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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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In der That nämlich ist dem Wortlaute nach jede Polizei eine
"Sicherheitspolizei." Wenn man mithin noch den Ausdruck der Sicher-
heitspolizei in einem speziellen Sinne gebraucht, so ist es nothwendig,
sich darüber zu einigen, daß man damit einen bestimmten Theil
der innern Polizei bezeichnet. Sonst ist der Verwirrung kein Ende.
Und in diesem Sinne werden wir die "Sicherheit" als ein selbständiges
Gebiet der Polizei später aufstellen, als dasjenige nämlich, in welchem
es sich nicht mehr um eine bestimmte, an ihrem Objekte qualificirbare,
sondern um eine allgemeine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
handelt. Wir werden daher sagen, daß die innere Polizei aus zwei
Hauptgebieten besteht, der Sicherheitspolizei, welche die Gemein-
schaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zustände und der öffentlichen
Ordnung schützt, und den speziellen Theilen der Verwaltungspolizei,
welche den Schutz gegen irgend eine ganz bestimmte, einzelne Gefähr-
dung bietet. Die Sicherheitspolizei bildet daher auch einen selbständi-
gen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle übrigen
Funktionen der Polizei den einzelnen Gebieten der inneren Verwaltung
immanent erscheinen.

An diese allgemeinen Grundlagen schließen sich nun Begriff, In-
halt und System des Polizeirechts.

III. Das Polizeirecht. System desselben. Allgemeines und besonderes
Polizeirecht.

Wegen der entscheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade
für die Bestimmung und Stellung der Polizei im Gesammtleben des
Staats hat, ist es nun nothwendig, gerade für die Polizei den Begriff
ihres Rechts genauer zu entwickeln. Hier darf die allgemeine Definition
nicht genügen, weil auf der letzteren die ganze Schärfe der folgenden
Unterscheidungen zu beruhen hat.

Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerst
mit denjenigen Gefahren zu thun, welche aus elementaren Kräften ent-
springen. Diesen gegenüber gibt es kein Recht der Polizei. Der
Rechtsbegriff ist daher unanwendbar, wo der Polizei nur natürliche
Gewalten entgegen treten (z. B. Errichtung von Leuchtthürmen, Regu-
lirung von Wegen, Strombetten etc.).

Der Begriff des Rechts entsteht hier wie immer erst auf dem Punkte,
wo die Funktion der Polizeiorgane in die Sphäre des individuellen
Lebens hineingreift, und im Namen des Gesammtwohles eine Be-
schränkung der persönlichen Freiheit
von dem Einzelnen ent-
weder fordert, oder sie einseitig hervorruft. Daß eine solche Beschränkung

In der That nämlich iſt dem Wortlaute nach jede Polizei eine
„Sicherheitspolizei.“ Wenn man mithin noch den Ausdruck der Sicher-
heitspolizei in einem ſpeziellen Sinne gebraucht, ſo iſt es nothwendig,
ſich darüber zu einigen, daß man damit einen beſtimmten Theil
der innern Polizei bezeichnet. Sonſt iſt der Verwirrung kein Ende.
Und in dieſem Sinne werden wir die „Sicherheit“ als ein ſelbſtändiges
Gebiet der Polizei ſpäter aufſtellen, als dasjenige nämlich, in welchem
es ſich nicht mehr um eine beſtimmte, an ihrem Objekte qualificirbare,
ſondern um eine allgemeine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
handelt. Wir werden daher ſagen, daß die innere Polizei aus zwei
Hauptgebieten beſteht, der Sicherheitspolizei, welche die Gemein-
ſchaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zuſtände und der öffentlichen
Ordnung ſchützt, und den ſpeziellen Theilen der Verwaltungspolizei,
welche den Schutz gegen irgend eine ganz beſtimmte, einzelne Gefähr-
dung bietet. Die Sicherheitspolizei bildet daher auch einen ſelbſtändi-
gen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle übrigen
Funktionen der Polizei den einzelnen Gebieten der inneren Verwaltung
immanent erſcheinen.

An dieſe allgemeinen Grundlagen ſchließen ſich nun Begriff, In-
halt und Syſtem des Polizeirechts.

III. Das Polizeirecht. Syſtem deſſelben. Allgemeines und beſonderes
Polizeirecht.

Wegen der entſcheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade
für die Beſtimmung und Stellung der Polizei im Geſammtleben des
Staats hat, iſt es nun nothwendig, gerade für die Polizei den Begriff
ihres Rechts genauer zu entwickeln. Hier darf die allgemeine Definition
nicht genügen, weil auf der letzteren die ganze Schärfe der folgenden
Unterſcheidungen zu beruhen hat.

Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerſt
mit denjenigen Gefahren zu thun, welche aus elementaren Kräften ent-
ſpringen. Dieſen gegenüber gibt es kein Recht der Polizei. Der
Rechtsbegriff iſt daher unanwendbar, wo der Polizei nur natürliche
Gewalten entgegen treten (z. B. Errichtung von Leuchtthürmen, Regu-
lirung von Wegen, Strombetten ꝛc.).

Der Begriff des Rechts entſteht hier wie immer erſt auf dem Punkte,
wo die Funktion der Polizeiorgane in die Sphäre des individuellen
Lebens hineingreift, und im Namen des Geſammtwohles eine Be-
ſchränkung der perſönlichen Freiheit
von dem Einzelnen ent-
weder fordert, oder ſie einſeitig hervorruft. Daß eine ſolche Beſchränkung

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[6/0028] In der That nämlich iſt dem Wortlaute nach jede Polizei eine „Sicherheitspolizei.“ Wenn man mithin noch den Ausdruck der Sicher- heitspolizei in einem ſpeziellen Sinne gebraucht, ſo iſt es nothwendig, ſich darüber zu einigen, daß man damit einen beſtimmten Theil der innern Polizei bezeichnet. Sonſt iſt der Verwirrung kein Ende. Und in dieſem Sinne werden wir die „Sicherheit“ als ein ſelbſtändiges Gebiet der Polizei ſpäter aufſtellen, als dasjenige nämlich, in welchem es ſich nicht mehr um eine beſtimmte, an ihrem Objekte qualificirbare, ſondern um eine allgemeine Gefährdung der öffentlichen Ordnung handelt. Wir werden daher ſagen, daß die innere Polizei aus zwei Hauptgebieten beſteht, der Sicherheitspolizei, welche die Gemein- ſchaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zuſtände und der öffentlichen Ordnung ſchützt, und den ſpeziellen Theilen der Verwaltungspolizei, welche den Schutz gegen irgend eine ganz beſtimmte, einzelne Gefähr- dung bietet. Die Sicherheitspolizei bildet daher auch einen ſelbſtändi- gen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle übrigen Funktionen der Polizei den einzelnen Gebieten der inneren Verwaltung immanent erſcheinen. An dieſe allgemeinen Grundlagen ſchließen ſich nun Begriff, In- halt und Syſtem des Polizeirechts. III. Das Polizeirecht. Syſtem deſſelben. Allgemeines und beſonderes Polizeirecht. Wegen der entſcheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade für die Beſtimmung und Stellung der Polizei im Geſammtleben des Staats hat, iſt es nun nothwendig, gerade für die Polizei den Begriff ihres Rechts genauer zu entwickeln. Hier darf die allgemeine Definition nicht genügen, weil auf der letzteren die ganze Schärfe der folgenden Unterſcheidungen zu beruhen hat. Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerſt mit denjenigen Gefahren zu thun, welche aus elementaren Kräften ent- ſpringen. Dieſen gegenüber gibt es kein Recht der Polizei. Der Rechtsbegriff iſt daher unanwendbar, wo der Polizei nur natürliche Gewalten entgegen treten (z. B. Errichtung von Leuchtthürmen, Regu- lirung von Wegen, Strombetten ꝛc.). Der Begriff des Rechts entſteht hier wie immer erſt auf dem Punkte, wo die Funktion der Polizeiorgane in die Sphäre des individuellen Lebens hineingreift, und im Namen des Geſammtwohles eine Be- ſchränkung der perſönlichen Freiheit von dem Einzelnen ent- weder fordert, oder ſie einſeitig hervorruft. Daß eine ſolche Beſchränkung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/28>, abgerufen am 22.11.2024.