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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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kann, als die vom Gesetz verboten ist." Der Cirkel ist klar. Da
das Gesetz vom pouvoir reglementaire das Recht gibt, Handlungen
durch reglements zu verbieten, so sind die verordnungsmäßig verbo-
tenen Handlungen gesetzlich verboten und mithin nach dem Gesetz von
1818 verwaltungsrechtlich strafbar, neben den Bestimmungen des Code
Penal.
Vergl. de Fooz, Droit adm. belg. T. III. Titre prelimin.
und T. I. Tit. I. und T. IV. Die Erkenntniß, daß das peinliche und
administrative Strafrecht ihrer Natur nach wesentlich verschieden sind,
ist hier jedoch mehr geahnt als anerkannt. Das Recht zum Erlaß der
Verfügungen ist jedoch nicht wie in Frankreich dem Maire überlassen;
das germanische Element der Selbstverwaltung hat vielmehr den Grund-
satz zur Geltung gebracht, den schon das Gesetz von 1818 anerkennt,
daß die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Verwaltungsstrafen
bis zu 50 fl. auszusprechen, was die neuere Loi communale art. 78.
auf die gewöhnlichen Polizeistrafen herabsetzte. De Fooz T. I. Tit. II.

Die deutschen Staaten, die sich dem Princip nach an die franzö-
sische angeschlossen haben, bilden nun wieder eine selbständige Gruppe.
Das sind diejenigen, welche den Versuch gemacht haben, das Verwaltungs-
strafrecht von dem peinlichen zu scheiden und neben dem peinlichen Straf-
gesetzbuch ein eigenes Polizeistrafgesetzbuch aufzustellen. Diese Staaten
sind Württemberg, Bayern und Baden. Und damit ist nun die
Bahn zu einer ganz neuen Gestaltung des Strafrechts gebrochen, die,
freilich nur noch im ersten Beginne ihrer Entwicklung, doch schon eben
in jenen Polizeistrafgesetzbüchern Bedeutendes geleistet hat.

Das Verhältniß der letzteren zu einander ist eben deßhalb von be-
sonderem Interesse und gehört schon jetzt der Geschichte des peinlichen
Rechts an. Das älteste, Württembergische (1839) hat noch keine klare
Vorstellung von dem Gegensatz zwischen Gesetz und Verordnung; doch
hat Mohl (Württemb. Verfassungsrecht S. 67 ff.) den Unterschied schon
ziemlich klar, wenn auch ohne Anwendung auf den Begriff des ver-
fassungsmäßigen Verordnungsrechts dargestellt, und den Satz der Ver-
fassungs-Urkunde §. 25 betont, daß niemand anders, als in den vom
Gesetze bestimmten Fällen Strafe erleiden soll, weßhalb keine Verord-
nung neue Strafandrohungen enthalten darf. Indeß bleibt dabei die
Frage nach den örtlichen Polizeiverfügungen unentschieden (ebendas.
S. 8, 9, 10) während die theoretische Behandlung des Polizeistraf-
rechts (Roller, Württemb. Polizeirecht 1856) sich um alles, was über
den Text desselben hinausgeht, nicht kümmert. Dafür aber ist dieß
Polizeistrafrecht die erste Codificirung des Verwaltungsstrafrechts,
und dadurch seinem Stoffe nach umfangreicher und spezieller, als der
betreffende Theil des Code Penal. Es ist, obwohl in der allgemeinen

kann, als die vom Geſetz verboten iſt.“ Der Cirkel iſt klar. Da
das Geſetz vom pouvoir réglementaire das Recht gibt, Handlungen
durch réglements zu verbieten, ſo ſind die verordnungsmäßig verbo-
tenen Handlungen geſetzlich verboten und mithin nach dem Geſetz von
1818 verwaltungsrechtlich ſtrafbar, neben den Beſtimmungen des Code
Pénal.
Vergl. de Fooz, Droit adm. belg. T. III. Titre prélimin.
und T. I. Tit. I. und T. IV. Die Erkenntniß, daß das peinliche und
adminiſtrative Strafrecht ihrer Natur nach weſentlich verſchieden ſind,
iſt hier jedoch mehr geahnt als anerkannt. Das Recht zum Erlaß der
Verfügungen iſt jedoch nicht wie in Frankreich dem Maire überlaſſen;
das germaniſche Element der Selbſtverwaltung hat vielmehr den Grund-
ſatz zur Geltung gebracht, den ſchon das Geſetz von 1818 anerkennt,
daß die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Verwaltungsſtrafen
bis zu 50 fl. auszuſprechen, was die neuere Loi communale art. 78.
auf die gewöhnlichen Polizeiſtrafen herabſetzte. De Fooz T. I. Tit. II.

Die deutſchen Staaten, die ſich dem Princip nach an die franzö-
ſiſche angeſchloſſen haben, bilden nun wieder eine ſelbſtändige Gruppe.
Das ſind diejenigen, welche den Verſuch gemacht haben, das Verwaltungs-
ſtrafrecht von dem peinlichen zu ſcheiden und neben dem peinlichen Straf-
geſetzbuch ein eigenes Polizeiſtrafgeſetzbuch aufzuſtellen. Dieſe Staaten
ſind Württemberg, Bayern und Baden. Und damit iſt nun die
Bahn zu einer ganz neuen Geſtaltung des Strafrechts gebrochen, die,
freilich nur noch im erſten Beginne ihrer Entwicklung, doch ſchon eben
in jenen Polizeiſtrafgeſetzbüchern Bedeutendes geleiſtet hat.

Das Verhältniß der letzteren zu einander iſt eben deßhalb von be-
ſonderem Intereſſe und gehört ſchon jetzt der Geſchichte des peinlichen
Rechts an. Das älteſte, Württembergiſche (1839) hat noch keine klare
Vorſtellung von dem Gegenſatz zwiſchen Geſetz und Verordnung; doch
hat Mohl (Württemb. Verfaſſungsrecht S. 67 ff.) den Unterſchied ſchon
ziemlich klar, wenn auch ohne Anwendung auf den Begriff des ver-
faſſungsmäßigen Verordnungsrechts dargeſtellt, und den Satz der Ver-
faſſungs-Urkunde §. 25 betont, daß niemand anders, als in den vom
Geſetze beſtimmten Fällen Strafe erleiden ſoll, weßhalb keine Verord-
nung neue Strafandrohungen enthalten darf. Indeß bleibt dabei die
Frage nach den örtlichen Polizeiverfügungen unentſchieden (ebendaſ.
S. 8, 9, 10) während die theoretiſche Behandlung des Polizeiſtraf-
rechts (Roller, Württemb. Polizeirecht 1856) ſich um alles, was über
den Text deſſelben hinausgeht, nicht kümmert. Dafür aber iſt dieß
Polizeiſtrafrecht die erſte Codificirung des Verwaltungsſtrafrechts,
und dadurch ſeinem Stoffe nach umfangreicher und ſpezieller, als der
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[42/0064] kann, als die vom Geſetz verboten iſt.“ Der Cirkel iſt klar. Da das Geſetz vom pouvoir réglementaire das Recht gibt, Handlungen durch réglements zu verbieten, ſo ſind die verordnungsmäßig verbo- tenen Handlungen geſetzlich verboten und mithin nach dem Geſetz von 1818 verwaltungsrechtlich ſtrafbar, neben den Beſtimmungen des Code Pénal. Vergl. de Fooz, Droit adm. belg. T. III. Titre prélimin. und T. I. Tit. I. und T. IV. Die Erkenntniß, daß das peinliche und adminiſtrative Strafrecht ihrer Natur nach weſentlich verſchieden ſind, iſt hier jedoch mehr geahnt als anerkannt. Das Recht zum Erlaß der Verfügungen iſt jedoch nicht wie in Frankreich dem Maire überlaſſen; das germaniſche Element der Selbſtverwaltung hat vielmehr den Grund- ſatz zur Geltung gebracht, den ſchon das Geſetz von 1818 anerkennt, daß die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Verwaltungsſtrafen bis zu 50 fl. auszuſprechen, was die neuere Loi communale art. 78. auf die gewöhnlichen Polizeiſtrafen herabſetzte. De Fooz T. I. Tit. II. Die deutſchen Staaten, die ſich dem Princip nach an die franzö- ſiſche angeſchloſſen haben, bilden nun wieder eine ſelbſtändige Gruppe. Das ſind diejenigen, welche den Verſuch gemacht haben, das Verwaltungs- ſtrafrecht von dem peinlichen zu ſcheiden und neben dem peinlichen Straf- geſetzbuch ein eigenes Polizeiſtrafgeſetzbuch aufzuſtellen. Dieſe Staaten ſind Württemberg, Bayern und Baden. Und damit iſt nun die Bahn zu einer ganz neuen Geſtaltung des Strafrechts gebrochen, die, freilich nur noch im erſten Beginne ihrer Entwicklung, doch ſchon eben in jenen Polizeiſtrafgeſetzbüchern Bedeutendes geleiſtet hat. Das Verhältniß der letzteren zu einander iſt eben deßhalb von be- ſonderem Intereſſe und gehört ſchon jetzt der Geſchichte des peinlichen Rechts an. Das älteſte, Württembergiſche (1839) hat noch keine klare Vorſtellung von dem Gegenſatz zwiſchen Geſetz und Verordnung; doch hat Mohl (Württemb. Verfaſſungsrecht S. 67 ff.) den Unterſchied ſchon ziemlich klar, wenn auch ohne Anwendung auf den Begriff des ver- faſſungsmäßigen Verordnungsrechts dargeſtellt, und den Satz der Ver- faſſungs-Urkunde §. 25 betont, daß niemand anders, als in den vom Geſetze beſtimmten Fällen Strafe erleiden ſoll, weßhalb keine Verord- nung neue Strafandrohungen enthalten darf. Indeß bleibt dabei die Frage nach den örtlichen Polizeiverfügungen unentſchieden (ebendaſ. S. 8, 9, 10) während die theoretiſche Behandlung des Polizeiſtraf- rechts (Roller, Württemb. Polizeirecht 1856) ſich um alles, was über den Text deſſelben hinausgeht, nicht kümmert. Dafür aber iſt dieß Polizeiſtrafrecht die erſte Codificirung des Verwaltungsſtrafrechts, und dadurch ſeinem Stoffe nach umfangreicher und ſpezieller, als der betreffende Theil des Code Pénal. Es iſt, obwohl in der allgemeinen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/64>, abgerufen am 25.11.2024.