Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Die zweite ist die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verschollen- Während die Todesfallsaufnahme schon im vorigen Jahrhundert 2) Die Verlassenschaftspflege. Die Verlassenschaftspflege enthält nun die Gesammtheit der Auf- Die zweite iſt die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verſchollen- Während die Todesfallsaufnahme ſchon im vorigen Jahrhundert 2) Die Verlaſſenſchaftspflege. Die Verlaſſenſchaftspflege enthält nun die Geſammtheit der Auf- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0216" n="194"/> <p>Die zweite iſt die amtliche (gerichtliche) <hi rendition="#g">Todes-</hi> oder <hi rendition="#g">Verſchollen-<lb/> heitserklärung</hi>. Sie enthält, gegenüber dem römiſchen Recht, die<lb/> von der Verwaltung (Rechtspflege) ſtatt von dem proceſſualen Beweiſe<lb/> den Einzelnen ausgehende, und daher als ein Verwaltungsakt mit be-<lb/> ſtimmten öffentlich rechtlichen Formen ausgeſtattete Aufhebung aller<lb/> Rechtswirkung des Lebens der betreffenden Perſon. Jene Formen, an<lb/> dem Zeitungsweſen ausgebildet, und mehr durch die Natur der Sache<lb/> als durch eigene Geſetze beſtimmt, beruhen auf der <hi rendition="#g">Ediktalladung</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">Ediktalcitation</hi>, der die gerichtliche Verſchollenheitserklärung<lb/> folgt. Grundſatz iſt, daß dem Verſchollenen ſeine Rechte im Falle<lb/> ſeines Wiedererſcheinens gewahrt werden. Jedoch funktionirt das Gericht<lb/> bei jener als Organ der inneren Verwaltung, ſpeziell des Pflegſchafts-<lb/> weſens, bei dieſem als Organ der Rechtspflege.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Während die Todesfallsaufnahme ſchon im vorigen Jahrhundert<lb/> ſehr genau beſtimmt ward, iſt das Recht der Verſchollenheitserklärung<lb/> weder geſetzlich noch theoretiſch gut behandelt. Das <hi rendition="#g">preußiſche</hi> all-<lb/> gemeine Landrecht <hi rendition="#aq">II. T.</hi> 11. §. 469 enthält die erſten genauen Vor-<lb/> ſchriften über die Todesfallsaufnahme; das <hi rendition="#g">öſterreichiſche</hi> bürgerl.<lb/> Geſetzbuch folgte <hi rendition="#aq">T. I.</hi> 24 und <hi rendition="#aq">T.</hi> 4. 277. Der <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Code Civil</hi></hi> ausführlich<lb/> im <hi rendition="#aq">L. 1. T. IV. art. 4: Des actes de décès,</hi> dazu Art. 720 ff. Das<lb/><hi rendition="#g">öſterreichiſche</hi> Geſetz vom 9. Auguſt 1854 §. 34 ff. ſchrieb dann das<lb/> Verfahren genauer vor, mit der ſpeziellen Beziehung auf das Erbrecht,<lb/> während in Preußen und Frankreich theils der criminalrechtliche, theils<lb/> der ſanitäre Geſichtspunkt vorwaltet. Ueber das öſterreichiſche Verfahren<lb/><hi rendition="#g">Unger</hi> a. a. O. S. 115. Da es kein gemeines Recht dafür gibt, gibt<lb/> es auch keine deutſche Literatur. Auch <hi rendition="#g">Harraſſowsky</hi> hat nur die<lb/> Todesfallsaufnahme nach öſterreichiſchem, und daneben ſehr kurz die<lb/> nach preußiſchem und franzöſiſchem Recht behandelt S. 8—14. Recht<lb/> und Ordnung der <hi rendition="#g">Verſchollenheitserklärung</hi> haben ſich meiſt in<lb/> die bürgerlichen Geſetzbücher verirrt. Oeſterreichiſches <hi rendition="#g">bürgerliches Ge-<lb/> ſetzbuch</hi> §. 112 mit ſpezieller Beziehung auf die Ehe; <hi rendition="#aq">Code Civil<lb/> art.</hi> 115 und 143 das geſammte Recht des <hi rendition="#aq">absens</hi>. Fehlt bei <hi rendition="#g">Unger</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Harraſſowsky</hi>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Verlaſſenſchaftspflege</hi>.</head><lb/> <p>Die Verlaſſenſchaftspflege enthält nun die Geſammtheit der Auf-<lb/> gaben der Verwaltung in Beziehung auf das, vermöge der Todesfalls-<lb/> aufnahme oder Verſchollenheitserklärung zu einer <hi rendition="#g">Verlaſſenſchaft<lb/> erklärte Vermögen</hi>. Es iſt klar, daß, ſo lange bei Abweſenden<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [194/0216]
Die zweite iſt die amtliche (gerichtliche) Todes- oder Verſchollen-
heitserklärung. Sie enthält, gegenüber dem römiſchen Recht, die
von der Verwaltung (Rechtspflege) ſtatt von dem proceſſualen Beweiſe
den Einzelnen ausgehende, und daher als ein Verwaltungsakt mit be-
ſtimmten öffentlich rechtlichen Formen ausgeſtattete Aufhebung aller
Rechtswirkung des Lebens der betreffenden Perſon. Jene Formen, an
dem Zeitungsweſen ausgebildet, und mehr durch die Natur der Sache
als durch eigene Geſetze beſtimmt, beruhen auf der Ediktalladung
oder Ediktalcitation, der die gerichtliche Verſchollenheitserklärung
folgt. Grundſatz iſt, daß dem Verſchollenen ſeine Rechte im Falle
ſeines Wiedererſcheinens gewahrt werden. Jedoch funktionirt das Gericht
bei jener als Organ der inneren Verwaltung, ſpeziell des Pflegſchafts-
weſens, bei dieſem als Organ der Rechtspflege.
Während die Todesfallsaufnahme ſchon im vorigen Jahrhundert
ſehr genau beſtimmt ward, iſt das Recht der Verſchollenheitserklärung
weder geſetzlich noch theoretiſch gut behandelt. Das preußiſche all-
gemeine Landrecht II. T. 11. §. 469 enthält die erſten genauen Vor-
ſchriften über die Todesfallsaufnahme; das öſterreichiſche bürgerl.
Geſetzbuch folgte T. I. 24 und T. 4. 277. Der Code Civil ausführlich
im L. 1. T. IV. art. 4: Des actes de décès, dazu Art. 720 ff. Das
öſterreichiſche Geſetz vom 9. Auguſt 1854 §. 34 ff. ſchrieb dann das
Verfahren genauer vor, mit der ſpeziellen Beziehung auf das Erbrecht,
während in Preußen und Frankreich theils der criminalrechtliche, theils
der ſanitäre Geſichtspunkt vorwaltet. Ueber das öſterreichiſche Verfahren
Unger a. a. O. S. 115. Da es kein gemeines Recht dafür gibt, gibt
es auch keine deutſche Literatur. Auch Harraſſowsky hat nur die
Todesfallsaufnahme nach öſterreichiſchem, und daneben ſehr kurz die
nach preußiſchem und franzöſiſchem Recht behandelt S. 8—14. Recht
und Ordnung der Verſchollenheitserklärung haben ſich meiſt in
die bürgerlichen Geſetzbücher verirrt. Oeſterreichiſches bürgerliches Ge-
ſetzbuch §. 112 mit ſpezieller Beziehung auf die Ehe; Code Civil
art. 115 und 143 das geſammte Recht des absens. Fehlt bei Unger
und Harraſſowsky.
2) Die Verlaſſenſchaftspflege.
Die Verlaſſenſchaftspflege enthält nun die Geſammtheit der Auf-
gaben der Verwaltung in Beziehung auf das, vermöge der Todesfalls-
aufnahme oder Verſchollenheitserklärung zu einer Verlaſſenſchaft
erklärte Vermögen. Es iſt klar, daß, ſo lange bei Abweſenden
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