Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Ich habe geglaubt, diese Erklärung hier voraussenden zu Ich kann dabei nicht schließen, ohne einen zweiten Punkt, Ich habe geglaubt, dieſe Erklärung hier vorausſenden zu Ich kann dabei nicht ſchließen, ohne einen zweiten Punkt, <TEI> <text> <front> <div n="1"> <pb facs="#f0015" n="IX"/> <p>Ich habe geglaubt, dieſe Erklärung hier vorausſenden zu<lb/> müſſen. Die große Unbeſtimmtheit des Begriffes der Polizei, die<lb/> Aufgabe, dieſelbe nur erſt überhaupt auf ihr wahres Gebiet zu-<lb/> rückzuführen, das Streben, ſie dem ſo viel höheren und größeren<lb/> der Verwaltung überhaupt und ſpeziell des Innern unterzuordnen,<lb/> und die Schwierigkeit, den Begriff der Sicherheitspolizei, der bis-<lb/> her die ganze Polizei umfaßte, als einen ganz ſpeziellen in der<lb/> innern Verwaltung aufzuſtellen, haben den ſyſtematiſchen Fehler<lb/> hervorgerufen. Die Lücke, die dadurch in der Lehre von der voll-<lb/> ziehenden Gewalt entſtanden iſt, iſt keine unbedeutende, und der<lb/> Begriff und die Stellung der Sicherheitspolizei als ſpezielle Polizei<lb/> des perſönlichen Lebens haben dadurch nicht an Klarheit gewonnen.<lb/> Indeß darf ich wiederholen, daß die einzelnen Ausführungen da-<lb/> durch kaum erheblich leiden werden. Sollten meine verehrten Leſer<lb/> daher auf das Syſtem als ſolches Werth legen, ſo bitte ich nur,<lb/> das hier aufgeſtellte „Polizeirecht“ einfach an die oben bezeichnete<lb/> Stelle der vollziehenden Gewalt zu ſetzen. Es ſcheint mir, als ob<lb/> alsdann dem Ganzen Genüge geſchehen wäre.</p><lb/> <p>Ich kann dabei nicht ſchließen, ohne einen zweiten Punkt,<lb/> gleichfalls ſyſtematiſcher Natur, hier zu berühren, bei dem es ſich<lb/> jedoch mehr um die Auffaſſung ſelbſt als um eine formelle Be-<lb/> ſtimmung handelt. Das iſt das <hi rendition="#g">Preßrecht</hi>. Viele meiner Leſer<lb/> werden erwarten, daß das Preßrecht und die Preßgeſetzgebung<lb/> nebſt Briefrecht, Hausrecht u. ſ. w. gleichfalls in die Sicherheits-<lb/> polizei hineingeſtellt ſein werde. Ich muß dieſe Auffaſſung für<lb/> eine nicht richtige halten. Die Preſſe iſt an und für ſich durchaus<lb/> keine bloß erlaubte Handlung, wie das Briefſchreiben, der Beſitz<lb/> von Waffen u. ſ. w., ſondern ſie iſt ein großes, gewaltiges Mittel<lb/> der geiſtigen Bildung eines Volkes, und nimmt namentlich in<lb/> unſerer Zeit neben dem Unterrichtsweſen eine vollkommen ſelb-<lb/> ſtändige, demſelben an Bedeutung und Einfluß faſt gleichkommende<lb/> Stellung ein. Wir können daher mit dem, was man die „Preß-<lb/> polizei“ nennt und was in derſelben vorkommt, weder das Weſen<lb/> der Preſſe, noch auch das Recht derſelben erſchöpfen. Der<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [IX/0015]
Ich habe geglaubt, dieſe Erklärung hier vorausſenden zu
müſſen. Die große Unbeſtimmtheit des Begriffes der Polizei, die
Aufgabe, dieſelbe nur erſt überhaupt auf ihr wahres Gebiet zu-
rückzuführen, das Streben, ſie dem ſo viel höheren und größeren
der Verwaltung überhaupt und ſpeziell des Innern unterzuordnen,
und die Schwierigkeit, den Begriff der Sicherheitspolizei, der bis-
her die ganze Polizei umfaßte, als einen ganz ſpeziellen in der
innern Verwaltung aufzuſtellen, haben den ſyſtematiſchen Fehler
hervorgerufen. Die Lücke, die dadurch in der Lehre von der voll-
ziehenden Gewalt entſtanden iſt, iſt keine unbedeutende, und der
Begriff und die Stellung der Sicherheitspolizei als ſpezielle Polizei
des perſönlichen Lebens haben dadurch nicht an Klarheit gewonnen.
Indeß darf ich wiederholen, daß die einzelnen Ausführungen da-
durch kaum erheblich leiden werden. Sollten meine verehrten Leſer
daher auf das Syſtem als ſolches Werth legen, ſo bitte ich nur,
das hier aufgeſtellte „Polizeirecht“ einfach an die oben bezeichnete
Stelle der vollziehenden Gewalt zu ſetzen. Es ſcheint mir, als ob
alsdann dem Ganzen Genüge geſchehen wäre.
Ich kann dabei nicht ſchließen, ohne einen zweiten Punkt,
gleichfalls ſyſtematiſcher Natur, hier zu berühren, bei dem es ſich
jedoch mehr um die Auffaſſung ſelbſt als um eine formelle Be-
ſtimmung handelt. Das iſt das Preßrecht. Viele meiner Leſer
werden erwarten, daß das Preßrecht und die Preßgeſetzgebung
nebſt Briefrecht, Hausrecht u. ſ. w. gleichfalls in die Sicherheits-
polizei hineingeſtellt ſein werde. Ich muß dieſe Auffaſſung für
eine nicht richtige halten. Die Preſſe iſt an und für ſich durchaus
keine bloß erlaubte Handlung, wie das Briefſchreiben, der Beſitz
von Waffen u. ſ. w., ſondern ſie iſt ein großes, gewaltiges Mittel
der geiſtigen Bildung eines Volkes, und nimmt namentlich in
unſerer Zeit neben dem Unterrichtsweſen eine vollkommen ſelb-
ſtändige, demſelben an Bedeutung und Einfluß faſt gleichkommende
Stellung ein. Wir können daher mit dem, was man die „Preß-
polizei“ nennt und was in derſelben vorkommt, weder das Weſen
der Preſſe, noch auch das Recht derſelben erſchöpfen. Der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |