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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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regelmäßig dasselbe; die Polizei wird sowohl den wirklichen Tumultuanten
festnehmen und vor Gericht bringen, als sie den zum Tumult Herbeieilenden
durch Absperrung der Straße von der Theilnahme am Auflauf zurückhält.
Allein das Recht beider Funktionen ist wie die Funktionen selbst, ein
sehr verschiedenes. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Organ
im ersten Falle als gerichtliche, im zweiten als eine Sicherheitspolizei
funktionirt. Und es ergibt sich daraus, daß es sich hier auch nicht mehr
um eine einfache, sondern vielmehr um eine doppelte Rechtsbildung
handelt, deren Charakter, denken wir, nunmehr festgestellt werden kann.

Die Rechtsbildung für die gerichtliche höhere Sicherheitspolizei und
die Verbrechen, die dahin gehören, liegt im Gebiete des Strafrechts
und des Strafprocesses. Es ist einer der wesentlichen Unterschiede des
gegenwärtigen Strafrechts von dem früheren, daß jetzt die Gränze für
dasjenige genau festgestellt ist, was als Verbrechen gegen das öffentliche
Recht gilt. Die Aufgabe dabei war nicht bloß, die Strafe überhaupt
zu fixiren, sondern durch die Bestimmungen des Strafrechts sie der
Polizei zu entziehen und den Gerichten zu übergeben, um die staats-
bürgerliche Freiheit gerade in diesem Gebiete gegen polizeiliche Willkür
sicher zu stellen. Allein es war klar, daß mit dem Strafrecht und
Strafproceß hier nicht ausgereicht werden konnte. Es mußte stets dem
eigentlich polizeilichen Verfahren ein wesentliches Maß von Berechtigung
eingeräumt bleiben. Und an diese Nothwendigkeit schloß sich nun der
zweite Theil der obigen Rechtsbildung. Dieser enthält nämlich den
großen, in allen civilisirten Nationen ziemlich systematisch durchgeführ-
ten Versuch, nunmehr auch das eigentlich sicherheitspolizeiliche Verfah-
ren neben dem strafrechtlichen durch bestimmte Gesetze zu ordnen, die
staatsbürgerliche Freiheit und namentlich die Formen der Kundgebung
öffentlicher Ansichten, die im Gegensatz zum geltenden öffentlichen Recht
stehen, vor polizeilicher Willkür sicher zu stellen, und damit dasjenige zu
bilden, was wir das verfassungsmäßige Sicherheitspolizei-
recht
zu nennen haben. Wir denken, daß dieser Begriff nunmehr
wohl klar sein wird. Die Sache selbst ist natürlich lange bekannt;
das, worauf es hier zunächst ankam, war, sie wissenschaftlich zu formu-
liren, und ihr ihre systematische Stellung zu geben. Diese kann sie
im Strafrecht nicht finden, und das ist wohl der Grund, weßhalb sie
bisher nie systematisch behandelt worden ist. Es ist nicht möglich, sich
dieß so wichtige Gebiet anders als in der Form der Sicherheitspolizei
und ihres Rechts zu denken, unter bestimmter theoretischer Scheidung
von der gerichtlichen Polizei, und zugleich als eine selbständige, eine
eigene historische Entwicklung darbietende, wichtige Erscheinung unsers
öffentlichen Rechtslebens.

regelmäßig daſſelbe; die Polizei wird ſowohl den wirklichen Tumultuanten
feſtnehmen und vor Gericht bringen, als ſie den zum Tumult Herbeieilenden
durch Abſperrung der Straße von der Theilnahme am Auflauf zurückhält.
Allein das Recht beider Funktionen iſt wie die Funktionen ſelbſt, ein
ſehr verſchiedenes. Denn es kann nicht zweifelhaft ſein, daß das Organ
im erſten Falle als gerichtliche, im zweiten als eine Sicherheitspolizei
funktionirt. Und es ergibt ſich daraus, daß es ſich hier auch nicht mehr
um eine einfache, ſondern vielmehr um eine doppelte Rechtsbildung
handelt, deren Charakter, denken wir, nunmehr feſtgeſtellt werden kann.

Die Rechtsbildung für die gerichtliche höhere Sicherheitspolizei und
die Verbrechen, die dahin gehören, liegt im Gebiete des Strafrechts
und des Strafproceſſes. Es iſt einer der weſentlichen Unterſchiede des
gegenwärtigen Strafrechts von dem früheren, daß jetzt die Gränze für
dasjenige genau feſtgeſtellt iſt, was als Verbrechen gegen das öffentliche
Recht gilt. Die Aufgabe dabei war nicht bloß, die Strafe überhaupt
zu fixiren, ſondern durch die Beſtimmungen des Strafrechts ſie der
Polizei zu entziehen und den Gerichten zu übergeben, um die ſtaats-
bürgerliche Freiheit gerade in dieſem Gebiete gegen polizeiliche Willkür
ſicher zu ſtellen. Allein es war klar, daß mit dem Strafrecht und
Strafproceß hier nicht ausgereicht werden konnte. Es mußte ſtets dem
eigentlich polizeilichen Verfahren ein weſentliches Maß von Berechtigung
eingeräumt bleiben. Und an dieſe Nothwendigkeit ſchloß ſich nun der
zweite Theil der obigen Rechtsbildung. Dieſer enthält nämlich den
großen, in allen civiliſirten Nationen ziemlich ſyſtematiſch durchgeführ-
ten Verſuch, nunmehr auch das eigentlich ſicherheitspolizeiliche Verfah-
ren neben dem ſtrafrechtlichen durch beſtimmte Geſetze zu ordnen, die
ſtaatsbürgerliche Freiheit und namentlich die Formen der Kundgebung
öffentlicher Anſichten, die im Gegenſatz zum geltenden öffentlichen Recht
ſtehen, vor polizeilicher Willkür ſicher zu ſtellen, und damit dasjenige zu
bilden, was wir das verfaſſungsmäßige Sicherheitspolizei-
recht
zu nennen haben. Wir denken, daß dieſer Begriff nunmehr
wohl klar ſein wird. Die Sache ſelbſt iſt natürlich lange bekannt;
das, worauf es hier zunächſt ankam, war, ſie wiſſenſchaftlich zu formu-
liren, und ihr ihre ſyſtematiſche Stellung zu geben. Dieſe kann ſie
im Strafrecht nicht finden, und das iſt wohl der Grund, weßhalb ſie
bisher nie ſyſtematiſch behandelt worden iſt. Es iſt nicht möglich, ſich
dieß ſo wichtige Gebiet anders als in der Form der Sicherheitspolizei
und ihres Rechts zu denken, unter beſtimmter theoretiſcher Scheidung
von der gerichtlichen Polizei, und zugleich als eine ſelbſtändige, eine
eigene hiſtoriſche Entwicklung darbietende, wichtige Erſcheinung unſers
öffentlichen Rechtslebens.

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[95/0117] regelmäßig daſſelbe; die Polizei wird ſowohl den wirklichen Tumultuanten feſtnehmen und vor Gericht bringen, als ſie den zum Tumult Herbeieilenden durch Abſperrung der Straße von der Theilnahme am Auflauf zurückhält. Allein das Recht beider Funktionen iſt wie die Funktionen ſelbſt, ein ſehr verſchiedenes. Denn es kann nicht zweifelhaft ſein, daß das Organ im erſten Falle als gerichtliche, im zweiten als eine Sicherheitspolizei funktionirt. Und es ergibt ſich daraus, daß es ſich hier auch nicht mehr um eine einfache, ſondern vielmehr um eine doppelte Rechtsbildung handelt, deren Charakter, denken wir, nunmehr feſtgeſtellt werden kann. Die Rechtsbildung für die gerichtliche höhere Sicherheitspolizei und die Verbrechen, die dahin gehören, liegt im Gebiete des Strafrechts und des Strafproceſſes. Es iſt einer der weſentlichen Unterſchiede des gegenwärtigen Strafrechts von dem früheren, daß jetzt die Gränze für dasjenige genau feſtgeſtellt iſt, was als Verbrechen gegen das öffentliche Recht gilt. Die Aufgabe dabei war nicht bloß, die Strafe überhaupt zu fixiren, ſondern durch die Beſtimmungen des Strafrechts ſie der Polizei zu entziehen und den Gerichten zu übergeben, um die ſtaats- bürgerliche Freiheit gerade in dieſem Gebiete gegen polizeiliche Willkür ſicher zu ſtellen. Allein es war klar, daß mit dem Strafrecht und Strafproceß hier nicht ausgereicht werden konnte. Es mußte ſtets dem eigentlich polizeilichen Verfahren ein weſentliches Maß von Berechtigung eingeräumt bleiben. Und an dieſe Nothwendigkeit ſchloß ſich nun der zweite Theil der obigen Rechtsbildung. Dieſer enthält nämlich den großen, in allen civiliſirten Nationen ziemlich ſyſtematiſch durchgeführ- ten Verſuch, nunmehr auch das eigentlich ſicherheitspolizeiliche Verfah- ren neben dem ſtrafrechtlichen durch beſtimmte Geſetze zu ordnen, die ſtaatsbürgerliche Freiheit und namentlich die Formen der Kundgebung öffentlicher Anſichten, die im Gegenſatz zum geltenden öffentlichen Recht ſtehen, vor polizeilicher Willkür ſicher zu ſtellen, und damit dasjenige zu bilden, was wir das verfaſſungsmäßige Sicherheitspolizei- recht zu nennen haben. Wir denken, daß dieſer Begriff nunmehr wohl klar ſein wird. Die Sache ſelbſt iſt natürlich lange bekannt; das, worauf es hier zunächſt ankam, war, ſie wiſſenſchaftlich zu formu- liren, und ihr ihre ſyſtematiſche Stellung zu geben. Dieſe kann ſie im Strafrecht nicht finden, und das iſt wohl der Grund, weßhalb ſie bisher nie ſyſtematiſch behandelt worden iſt. Es iſt nicht möglich, ſich dieß ſo wichtige Gebiet anders als in der Form der Sicherheitspolizei und ihres Rechts zu denken, unter beſtimmter theoretiſcher Scheidung von der gerichtlichen Polizei, und zugleich als eine ſelbſtändige, eine eigene hiſtoriſche Entwicklung darbietende, wichtige Erſcheinung unſers öffentlichen Rechtslebens.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/117>, abgerufen am 06.05.2024.