Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.2) Die Gendarmerie. Das Institut, welches wir jetzt als Gendarmerie bezeichnen, ist Die Aufstellung der Gendarmerie bedeutet nämlich die Trennung Dieses Recht nun stellt sich in folgenden Hauptgesichtspunkten dar. Was zuerst die innere Organisation derselben betrifft, so mußte 2) Die Gendarmerie. Das Inſtitut, welches wir jetzt als Gendarmerie bezeichnen, iſt Die Aufſtellung der Gendarmerie bedeutet nämlich die Trennung Dieſes Recht nun ſtellt ſich in folgenden Hauptgeſichtspunkten dar. Was zuerſt die innere Organiſation derſelben betrifft, ſo mußte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0089" n="67"/> <div n="8"> <head>2) Die Gendarmerie.</head><lb/> <p>Das Inſtitut, welches wir jetzt als Gendarmerie bezeichnen, iſt<lb/> nicht neu. Schon <hi rendition="#g">Berg</hi> hat in ſeinem Handbuch des T. Polizeirechts<lb/> Inſtruktionen für die „Hatſchiere“ und „Landdragoner“ mehrerer deut-<lb/> ſchen Staaten aus dem vorigen Jahrhundert mitgetheilt. Das, was<lb/> demſelben in unſerem Jahrhundert aber ſeine eigentliche Bedeutung gab,<lb/> iſt ſein Verhältniß zum öffentlichen Waffenrecht.</p><lb/> <p>Die Aufſtellung der Gendarmerie bedeutet nämlich die <hi rendition="#g">Trennung</hi><lb/> des zur Anwendung <hi rendition="#g">der Waffe ſpeziell beſtimmten</hi> Vollzugs-<lb/> organes von allen übrigen Polizeiorganen. In der Gendarmerie er-<lb/> ſcheint das polizeiliche Waffenrecht als ein ſelbſtändiger Körper; mit ihr<lb/> wird die Anwendung der Waffe zur Ausnahme im ganzen übrigen Ge-<lb/> biet des polizeilichen Vollzugs; die Möglichkeit, die Waffe nach Ermeſſen<lb/> anzuwenden, iſt damit den letzteren grundſätzlich entzogen, und dem<lb/> entſpricht die weitere Conſequenz, daß da, <hi rendition="#g">wo</hi> einem Polizeiorgan jetzt<lb/> noch eine Waffe gegeben wird, dieſelbe, wenn nicht ausdrückliche Geſetze<lb/> entgegenſtehen, nicht mehr als Zwangsmittel, ſondern nur als Mittel<lb/> des Schutzes bei vorausſichtlichen Fällen der <hi rendition="#g">Nothwehr</hi> gebraucht<lb/> werden ſoll. In dieſem Sinne iſt das Aufſtellen der Gendarmerie ein<lb/> keineswegs unweſentlicher Fortſchritt, und das Recht derſelben bildet<lb/> damit einen integrirenden Theil des öffentlichen Zwangs- und Polizei-<lb/> rechts.</p><lb/> <p>Dieſes Recht nun ſtellt ſich in folgenden Hauptgeſichtspunkten dar.<lb/> Zuerſt enthält es das Princip ſeiner inneren Organiſation; dann ſein<lb/> Verhältniß zu der polizeilichen Vollziehung; dann ſeine ſelbſtändige<lb/> polizeiliche Thätigkeit, und endlich ſein ſpezielles Waffenrecht, ſo weit<lb/> ein ſolches beſonders zur Erſcheinung kommt. Alle dieſe Punkte beruhen<lb/> nun gemeinſchaftlich auf dem oben bezeichneten Weſen der Gendarmerie<lb/> als ſelbſtändigem Organ des öffentlichen Waffenrechts.</p><lb/> <p>Was zuerſt die innere Organiſation derſelben betrifft, ſo mußte<lb/> die Gendarmerie, als eine für die Waffen beſtimmte und daher aus<lb/> dem Heere hervorgehende Anſtalt, innerlich <hi rendition="#g">militäriſch</hi> organiſirt<lb/> bleiben. Die Grundlage dieſer militäriſchen Organiſation war dabei<lb/> formell die des <hi rendition="#g">Heeres</hi> in der Bildung, der Vertheilung, der Sub-<lb/> ordination und der höchſten Leitung des ganzen Körpers. Materiell<lb/> fand dem entſprechend, auf Recht und Disciplin der einzelnen Glieder<lb/> dieſes Körpers, das militäriſche Recht und Verfahren Anwendung. So<lb/> ſtellte ſich die Gendarmerie ganz ſelbſtändig und eigengeartet neben die<lb/> übrige Polizei. Wenn darin nun einerſeits ein Element ihrer Kraft<lb/> lag, ſo war freilich damit andrerſeits gerade durch dieſe Verſchiedenheit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [67/0089]
2) Die Gendarmerie.
Das Inſtitut, welches wir jetzt als Gendarmerie bezeichnen, iſt
nicht neu. Schon Berg hat in ſeinem Handbuch des T. Polizeirechts
Inſtruktionen für die „Hatſchiere“ und „Landdragoner“ mehrerer deut-
ſchen Staaten aus dem vorigen Jahrhundert mitgetheilt. Das, was
demſelben in unſerem Jahrhundert aber ſeine eigentliche Bedeutung gab,
iſt ſein Verhältniß zum öffentlichen Waffenrecht.
Die Aufſtellung der Gendarmerie bedeutet nämlich die Trennung
des zur Anwendung der Waffe ſpeziell beſtimmten Vollzugs-
organes von allen übrigen Polizeiorganen. In der Gendarmerie er-
ſcheint das polizeiliche Waffenrecht als ein ſelbſtändiger Körper; mit ihr
wird die Anwendung der Waffe zur Ausnahme im ganzen übrigen Ge-
biet des polizeilichen Vollzugs; die Möglichkeit, die Waffe nach Ermeſſen
anzuwenden, iſt damit den letzteren grundſätzlich entzogen, und dem
entſpricht die weitere Conſequenz, daß da, wo einem Polizeiorgan jetzt
noch eine Waffe gegeben wird, dieſelbe, wenn nicht ausdrückliche Geſetze
entgegenſtehen, nicht mehr als Zwangsmittel, ſondern nur als Mittel
des Schutzes bei vorausſichtlichen Fällen der Nothwehr gebraucht
werden ſoll. In dieſem Sinne iſt das Aufſtellen der Gendarmerie ein
keineswegs unweſentlicher Fortſchritt, und das Recht derſelben bildet
damit einen integrirenden Theil des öffentlichen Zwangs- und Polizei-
rechts.
Dieſes Recht nun ſtellt ſich in folgenden Hauptgeſichtspunkten dar.
Zuerſt enthält es das Princip ſeiner inneren Organiſation; dann ſein
Verhältniß zu der polizeilichen Vollziehung; dann ſeine ſelbſtändige
polizeiliche Thätigkeit, und endlich ſein ſpezielles Waffenrecht, ſo weit
ein ſolches beſonders zur Erſcheinung kommt. Alle dieſe Punkte beruhen
nun gemeinſchaftlich auf dem oben bezeichneten Weſen der Gendarmerie
als ſelbſtändigem Organ des öffentlichen Waffenrechts.
Was zuerſt die innere Organiſation derſelben betrifft, ſo mußte
die Gendarmerie, als eine für die Waffen beſtimmte und daher aus
dem Heere hervorgehende Anſtalt, innerlich militäriſch organiſirt
bleiben. Die Grundlage dieſer militäriſchen Organiſation war dabei
formell die des Heeres in der Bildung, der Vertheilung, der Sub-
ordination und der höchſten Leitung des ganzen Körpers. Materiell
fand dem entſprechend, auf Recht und Disciplin der einzelnen Glieder
dieſes Körpers, das militäriſche Recht und Verfahren Anwendung. So
ſtellte ſich die Gendarmerie ganz ſelbſtändig und eigengeartet neben die
übrige Polizei. Wenn darin nun einerſeits ein Element ihrer Kraft
lag, ſo war freilich damit andrerſeits gerade durch dieſe Verſchiedenheit
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