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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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diese polizeiliche Funktion als solche sehen, ergibt sich, daß diese poli-
zeiliche Funktion einzelne selbständig dastehende, und auch äußerlich von
einander trennbare Momente besitzt, die jedes für sich dem allgemeinen
Polizeirecht unterworfen sind. Das Wesen dieser Momente der Funk-
tion, und die dadurch gewonnene bestimmte Gestalt des allgemeinen
Begriffes des Rechts der Polizei, ergibt das System des letztern.

Diese Elemente des Polizeirechtssystems sind nun um so wichtiger,
als sie keineswegs bloß für die Verwaltungs-, sondern eben so gut für
die finanzielle und die gerichtliche Polizei gelten. Sie werden daher
zugleich als Grundlage eines bedeutsamen Theiles des Strafprocesses
und sogar des Civilprocesses gelten müssen.

Die Funktion der Polizei, welche jenes formale System ihres
Rechts begründet, hat nun drei Momente.

a) Sie erscheint zuerst als eine Verfügung des betreffenden Ver-
waltungsorgans, welche den Willen desselben enthält, der das Ver-
fahren zu verwirklichen hat. Diese Verfügung heißt je nach ihrer Form
Befehl, Mandat, Ersuchen u. s. w. Sie erscheint selbständig und
äußerlich von dem Verfahren geschieden in schriftlichem oder mündlichem
Wege, kann aber auch in der Form von Verordnungen als öffentliche
Bekanntmachung auftreten, oder endlich so eng mit dem wirklichen
Vollzug zusammenfallen, daß man sie nicht mehr äußerlich scheiden
kann, wie bei den Anwendungen von persönlichen Zwangsmitteln.
In allen diesen Formen aber bleibt die Sache selbst, und mithin ihr
Recht, dieselbe
. Dieß Recht der Polizeiverfügung besteht nun nicht
in dem Verhältniß derselben zur Sphäre und dem Recht der indivi-
duellen Freiheit, denn so lange sie eben bloß Verfügung ist, hat das
Individuum nichts mit ihr zu thun; sondern dieselbe enthält das öffent-
liche rechtliche Verhältniß derselben zu dem geltenden Recht der
Gesetze und Verordnungen
, und richtet sich daher nach den Grund-
sätzen, welche über das verfassungsmäßige Verordnungsrecht in der
vollziehenden Gewalt dargelegt sind, so daß bei dem Widerstreit der-
selben mit einem Gesetze die Klage, mit einer andern Verordnung die
Beschwerde eintritt. Daß diese polizeiliche Verfügung eine ganz andere
Gestalt in der gerichtlichen als in der Verwaltungspolizei hat, ändert
diese allgemeinen Grundsätze nicht.

b) Das zweite Moment der polizeilichen Funktion ist dann auf das
die Vollziehung der Verfügung gerichtete Verfahren. Natürlich
ist dasselbe unendlich verschieden, je nach dem äußern Zweck. Allein
rechtlich sind alle Formen desselben gleich. Dieß Recht des polizeilichen
Verfahrens beruht nun, im Gegensatz zu dem der polizeilichen Ver-
fügung, darauf, daß es nicht durch das Verhalten zu dem gegebenen

dieſe polizeiliche Funktion als ſolche ſehen, ergibt ſich, daß dieſe poli-
zeiliche Funktion einzelne ſelbſtändig daſtehende, und auch äußerlich von
einander trennbare Momente beſitzt, die jedes für ſich dem allgemeinen
Polizeirecht unterworfen ſind. Das Weſen dieſer Momente der Funk-
tion, und die dadurch gewonnene beſtimmte Geſtalt des allgemeinen
Begriffes des Rechts der Polizei, ergibt das Syſtem des letztern.

Dieſe Elemente des Polizeirechtsſyſtems ſind nun um ſo wichtiger,
als ſie keineswegs bloß für die Verwaltungs-, ſondern eben ſo gut für
die finanzielle und die gerichtliche Polizei gelten. Sie werden daher
zugleich als Grundlage eines bedeutſamen Theiles des Strafproceſſes
und ſogar des Civilproceſſes gelten müſſen.

Die Funktion der Polizei, welche jenes formale Syſtem ihres
Rechts begründet, hat nun drei Momente.

a) Sie erſcheint zuerſt als eine Verfügung des betreffenden Ver-
waltungsorgans, welche den Willen deſſelben enthält, der das Ver-
fahren zu verwirklichen hat. Dieſe Verfügung heißt je nach ihrer Form
Befehl, Mandat, Erſuchen u. ſ. w. Sie erſcheint ſelbſtändig und
äußerlich von dem Verfahren geſchieden in ſchriftlichem oder mündlichem
Wege, kann aber auch in der Form von Verordnungen als öffentliche
Bekanntmachung auftreten, oder endlich ſo eng mit dem wirklichen
Vollzug zuſammenfallen, daß man ſie nicht mehr äußerlich ſcheiden
kann, wie bei den Anwendungen von perſönlichen Zwangsmitteln.
In allen dieſen Formen aber bleibt die Sache ſelbſt, und mithin ihr
Recht, dieſelbe
. Dieß Recht der Polizeiverfügung beſteht nun nicht
in dem Verhältniß derſelben zur Sphäre und dem Recht der indivi-
duellen Freiheit, denn ſo lange ſie eben bloß Verfügung iſt, hat das
Individuum nichts mit ihr zu thun; ſondern dieſelbe enthält das öffent-
liche rechtliche Verhältniß derſelben zu dem geltenden Recht der
Geſetze und Verordnungen
, und richtet ſich daher nach den Grund-
ſätzen, welche über das verfaſſungsmäßige Verordnungsrecht in der
vollziehenden Gewalt dargelegt ſind, ſo daß bei dem Widerſtreit der-
ſelben mit einem Geſetze die Klage, mit einer andern Verordnung die
Beſchwerde eintritt. Daß dieſe polizeiliche Verfügung eine ganz andere
Geſtalt in der gerichtlichen als in der Verwaltungspolizei hat, ändert
dieſe allgemeinen Grundſätze nicht.

b) Das zweite Moment der polizeilichen Funktion iſt dann auf das
die Vollziehung der Verfügung gerichtete Verfahren. Natürlich
iſt daſſelbe unendlich verſchieden, je nach dem äußern Zweck. Allein
rechtlich ſind alle Formen deſſelben gleich. Dieß Recht des polizeilichen
Verfahrens beruht nun, im Gegenſatz zu dem der polizeilichen Ver-
fügung, darauf, daß es nicht durch das Verhalten zu dem gegebenen

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[13/0035] dieſe polizeiliche Funktion als ſolche ſehen, ergibt ſich, daß dieſe poli- zeiliche Funktion einzelne ſelbſtändig daſtehende, und auch äußerlich von einander trennbare Momente beſitzt, die jedes für ſich dem allgemeinen Polizeirecht unterworfen ſind. Das Weſen dieſer Momente der Funk- tion, und die dadurch gewonnene beſtimmte Geſtalt des allgemeinen Begriffes des Rechts der Polizei, ergibt das Syſtem des letztern. Dieſe Elemente des Polizeirechtsſyſtems ſind nun um ſo wichtiger, als ſie keineswegs bloß für die Verwaltungs-, ſondern eben ſo gut für die finanzielle und die gerichtliche Polizei gelten. Sie werden daher zugleich als Grundlage eines bedeutſamen Theiles des Strafproceſſes und ſogar des Civilproceſſes gelten müſſen. Die Funktion der Polizei, welche jenes formale Syſtem ihres Rechts begründet, hat nun drei Momente. a) Sie erſcheint zuerſt als eine Verfügung des betreffenden Ver- waltungsorgans, welche den Willen deſſelben enthält, der das Ver- fahren zu verwirklichen hat. Dieſe Verfügung heißt je nach ihrer Form Befehl, Mandat, Erſuchen u. ſ. w. Sie erſcheint ſelbſtändig und äußerlich von dem Verfahren geſchieden in ſchriftlichem oder mündlichem Wege, kann aber auch in der Form von Verordnungen als öffentliche Bekanntmachung auftreten, oder endlich ſo eng mit dem wirklichen Vollzug zuſammenfallen, daß man ſie nicht mehr äußerlich ſcheiden kann, wie bei den Anwendungen von perſönlichen Zwangsmitteln. In allen dieſen Formen aber bleibt die Sache ſelbſt, und mithin ihr Recht, dieſelbe. Dieß Recht der Polizeiverfügung beſteht nun nicht in dem Verhältniß derſelben zur Sphäre und dem Recht der indivi- duellen Freiheit, denn ſo lange ſie eben bloß Verfügung iſt, hat das Individuum nichts mit ihr zu thun; ſondern dieſelbe enthält das öffent- liche rechtliche Verhältniß derſelben zu dem geltenden Recht der Geſetze und Verordnungen, und richtet ſich daher nach den Grund- ſätzen, welche über das verfaſſungsmäßige Verordnungsrecht in der vollziehenden Gewalt dargelegt ſind, ſo daß bei dem Widerſtreit der- ſelben mit einem Geſetze die Klage, mit einer andern Verordnung die Beſchwerde eintritt. Daß dieſe polizeiliche Verfügung eine ganz andere Geſtalt in der gerichtlichen als in der Verwaltungspolizei hat, ändert dieſe allgemeinen Grundſätze nicht. b) Das zweite Moment der polizeilichen Funktion iſt dann auf das die Vollziehung der Verfügung gerichtete Verfahren. Natürlich iſt daſſelbe unendlich verſchieden, je nach dem äußern Zweck. Allein rechtlich ſind alle Formen deſſelben gleich. Dieß Recht des polizeilichen Verfahrens beruht nun, im Gegenſatz zu dem der polizeilichen Ver- fügung, darauf, daß es nicht durch das Verhalten zu dem gegebenen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/35>, abgerufen am 23.11.2024.