für diejenigen einzelnen Fälle, in denen die Gendarmerie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0092]
wieder den höheren Stellen der Gendarmerie unterworfen bleiben,
welche ſie zum Dienſt für die Civilbehörden commandiren kann. Das
Recht der Waffen iſt daneben mit möglichſter Beſtimmtheit vorge-
ſchrieben, und ſo weit als möglich auf das Princip der Nothwehr zu-
rückgeführt. (Siehe bei Rönne, Staatsrecht I. §. 52, II. §. 298 und
§. 331.) Die Gendarmerie Oeſterreichs iſt durch das Geſetz vom
18. Januar 1850 organiſirt. Die beiden Funktionen, die ſelbſtändige
und die auf Aufforderung der Behörden geſchehende, ſind allerdings
beſtimmt geſchieden, allein die Verbindung derſelben mit den letztern,
iſt denn doch weſentlich nur auf die höheren Stellen angewieſen; münd-
liche Befehle kann der Gendarme nur von ſeinen Vorgeſetzten em-
pfangen. Die Unterordnung iſt ſtrenge ausgeſchloſſen. Von einer ſtraf-
rechtlichen Verantwortlichkeit für den Gebrauch der Waffen iſt keine
Rede. (Stubenrauch, I. §. 158.) Auf demſelben Standpunkt ſteht
die bayeriſche Gendarmerie-Ordnung vom 11. Oktober 1812. (Pözl,
Bayeriſches Verwaltungsrecht §§. 74, 75.) Ueber die preußiſche Schutz-
mannſchaft, auf welche die Grundſätze der Gendarmerie durch das
Geſetz vom 4. Februar 1854 anwendbar erklärt worden ſind, ſiehe
Rönne a. a. O. I. §. 52.
3) Waffenrecht einzelner Vollzugsorgane.
Obwohl nun durch dieſe Organiſation der Gendarmerie das all-
gemeine Waffenrecht der vollziehenden Gewalt geſetzmäßig feſtgeſtellt iſt, ſo
gibt es dennoch eine Reihe von Verhältniſſen, in welchen die Ueberweiſung
aller der Fälle, in denen die Anwendung der Waffen nothwendig wird,
an die Gendarmerie nicht thunlich iſt. Es handelt ſich dabei um die
Vollziehung öffentlich rechtlicher Anordnungen gegen den offenen Wider-
ſtand der Betheiligten. Es ſcheint nun — denn beſondere geſetzliche
Vorſchriften wüßten wir darüber nicht aufzuführen — daß bis zur neue-
ſten Zeit die Beleihung eines Polizeiorgans mit der Waffe ſchon an
und für ſich als die Berechtigung für dieſelbe galt, nach eigenem Er-
meſſen von dieſer Waffe Gebrauch zu machen. Natürlich war das ein
um ſo ernſteres Princip, als die Verantwortlichkeit für den wirklichen
Gebrauch der Waffe im Dienſte in der That nirgends geſetzlich aner-
kannt war, und die Staatsbürger daher dem Ermeſſen, ja der Willkür
und ſelbſt ſchlechteren Motiven jener Organe bei jeder Exekution preis
gegeben waren.
Als nun das große Princip der Verfaſſungsmäßigkeit für die poli-
zeiliche Vollziehung zur Geltung gelangte, mußte die Geſetzgebung das
öffentliche Waffenrecht der Exekutivorgane dadurch zum vollen Abſchluß
bringen, daß ſie für diejenigen einzelnen Fälle, in denen die Gendarmerie
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