Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.hat. Und es ist auch dabei wieder festzuhalten, daß diese drei Mo- II. Princip des Rechts der Verwaltungspolizei. Das Princip des Rechts aller Verwaltungspolizei, auch der ge- Das Wesen der "Gefährdung" nämlich bringt es mit sich, daß Die Wichtigkeit der möglichst scharfen Bestimmung dieses Rechts, In der That ist es nämlich unmöglich, in dem ganzen Gebiete hat. Und es iſt auch dabei wieder feſtzuhalten, daß dieſe drei Mo- II. Princip des Rechts der Verwaltungspolizei. Das Princip des Rechts aller Verwaltungspolizei, auch der ge- Das Weſen der „Gefährdung“ nämlich bringt es mit ſich, daß Die Wichtigkeit der möglichſt ſcharfen Beſtimmung dieſes Rechts, In der That iſt es nämlich unmöglich, in dem ganzen Gebiete <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0049" n="27"/> hat. Und es iſt auch dabei wieder feſtzuhalten, daß dieſe drei Mo-<lb/> mente auch für das gelten, was wir die gerichtliche Polizei genannt<lb/> haben.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Princip des Rechts der Verwaltungspolizei.</hi> </head><lb/> <p>Das Princip des Rechts aller Verwaltungspolizei, auch der ge-<lb/> richtlichen, iſt an ſich ziemlich einfach. Es beruht daſſelbe auf dem<lb/> Weſen der Gefährdung, wobei die Strafloſigkeit der Verbrechen gleich-<lb/> falls zunächſt als eine Art der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit<lb/> aufgefaßt werden muß.</p><lb/> <p>Das Weſen der „Gefährdung“ nämlich bringt es mit ſich, daß<lb/> es unthunlich iſt, die Gränze des Gefährlichen von dem Ungefährlichen<lb/> in objektiver Beſtimmung zu ſcheiden, oder diejenigen Maßregeln ob-<lb/> jektiv feſtzuſtellen, welche jedesmal vorgenommen werden müſſen, um<lb/> der Gefahr vorzubeugen. Es iſt vielmehr klar, daß dieß Einſchreiten<lb/> gegen die öffentliche Gefährdung wenigſtens in einer von vorn herein<lb/> unbeſtimmbaren Maſſe von Fällen demjenigen Organ <hi rendition="#g">überlaſſen</hi><lb/> werden muß, das der Staat zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit<lb/> aufſtellt. Das dafür eingeſetzte Organ nennen wir nun die Polizei.<lb/> Die Beſtimmung der Polizei, die ſomit in ihrem Weſen liegt, gibt<lb/> ihr damit die Verpflichtung, dasjenige zu thun, was als Bedingung<lb/> für die Abwendung der öffentlichen Gefahr nothwendig erſcheint, und<lb/> mithin auch das <hi rendition="#g">Recht</hi>, diejenige Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen<lb/> Freiheit eintreten zu laſſen, welche als Bedingung der öffentlichen Sicher-<lb/> heit erſcheint. Und das Recht auf dieſe Maßregeln bildet das <hi rendition="#g">Recht<lb/> der Verwaltungspolizei</hi>.</p><lb/> <p>Die Wichtigkeit der möglichſt ſcharfen Beſtimmung dieſes Rechts,<lb/> ſowohl in ſeinem allgemeinen Princip als in ſeinen einzelnen Momen-<lb/> ten, beruht nun in Folgendem:</p><lb/> <p>In der That iſt es nämlich unmöglich, in dem ganzen Gebiete<lb/> dieſer polizeilichen Thätigkeit mit dem poſitiven Recht im Einzelnen<lb/> auszureichen. Es muß vielmehr unabweisbar dem Organismus der<lb/> Polizei überlaſſen werden, ſelbſtändig und einſeitig über dasjenige zu<lb/><hi rendition="#g">entſcheiden</hi>, was in jedem einzelnen Falle für die öffentliche Sicher-<lb/> heit nothwendig iſt, und die Einzelnen müſſen ſich demſelben eben ſo<lb/> nothwendig unterwerfen. Nun aber enthält jedes Einſchreiten der<lb/> Polizei eine Beſchränkung der perſönlichen Freiheit. Es ergibt ſich<lb/> daraus, daß die Aufgabe der Polizei das Recht derſelben involvirt,<lb/> durch ihre Thätigkeit, und zwar ganz nach ihrem Ermeſſen, in die<lb/> Sphäre der perſönlichen Freiheit hineinzugreifen. Es iſt nicht möglich,<lb/> der Polizei dieß Recht zu nehmen, wenn man ihr die Verantwortlichkeit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [27/0049]
hat. Und es iſt auch dabei wieder feſtzuhalten, daß dieſe drei Mo-
mente auch für das gelten, was wir die gerichtliche Polizei genannt
haben.
II. Princip des Rechts der Verwaltungspolizei.
Das Princip des Rechts aller Verwaltungspolizei, auch der ge-
richtlichen, iſt an ſich ziemlich einfach. Es beruht daſſelbe auf dem
Weſen der Gefährdung, wobei die Strafloſigkeit der Verbrechen gleich-
falls zunächſt als eine Art der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
aufgefaßt werden muß.
Das Weſen der „Gefährdung“ nämlich bringt es mit ſich, daß
es unthunlich iſt, die Gränze des Gefährlichen von dem Ungefährlichen
in objektiver Beſtimmung zu ſcheiden, oder diejenigen Maßregeln ob-
jektiv feſtzuſtellen, welche jedesmal vorgenommen werden müſſen, um
der Gefahr vorzubeugen. Es iſt vielmehr klar, daß dieß Einſchreiten
gegen die öffentliche Gefährdung wenigſtens in einer von vorn herein
unbeſtimmbaren Maſſe von Fällen demjenigen Organ überlaſſen
werden muß, das der Staat zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit
aufſtellt. Das dafür eingeſetzte Organ nennen wir nun die Polizei.
Die Beſtimmung der Polizei, die ſomit in ihrem Weſen liegt, gibt
ihr damit die Verpflichtung, dasjenige zu thun, was als Bedingung
für die Abwendung der öffentlichen Gefahr nothwendig erſcheint, und
mithin auch das Recht, diejenige Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen
Freiheit eintreten zu laſſen, welche als Bedingung der öffentlichen Sicher-
heit erſcheint. Und das Recht auf dieſe Maßregeln bildet das Recht
der Verwaltungspolizei.
Die Wichtigkeit der möglichſt ſcharfen Beſtimmung dieſes Rechts,
ſowohl in ſeinem allgemeinen Princip als in ſeinen einzelnen Momen-
ten, beruht nun in Folgendem:
In der That iſt es nämlich unmöglich, in dem ganzen Gebiete
dieſer polizeilichen Thätigkeit mit dem poſitiven Recht im Einzelnen
auszureichen. Es muß vielmehr unabweisbar dem Organismus der
Polizei überlaſſen werden, ſelbſtändig und einſeitig über dasjenige zu
entſcheiden, was in jedem einzelnen Falle für die öffentliche Sicher-
heit nothwendig iſt, und die Einzelnen müſſen ſich demſelben eben ſo
nothwendig unterwerfen. Nun aber enthält jedes Einſchreiten der
Polizei eine Beſchränkung der perſönlichen Freiheit. Es ergibt ſich
daraus, daß die Aufgabe der Polizei das Recht derſelben involvirt,
durch ihre Thätigkeit, und zwar ganz nach ihrem Ermeſſen, in die
Sphäre der perſönlichen Freiheit hineinzugreifen. Es iſt nicht möglich,
der Polizei dieß Recht zu nehmen, wenn man ihr die Verantwortlichkeit
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