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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor-
schriften
überlassen. Durch die Cholera entsteht die Erkenntniß von der
Gefahr dieses Zustandes; daher denn der erste, sehr unfertige Beginn
einer Gesetzgebung. Zuerst wird das Begräbnißwesen der Armen
auf das Minimum des Anstandes gebracht: 7. 8. Vict. 101. Dann
aber auf Rapport der Commission 1843 eine gesetzliche Friedhofsord-
nung eingeführt, 10. 11. Vict. 65 Cemeteries Clauses Act (zugleich
in Beziehung auf Expropriation zum Zweck der Friedhofsanlage). Die
Public Health Act 11. 12. Vict. 63 bestimmte die Unterordnung des
Begräbnißwesens unter die Board of Health, und gab das Recht zur
Vornahme von Expropriationen für neue Begräbnißplätze; 12. 13. Vict.
111 Herstellung einer Oberaufsicht des Board of Health aus dem Ge-
sichtspunkt der Nuisances Act, mit Verordnungsrecht für den Inspektor.
13. 14. Vict. 52 neue Friedhofsordnung für London; endlich wird
16. 17. Vict. 134 die allgemeine Friedhofsordnung für England, mit
den beiden leitenden Grundsätzen, daß die Auflösung und Anlegung
von Friedhöfen durch Ordre in Council bestimmt und Begräbnißregister
geführt werden sollen. Große Klagen über den gegenwärtigen Zustand;
(Report von 1850. Gneist, Engl. Verwaltungsrecht II. §§. 31, 56,
111, 112, 113). Nach 18. 19. Vict. 128 können in den kleineren
Gemeinden Burial boards constituirt werden, wo sie nicht nach 17. 18.
Vict. 87 ohnehin schon (in den incorporirten Städten) Sectionen des
Gemeinderathes sind. Registrirung der Begräbnisse 27. 28. Vict. 97
(Austria 1865). Ueber den Gesichtspunkt der öffentlichen Schädlichkeit
verkehrt angelegter Friedhöfe ist diese ganze Gesetzgebung nicht hinaus-
gekommen. -- Frankreich. Die früheren örtlichen und zum Theil
sehr unvollkommenen Bestimmungen als Theil des Instituts des Etat
civil
geordnet. Die Todtenbeschau ist ein Theil des Standesregisters.
Der Acte de deces vom Officier de l'etat civil mit zwei Zeugen auf-
genommen, der zugleich die Indicien des gewaltsamen Todes zu sam-
meln hat; das Ergebniß der Todtenbeschau wird in das Sterbregister
eingetragen. (Cod. civ. a. 78--82.) Die Begräbnißordnungen waren
im vorigen Jahrhundert lokal und verschieden; die erste allgemeine Fried-
hofsordnung mit speciellem Verbot der Begräbnisse in Städten und
Kirchen (Ordonnanz vom 10. März 1776). Dieses Gesetz ward wieder
dem gegenwärtigen Hauptgesetz vom 2. Juni 1804 zum Grunde gelegt
und das letztere wesentlich erweitert und geordnet durch die Ordonnanz
vom 6. Dec. 1843, Bestimmung der Anlage und Entfernung der Fried-
höfe; Verpflichtung der Gemeinden zu neuen Anlagen; Verbot der Er-
richtung von Wohngebäuden und Brunnen in der Nähe; Bestätigungs-
recht der Behörden für Inschriften (!) und Denkmäler. (Trebuchet,

mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor-
ſchriften
überlaſſen. Durch die Cholera entſteht die Erkenntniß von der
Gefahr dieſes Zuſtandes; daher denn der erſte, ſehr unfertige Beginn
einer Geſetzgebung. Zuerſt wird das Begräbnißweſen der Armen
auf das Minimum des Anſtandes gebracht: 7. 8. Vict. 101. Dann
aber auf Rapport der Commiſſion 1843 eine geſetzliche Friedhofsord-
nung eingeführt, 10. 11. Vict. 65 Cemeteries Clauses Act (zugleich
in Beziehung auf Expropriation zum Zweck der Friedhofsanlage). Die
Public Health Act 11. 12. Vict. 63 beſtimmte die Unterordnung des
Begräbnißweſens unter die Board of Health, und gab das Recht zur
Vornahme von Expropriationen für neue Begräbnißplätze; 12. 13. Vict.
111 Herſtellung einer Oberaufſicht des Board of Health aus dem Ge-
ſichtspunkt der Nuisances Act, mit Verordnungsrecht für den Inſpektor.
13. 14. Vict. 52 neue Friedhofsordnung für London; endlich wird
16. 17. Vict. 134 die allgemeine Friedhofsordnung für England, mit
den beiden leitenden Grundſätzen, daß die Auflöſung und Anlegung
von Friedhöfen durch Ordre in Council beſtimmt und Begräbnißregiſter
geführt werden ſollen. Große Klagen über den gegenwärtigen Zuſtand;
(Report von 1850. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §§. 31, 56,
111, 112, 113). Nach 18. 19. Vict. 128 können in den kleineren
Gemeinden Burial boards conſtituirt werden, wo ſie nicht nach 17. 18.
Vict. 87 ohnehin ſchon (in den incorporirten Städten) Sectionen des
Gemeinderathes ſind. Regiſtrirung der Begräbniſſe 27. 28. Vict. 97
(Auſtria 1865). Ueber den Geſichtspunkt der öffentlichen Schädlichkeit
verkehrt angelegter Friedhöfe iſt dieſe ganze Geſetzgebung nicht hinaus-
gekommen. — Frankreich. Die früheren örtlichen und zum Theil
ſehr unvollkommenen Beſtimmungen als Theil des Inſtituts des Etat
civil
geordnet. Die Todtenbeſchau iſt ein Theil des Standesregiſters.
Der Acte de décès vom Officier de l’état civil mit zwei Zeugen auf-
genommen, der zugleich die Indicien des gewaltſamen Todes zu ſam-
meln hat; das Ergebniß der Todtenbeſchau wird in das Sterbregiſter
eingetragen. (Cod. civ. a. 78—82.) Die Begräbnißordnungen waren
im vorigen Jahrhundert lokal und verſchieden; die erſte allgemeine Fried-
hofsordnung mit ſpeciellem Verbot der Begräbniſſe in Städten und
Kirchen (Ordonnanz vom 10. März 1776). Dieſes Geſetz ward wieder
dem gegenwärtigen Hauptgeſetz vom 2. Juni 1804 zum Grunde gelegt
und das letztere weſentlich erweitert und geordnet durch die Ordonnanz
vom 6. Dec. 1843, Beſtimmung der Anlage und Entfernung der Fried-
höfe; Verpflichtung der Gemeinden zu neuen Anlagen; Verbot der Er-
richtung von Wohngebäuden und Brunnen in der Nähe; Beſtätigungs-
recht der Behörden für Inſchriften (!) und Denkmäler. (Trébuchet,

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[64/0080] mangeln. Die Friedhofsordnung von 1832 ganz den öffentlichen Vor- ſchriften überlaſſen. Durch die Cholera entſteht die Erkenntniß von der Gefahr dieſes Zuſtandes; daher denn der erſte, ſehr unfertige Beginn einer Geſetzgebung. Zuerſt wird das Begräbnißweſen der Armen auf das Minimum des Anſtandes gebracht: 7. 8. Vict. 101. Dann aber auf Rapport der Commiſſion 1843 eine geſetzliche Friedhofsord- nung eingeführt, 10. 11. Vict. 65 Cemeteries Clauses Act (zugleich in Beziehung auf Expropriation zum Zweck der Friedhofsanlage). Die Public Health Act 11. 12. Vict. 63 beſtimmte die Unterordnung des Begräbnißweſens unter die Board of Health, und gab das Recht zur Vornahme von Expropriationen für neue Begräbnißplätze; 12. 13. Vict. 111 Herſtellung einer Oberaufſicht des Board of Health aus dem Ge- ſichtspunkt der Nuisances Act, mit Verordnungsrecht für den Inſpektor. 13. 14. Vict. 52 neue Friedhofsordnung für London; endlich wird 16. 17. Vict. 134 die allgemeine Friedhofsordnung für England, mit den beiden leitenden Grundſätzen, daß die Auflöſung und Anlegung von Friedhöfen durch Ordre in Council beſtimmt und Begräbnißregiſter geführt werden ſollen. Große Klagen über den gegenwärtigen Zuſtand; (Report von 1850. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §§. 31, 56, 111, 112, 113). Nach 18. 19. Vict. 128 können in den kleineren Gemeinden Burial boards conſtituirt werden, wo ſie nicht nach 17. 18. Vict. 87 ohnehin ſchon (in den incorporirten Städten) Sectionen des Gemeinderathes ſind. Regiſtrirung der Begräbniſſe 27. 28. Vict. 97 (Auſtria 1865). Ueber den Geſichtspunkt der öffentlichen Schädlichkeit verkehrt angelegter Friedhöfe iſt dieſe ganze Geſetzgebung nicht hinaus- gekommen. — Frankreich. Die früheren örtlichen und zum Theil ſehr unvollkommenen Beſtimmungen als Theil des Inſtituts des Etat civil geordnet. Die Todtenbeſchau iſt ein Theil des Standesregiſters. Der Acte de décès vom Officier de l’état civil mit zwei Zeugen auf- genommen, der zugleich die Indicien des gewaltſamen Todes zu ſam- meln hat; das Ergebniß der Todtenbeſchau wird in das Sterbregiſter eingetragen. (Cod. civ. a. 78—82.) Die Begräbnißordnungen waren im vorigen Jahrhundert lokal und verſchieden; die erſte allgemeine Fried- hofsordnung mit ſpeciellem Verbot der Begräbniſſe in Städten und Kirchen (Ordonnanz vom 10. März 1776). Dieſes Geſetz ward wieder dem gegenwärtigen Hauptgeſetz vom 2. Juni 1804 zum Grunde gelegt und das letztere weſentlich erweitert und geordnet durch die Ordonnanz vom 6. Dec. 1843, Beſtimmung der Anlage und Entfernung der Fried- höfe; Verpflichtung der Gemeinden zu neuen Anlagen; Verbot der Er- richtung von Wohngebäuden und Brunnen in der Nähe; Beſtätigungs- recht der Behörden für Inſchriften (!) und Denkmäler. (Trébuchet,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/80>, abgerufen am 23.11.2024.