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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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ausreicht, ist das zweite überflüssig, und wenn es dennoch geschieht,
sogar unrechtlich.

Das Recht des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den
ersten nennen wir das Vollzugsrecht, den zweiten das Zwangs-
recht
, das in das öffentliche Waffenrecht übergeht.

Die Gesetzgebungen sind auf diesem Gebiete eben so mangelhaft,
als die bisherige Literatur. Jene schweigen meistens ganz, mit Aus-
nahme der Bestimmungen über das Waffenrecht, indem sie die Aus-
führung im Einzelnen dem Ermessen der Polizeiorgane überlassen. Diese
dagegen hat sich auch mit dem letzteren nur in einzelnen Fällen be-
schäftigt. Dennoch ist die Sache von großer Bedeutung für die öffent-
liche Sicherheit sowohl, als für die individuelle Freiheit, und bestimmt,
einen wesentlichen Theil der Wissenschaft des Polizeirechts zu bilden.
Uebrigens gestehen wir gerne, daß unsre Quellen nicht weit genug
reichen, um mit aller Bestimmtheit ein Urtheil über alle bestehenden
Gesetze abgeben zu können. Die Wissenschaft hat auch hier sich noch
viel zu wenig mit der Vergleichung des Bestehenden abgegeben.

a) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen.

Bei der Begriffsbestimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt
uns zuerst als Grundlage des letzteren das Verhältniß desselben zum
Zwangsrecht entgegen, das für das gesammte Polizeiverfahren maß-
gebend ist. Da es sich bei der öffentlichen Ordnung nämlich nicht um
den Willen des Einzelnen, sondern um die Thatsache handelt, durch
welche die öffentliche Ordnung bedroht wird, so folgt, daß der erste
Zwang gegen den Willen der betreffenden Person, der zweite gegen die
Sache, und erst der dritte gegen die Person selbst gehen muß, indem ein
Zwang gegen die Person so lange ungerechtfertigt ist, als die Polizei
das von ihr Geforderte auch ohne solchen persönlichen Zwang erzielen
kann. Das Vollzugsrecht muß daher folgende Stufen haben.

Das erste Stadium ist das der polizeilichen Anordnung, welche
mit dem in dem allgemeinen Ordnungsstrafrecht liegenden, aber auch
einer bestimmten Strafandrohung als entferntestes, rein auf den
Willen des Betreffenden bezüglichen Zwangsmittel versehen sein kann.
Wir müssen dabei annehmen, daß wenn auch keine Strafandrohung
ausgesprochen ist, dennoch von dem Polizeigerichte auf eine solche er-
kannt werden kann, sobald überhaupt die allgemeine Ordnungsstrafe in
das System des Polizeistrafrechts aufgenommen ist (s. oben). Das ist
übrigens ein weiterer Grund, dieselbe gesetzlich anzuerkennen, und dabei
jenes System zu completiren.

ausreicht, iſt das zweite überflüſſig, und wenn es dennoch geſchieht,
ſogar unrechtlich.

Das Recht des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den
erſten nennen wir das Vollzugsrecht, den zweiten das Zwangs-
recht
, das in das öffentliche Waffenrecht übergeht.

Die Geſetzgebungen ſind auf dieſem Gebiete eben ſo mangelhaft,
als die bisherige Literatur. Jene ſchweigen meiſtens ganz, mit Aus-
nahme der Beſtimmungen über das Waffenrecht, indem ſie die Aus-
führung im Einzelnen dem Ermeſſen der Polizeiorgane überlaſſen. Dieſe
dagegen hat ſich auch mit dem letzteren nur in einzelnen Fällen be-
ſchäftigt. Dennoch iſt die Sache von großer Bedeutung für die öffent-
liche Sicherheit ſowohl, als für die individuelle Freiheit, und beſtimmt,
einen weſentlichen Theil der Wiſſenſchaft des Polizeirechts zu bilden.
Uebrigens geſtehen wir gerne, daß unſre Quellen nicht weit genug
reichen, um mit aller Beſtimmtheit ein Urtheil über alle beſtehenden
Geſetze abgeben zu können. Die Wiſſenſchaft hat auch hier ſich noch
viel zu wenig mit der Vergleichung des Beſtehenden abgegeben.

a) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen.

Bei der Begriffsbeſtimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt
uns zuerſt als Grundlage des letzteren das Verhältniß deſſelben zum
Zwangsrecht entgegen, das für das geſammte Polizeiverfahren maß-
gebend iſt. Da es ſich bei der öffentlichen Ordnung nämlich nicht um
den Willen des Einzelnen, ſondern um die Thatſache handelt, durch
welche die öffentliche Ordnung bedroht wird, ſo folgt, daß der erſte
Zwang gegen den Willen der betreffenden Perſon, der zweite gegen die
Sache, und erſt der dritte gegen die Perſon ſelbſt gehen muß, indem ein
Zwang gegen die Perſon ſo lange ungerechtfertigt iſt, als die Polizei
das von ihr Geforderte auch ohne ſolchen perſönlichen Zwang erzielen
kann. Das Vollzugsrecht muß daher folgende Stufen haben.

Das erſte Stadium iſt das der polizeilichen Anordnung, welche
mit dem in dem allgemeinen Ordnungsſtrafrecht liegenden, aber auch
einer beſtimmten Strafandrohung als entfernteſtes, rein auf den
Willen des Betreffenden bezüglichen Zwangsmittel verſehen ſein kann.
Wir müſſen dabei annehmen, daß wenn auch keine Strafandrohung
ausgeſprochen iſt, dennoch von dem Polizeigerichte auf eine ſolche er-
kannt werden kann, ſobald überhaupt die allgemeine Ordnungsſtrafe in
das Syſtem des Polizeiſtrafrechts aufgenommen iſt (ſ. oben). Das iſt
übrigens ein weiterer Grund, dieſelbe geſetzlich anzuerkennen, und dabei
jenes Syſtem zu completiren.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/83>, abgerufen am 27.11.2024.