Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Objekt, sondern zu der Rechtssphäre des freien Staatsbürgers c) Das dritte Moment endlich enthält das Verhältniß der vollzoge- Demnach zerfällt das Polizeirecht an sich, und zwar noch ohne Dieses System erscheint demnach in dem Verfügungs-, Verfahrens- Objekt, ſondern zu der Rechtsſphäre des freien Staatsbürgers c) Das dritte Moment endlich enthält das Verhältniß der vollzoge- Demnach zerfällt das Polizeirecht an ſich, und zwar noch ohne Dieſes Syſtem erſcheint demnach in dem Verfügungs-, Verfahrens- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0036" n="14"/> Objekt, ſondern zu der <hi rendition="#g">Rechtsſphäre des freien Staatsbürgers</hi><lb/> entſteht, und denjenigen Punkt beſtimmt, bis zu welchem das Ver-<lb/> fahren die perſönliche Freiheit des Einzelnen beſchränken darf. Der<lb/> leitende Grundſatz dabei iſt der, daß das Verfahren nur zur Anwen-<lb/> dung derjenigen Mittel berechtigt iſt, welche als <hi rendition="#g">unabweisbare Be-<lb/> dingung</hi> der wirklichen und vollſtändigen Vollziehung des öffentlichen<lb/> Willens angeſehen werden müſſen. Auch das gilt für beide Hauptarten<lb/> der Polizei gleichmäßig, wird aber bei weitem vorwiegend für die Ver-<lb/> waltungspolizei von Bedeutung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Das dritte Moment endlich enthält das Verhältniß der <hi rendition="#g">vollzoge-<lb/> nen</hi> Funktion der Polizei zum beſtehenden Rechtszuſtande; das <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/> deſſelben iſt einfach das der <hi rendition="#g">Verantwortlichkeit und Haftung</hi><lb/> der vollziehenden Organe auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Klage<lb/> und der Beſchwerde, und zwar ſo, daß entweder die Verfügung <hi rendition="#g">als<lb/> ſolche</hi> Gegenſtand derſelben wird, oder der Vollzug für ſich; eine<lb/> Unterſcheidung, welche am wichtigſten iſt für die Organe, welche für<lb/> Klage und Beſchwerde zu haften haben, indem die erſte Haftung ſich<lb/> auf die den Befehl gebenden, die zweite auf die den Befehl vollziehen-<lb/> den bezieht, die wenigſtens in den Funktionen der gerichtlichen und<lb/> Verwaltungspolizei meiſtens geſchieden ſind.</p><lb/> <p>Demnach zerfällt das Polizeirecht <hi rendition="#g">an ſich</hi>, und zwar noch ohne<lb/> Rückſicht auf die Trennung zwiſchen der gerichtlichen und Verwaltungs-<lb/> polizei, in drei Theile: das Recht der <hi rendition="#g">Polizeiverfügung</hi>, das Recht<lb/> des <hi rendition="#g">Polizeiverfahrens</hi> und das Recht der <hi rendition="#g">Haftung der Polizei</hi>.<lb/> Bei der weſentlich verſchiedenen Funktion aber, welche die gerichtliche<lb/> und die Verwaltungspolizei haben, werden die Formen und Namen<lb/> dieſer drei Theile auch für beide verſchieden ſein. Und darauf nun be-<lb/> ruht das, was wir das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> des Polizeirechts nennen, von dem,<lb/> wie wir gleich hier ſagen wollen, das Recht und Syſtem der eigentlichen<lb/> Sicherheitspolizei wieder nur einen beſonderen, wenn auch vorzugsweiſe<lb/> wichtigen Theil bildet.</p><lb/> <p>Dieſes Syſtem erſcheint demnach in dem Verfügungs-, Verfahrens-<lb/> und Haftungsrecht der <hi rendition="#g">gerichtlichen</hi> Polizei, gegenüber dem Einzelnen,<lb/> dann in dem der <hi rendition="#g">Verwaltungs</hi>polizei, und endlich in dem Verhält-<lb/> niß beider Zweige der Polizei <hi rendition="#g">zu einander</hi>, indem die letztere neben<lb/> ihrer ſelbſtändigen Funktion auch noch als bloßes Vollzugsorgan der<lb/> erſtern agirt. Wir werden jedoch die beiden letzten Theile am beſten<lb/> zum Zwecke der klareren Ueberſicht mit einander verbinden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [14/0036]
Objekt, ſondern zu der Rechtsſphäre des freien Staatsbürgers
entſteht, und denjenigen Punkt beſtimmt, bis zu welchem das Ver-
fahren die perſönliche Freiheit des Einzelnen beſchränken darf. Der
leitende Grundſatz dabei iſt der, daß das Verfahren nur zur Anwen-
dung derjenigen Mittel berechtigt iſt, welche als unabweisbare Be-
dingung der wirklichen und vollſtändigen Vollziehung des öffentlichen
Willens angeſehen werden müſſen. Auch das gilt für beide Hauptarten
der Polizei gleichmäßig, wird aber bei weitem vorwiegend für die Ver-
waltungspolizei von Bedeutung.
c) Das dritte Moment endlich enthält das Verhältniß der vollzoge-
nen Funktion der Polizei zum beſtehenden Rechtszuſtande; das Recht
deſſelben iſt einfach das der Verantwortlichkeit und Haftung
der vollziehenden Organe auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Klage
und der Beſchwerde, und zwar ſo, daß entweder die Verfügung als
ſolche Gegenſtand derſelben wird, oder der Vollzug für ſich; eine
Unterſcheidung, welche am wichtigſten iſt für die Organe, welche für
Klage und Beſchwerde zu haften haben, indem die erſte Haftung ſich
auf die den Befehl gebenden, die zweite auf die den Befehl vollziehen-
den bezieht, die wenigſtens in den Funktionen der gerichtlichen und
Verwaltungspolizei meiſtens geſchieden ſind.
Demnach zerfällt das Polizeirecht an ſich, und zwar noch ohne
Rückſicht auf die Trennung zwiſchen der gerichtlichen und Verwaltungs-
polizei, in drei Theile: das Recht der Polizeiverfügung, das Recht
des Polizeiverfahrens und das Recht der Haftung der Polizei.
Bei der weſentlich verſchiedenen Funktion aber, welche die gerichtliche
und die Verwaltungspolizei haben, werden die Formen und Namen
dieſer drei Theile auch für beide verſchieden ſein. Und darauf nun be-
ruht das, was wir das Syſtem des Polizeirechts nennen, von dem,
wie wir gleich hier ſagen wollen, das Recht und Syſtem der eigentlichen
Sicherheitspolizei wieder nur einen beſonderen, wenn auch vorzugsweiſe
wichtigen Theil bildet.
Dieſes Syſtem erſcheint demnach in dem Verfügungs-, Verfahrens-
und Haftungsrecht der gerichtlichen Polizei, gegenüber dem Einzelnen,
dann in dem der Verwaltungspolizei, und endlich in dem Verhält-
niß beider Zweige der Polizei zu einander, indem die letztere neben
ihrer ſelbſtändigen Funktion auch noch als bloßes Vollzugsorgan der
erſtern agirt. Wir werden jedoch die beiden letzten Theile am beſten
zum Zwecke der klareren Ueberſicht mit einander verbinden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |