Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Unterschied der königlichen und der örtlichen Polizei. Die erste Bayern. Organ: Ministerium des Innern als Haupt, Kreisregie- 2) Das Polizeistrafrecht. Obwohl nun der Begriff des Polizeiverfügungsrechts an sich sehr Das allgemeine Princip desselben ist wohl klar. Ist das, was Unterſchied der königlichen und der örtlichen Polizei. Die erſte Bayern. Organ: Miniſterium des Innern als Haupt, Kreisregie- 2) Das Polizeiſtrafrecht. Obwohl nun der Begriff des Polizeiverfügungsrechts an ſich ſehr Das allgemeine Princip deſſelben iſt wohl klar. Iſt das, was <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0058" n="36"/> Unterſchied der <hi rendition="#g">königlichen</hi> und der <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Polizei. Die erſte<lb/> wird durch ein Syſtem von königlichen Polizeicommiſſarien, die letztere<lb/> durch den Bürgermeiſter als Haupt der <hi rendition="#g">ganzen</hi> örtlichen Polizei aus-<lb/> geübt; dem letztern ſind auch die Polizeicommiſſarien untergeordnet.<lb/> (<hi rendition="#g">Gemeindegeſetz</hi> von 1850, Art. 184. 185.) <hi rendition="#aq">de <hi rendition="#g">Bosch-Kemper</hi>,<lb/> Staatsregt</hi> §. 196. Dieß Syſtem empfängt ſeine innere Einheit wieder<lb/> dadurch, daß der König den Bürgermeiſter ernennt, was noch aus der<lb/> franzöſiſchen Zeit herſtammt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Bayern</hi>. Organ: Miniſterium des Innern als Haupt, Kreisregie-<lb/> rungen; Diſtriktspolizeibehörden, theils Magiſtrate, theils Landgerichte<lb/> (gutsherrlich). Für die Competenz allgemeines Geſetz. Polize<hi rendition="#g">iſtraf-<lb/> recht</hi> (Geſetz vom 10. Nov. 1861). <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 74 ff.<lb/><hi rendition="#g">May</hi>, bayeriſches Strafrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 136. — <hi rendition="#g">Württemberg. Mohl</hi>, Ver-<lb/> waltungsrecht §. 146; ſpeziell über die Landjäger und das Bürger-<lb/> militär §. 191. 192. — Die Organiſation in den meiſten übrigen<lb/> Staaten beruht auf der <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Organiſation der Verwaltung,<lb/> indem meiſtens die Selbſtverwaltungskörper (Gemeinden) die niedere,<lb/> die höheren Verwaltungsſtellen die höhere Polizei ausüben.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>2) <hi rendition="#g">Das Polizeiſtrafrecht</hi>.</head><lb/> <p>Obwohl nun der Begriff des Polizeiverfügungsrechts an ſich ſehr<lb/> einfach iſt, ſo bleibt derſelben dennoch ſtets unbeſtimmt, ſo lange nicht<lb/> das, was die Vollziehung und Verwirklichung ſolcher Verfügungen<lb/> ſichern ſoll, ſeinerſeits beſtimmt wird. Das iſt die für die Uebertretung<lb/> der Polizeiverfügung aufzuſtellende Strafe, oder das <hi rendition="#g">Polizeiſtraf-<lb/> recht</hi>. Erſt an dem Polizeiſtrafrecht gewinnt die Polizeiverfügung<lb/> gleichſam ihren Körper; es iſt der Weg, auf dem die letztere in das un-<lb/> mittelbar praktiſche Leben hineingreift, und daher iſt von jeher das<lb/> Polizeiſtrafrecht das eigentlich charakteriſtiſche Moment an dem ganzen<lb/> Polizeirecht und ſeiner Entwicklung geweſen.</p><lb/> <p>Das allgemeine Princip deſſelben iſt wohl klar. Iſt das, was<lb/> die Polzeiverfügung vorſchreibt, eine wirkliche Bedingung der Geſammt-<lb/> entwicklung, ſo iſt eine Nichterfüllung derſelben von Seiten des Einzelnen<lb/> ein Vergehen gegenüber der Geſammtheit, die ja doch wieder die erſte<lb/> Bedingung der Einzelwohlfahrt iſt. Es muß daher auch für dieß Ver-<lb/> gehen eine Strafe eintreten. Allein dieſe Strafe hat einen andern<lb/> Charakter als die des Verbrechens. Da die polizeiliche Uebertretung<lb/> keine Rechtsſphäre verletzt, ſo kann auch das Maß und die Art der<lb/> Strafe mit dem durch die Uebertretung verletzten Recht in keinem Ver-<lb/> hältniß ſtehen. Die Strafe hat hier vielmehr einen <hi rendition="#g">Zweck</hi>, und ihr<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [36/0058]
Unterſchied der königlichen und der örtlichen Polizei. Die erſte
wird durch ein Syſtem von königlichen Polizeicommiſſarien, die letztere
durch den Bürgermeiſter als Haupt der ganzen örtlichen Polizei aus-
geübt; dem letztern ſind auch die Polizeicommiſſarien untergeordnet.
(Gemeindegeſetz von 1850, Art. 184. 185.) de Bosch-Kemper,
Staatsregt §. 196. Dieß Syſtem empfängt ſeine innere Einheit wieder
dadurch, daß der König den Bürgermeiſter ernennt, was noch aus der
franzöſiſchen Zeit herſtammt.
Bayern. Organ: Miniſterium des Innern als Haupt, Kreisregie-
rungen; Diſtriktspolizeibehörden, theils Magiſtrate, theils Landgerichte
(gutsherrlich). Für die Competenz allgemeines Geſetz. Polizeiſtraf-
recht (Geſetz vom 10. Nov. 1861). Pözl, Verwaltungsrecht §. 74 ff.
May, bayeriſches Strafrecht I. 136. — Württemberg. Mohl, Ver-
waltungsrecht §. 146; ſpeziell über die Landjäger und das Bürger-
militär §. 191. 192. — Die Organiſation in den meiſten übrigen
Staaten beruht auf der allgemeinen Organiſation der Verwaltung,
indem meiſtens die Selbſtverwaltungskörper (Gemeinden) die niedere,
die höheren Verwaltungsſtellen die höhere Polizei ausüben.
2) Das Polizeiſtrafrecht.
Obwohl nun der Begriff des Polizeiverfügungsrechts an ſich ſehr
einfach iſt, ſo bleibt derſelben dennoch ſtets unbeſtimmt, ſo lange nicht
das, was die Vollziehung und Verwirklichung ſolcher Verfügungen
ſichern ſoll, ſeinerſeits beſtimmt wird. Das iſt die für die Uebertretung
der Polizeiverfügung aufzuſtellende Strafe, oder das Polizeiſtraf-
recht. Erſt an dem Polizeiſtrafrecht gewinnt die Polizeiverfügung
gleichſam ihren Körper; es iſt der Weg, auf dem die letztere in das un-
mittelbar praktiſche Leben hineingreift, und daher iſt von jeher das
Polizeiſtrafrecht das eigentlich charakteriſtiſche Moment an dem ganzen
Polizeirecht und ſeiner Entwicklung geweſen.
Das allgemeine Princip deſſelben iſt wohl klar. Iſt das, was
die Polzeiverfügung vorſchreibt, eine wirkliche Bedingung der Geſammt-
entwicklung, ſo iſt eine Nichterfüllung derſelben von Seiten des Einzelnen
ein Vergehen gegenüber der Geſammtheit, die ja doch wieder die erſte
Bedingung der Einzelwohlfahrt iſt. Es muß daher auch für dieß Ver-
gehen eine Strafe eintreten. Allein dieſe Strafe hat einen andern
Charakter als die des Verbrechens. Da die polizeiliche Uebertretung
keine Rechtsſphäre verletzt, ſo kann auch das Maß und die Art der
Strafe mit dem durch die Uebertretung verletzten Recht in keinem Ver-
hältniß ſtehen. Die Strafe hat hier vielmehr einen Zweck, und ihr
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