Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.sie der positiven Neugestaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß Das Pflegschaftswesen hätte eigentlich einen selbständigen vier- Wien, Juni 1867. ſie der poſitiven Neugeſtaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß Das Pflegſchaftsweſen hätte eigentlich einen ſelbſtändigen vier- Wien, Juni 1867. <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0020" n="XIV"/> ſie der poſitiven Neugeſtaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß<lb/> uns Zeit und Kraft bleibt, wenn unſere nächſte große Arbeit, die<lb/> Verwaltungslehre, vollendet iſt, auch im poſitiven Sinn die obigen<lb/> Gedanken weiter auszuführen. Immer aber würde es unſer Stolz<lb/> ſein, wenn das, was wir hier verſucht, den Anlaß zu ernſterer<lb/> Erwägung der ganzen Frage geben würde.</p><lb/> <p>Das Pflegſchaftsweſen hätte eigentlich einen ſelbſtändigen vier-<lb/> ten Band bilden und dem Geſundheitsweſen folgen ſollen. Es iſt<lb/> aber nicht möglich, mehr über denſelben zu ſagen als was wir<lb/> geſagt, ohne für eine Arbeit wie die unſere, die ohnehin ſo ziem-<lb/> lich das Maß ſelbſt einer recht geübten und auf langen Vorarbeiten<lb/> ruhenden Leiſtungsfähigkeit erreicht, zu viel ſagen zu müſſen. Wenn<lb/> es uns nur gelingt, den verwaltungsrechtlichen Standpunkt für<lb/> dieß bisher amphibiſche Gebiet, das ziemlich heimatlos theils in<lb/> bürgerliche Rechte, theils außerhalb demſelben unter verſchiedenen<lb/> Namen umhergeworfen wird, feſtzuſtellen, ſo wäre viel gewonnen.<lb/> Das Uebrige würde ſich faſt von ſelbſt ergeben.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Wien</hi>, Juni 1867.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </front> </text> </TEI> [XIV/0020]
ſie der poſitiven Neugeſtaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß
uns Zeit und Kraft bleibt, wenn unſere nächſte große Arbeit, die
Verwaltungslehre, vollendet iſt, auch im poſitiven Sinn die obigen
Gedanken weiter auszuführen. Immer aber würde es unſer Stolz
ſein, wenn das, was wir hier verſucht, den Anlaß zu ernſterer
Erwägung der ganzen Frage geben würde.
Das Pflegſchaftsweſen hätte eigentlich einen ſelbſtändigen vier-
ten Band bilden und dem Geſundheitsweſen folgen ſollen. Es iſt
aber nicht möglich, mehr über denſelben zu ſagen als was wir
geſagt, ohne für eine Arbeit wie die unſere, die ohnehin ſo ziem-
lich das Maß ſelbſt einer recht geübten und auf langen Vorarbeiten
ruhenden Leiſtungsfähigkeit erreicht, zu viel ſagen zu müſſen. Wenn
es uns nur gelingt, den verwaltungsrechtlichen Standpunkt für
dieß bisher amphibiſche Gebiet, das ziemlich heimatlos theils in
bürgerliche Rechte, theils außerhalb demſelben unter verſchiedenen
Namen umhergeworfen wird, feſtzuſtellen, ſo wäre viel gewonnen.
Das Uebrige würde ſich faſt von ſelbſt ergeben.
Wien, Juni 1867.
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