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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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wahrhaft elenden Zustandes in dieser Beziehung bei Gneist (Englisches
Verwaltungsrecht §. 113. S. 1169). Hier hat erst die Medical Act 1858
eine schwache Abhülfe gegeben, indem der Unterschied zwischen ge-
prüften und nicht geprüften Aerzten allein darin besteht, daß die
letzteren keine Klage auf ihr Honorar haben! -- In Frankreich
finde ich weder einen Namen noch eine Bestimmung über Kurpfuscherei;
die Gesetzgebung hat sich geholfen durch reichliche Vorschriften über Ge-
heimmittel, die bereits mit Gesetz vom 21. Germ. an XII beginnt. Das
Gesetz vom 19. Juli 1845 hat dann alle Geheimmittel einer strengen
Oberaufsicht unterworfen. -- In Deutschland ist das Verbot der
Kurpfuscherei zu einem Corollar des Rechts der geprüften Aerzte ge-
worden und allgemein anerkannt; zum Theil sogar in die Strafgesetz-
bücher übergegangen. (Preußisches Strafgesetzbuch §. 119.) Bayern.
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 117.) Vorschriften über Verkauf von Ge-
heimmitteln (Verordnung vom 13. Mai 1838); Strafen im Polizei-
strafgesetzbuch Art. 112 ff. Württemberg. Bestrafung der Pfuscherei
(Polizeistrafgesetzb. Art. 38). Rechtlicher Begriff derselben (Mohl, Staats-
recht II. 321). Polizeiliches Verbot der Geheimmittel (Polizeistrafgesetz-
buch (von 1839) Art. 38. Roller a. a. O. §§. 142, 177). In Hol-
land
ist die Prüfung und das Recht der ärztlichen Praxis durch Gesetz
vom 1. Juni 1865 neu geregelt; ein Verbot der Praxis nicht ge-
prüfter Aerzte sehe ich hier so wenig als in Belgien. Die Quacksalberei
fällt hier wie in Frankreich unter die Giftpolizei.

IV. Todten- und Vegräbnitzpolizei.

Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz bestimmten Ent-
wicklungsgang gehabt, durch den sie ihre gegenwärtige, sehr ausgebildete
Gestalt allmählig empfangen hat. Sie beginnt mit der Todtenbeschau
als gerichtlichem Act, um durch Constatirung der Todesart den
Beweis eines Verbrechens möglich zu machen; in England mit der
Coroners Jury; ähnliche Institutionen in vielen deutschen Stadtrechten.
An dieselbe schließt sich dann die Begräbnißordnung, ursprünglich
nur als Sicherung gegen Begraben von Scheintodten, mit einfacher
Bestimmung der Zeit, innerhalb deren das Begräbniß stattfinden darf.
Erst in der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden beide in der Weise
verbunden, daß eine Todtenbeschau als Constatirung des Todes in ge-
sundheitspolizeilichem Sinne dem Begräbniß vorausgehen muß. Diese
Todtenbeschau hat dabei theils einen gerichtlichen Charakter (mit Zeugen),
theils einen ärztlichen; sie gehört daher auch jetzt noch theils der gericht-
lichen, theils der Sanitätspolizei. An sie schließt sich dann aber ein

wahrhaft elenden Zuſtandes in dieſer Beziehung bei Gneiſt (Engliſches
Verwaltungsrecht §. 113. S. 1169). Hier hat erſt die Medical Act 1858
eine ſchwache Abhülfe gegeben, indem der Unterſchied zwiſchen ge-
prüften und nicht geprüften Aerzten allein darin beſteht, daß die
letzteren keine Klage auf ihr Honorar haben! — In Frankreich
finde ich weder einen Namen noch eine Beſtimmung über Kurpfuſcherei;
die Geſetzgebung hat ſich geholfen durch reichliche Vorſchriften über Ge-
heimmittel, die bereits mit Geſetz vom 21. Germ. an XII beginnt. Das
Geſetz vom 19. Juli 1845 hat dann alle Geheimmittel einer ſtrengen
Oberaufſicht unterworfen. — In Deutſchland iſt das Verbot der
Kurpfuſcherei zu einem Corollar des Rechts der geprüften Aerzte ge-
worden und allgemein anerkannt; zum Theil ſogar in die Strafgeſetz-
bücher übergegangen. (Preußiſches Strafgeſetzbuch §. 119.) Bayern.
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 117.) Vorſchriften über Verkauf von Ge-
heimmitteln (Verordnung vom 13. Mai 1838); Strafen im Polizei-
ſtrafgeſetzbuch Art. 112 ff. Württemberg. Beſtrafung der Pfuſcherei
(Polizeiſtrafgeſetzb. Art. 38). Rechtlicher Begriff derſelben (Mohl, Staats-
recht II. 321). Polizeiliches Verbot der Geheimmittel (Polizeiſtrafgeſetz-
buch (von 1839) Art. 38. Roller a. a. O. §§. 142, 177). In Hol-
land
iſt die Prüfung und das Recht der ärztlichen Praxis durch Geſetz
vom 1. Juni 1865 neu geregelt; ein Verbot der Praxis nicht ge-
prüfter Aerzte ſehe ich hier ſo wenig als in Belgien. Die Quackſalberei
fällt hier wie in Frankreich unter die Giftpolizei.

IV. Todten- und Vegräbnitzpolizei.

Die Todten- und Begräbnißpolizei hat einen ganz beſtimmten Ent-
wicklungsgang gehabt, durch den ſie ihre gegenwärtige, ſehr ausgebildete
Geſtalt allmählig empfangen hat. Sie beginnt mit der Todtenbeſchau
als gerichtlichem Act, um durch Conſtatirung der Todesart den
Beweis eines Verbrechens möglich zu machen; in England mit der
Coroners Jury; ähnliche Inſtitutionen in vielen deutſchen Stadtrechten.
An dieſelbe ſchließt ſich dann die Begräbnißordnung, urſprünglich
nur als Sicherung gegen Begraben von Scheintodten, mit einfacher
Beſtimmung der Zeit, innerhalb deren das Begräbniß ſtattfinden darf.
Erſt in der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden beide in der Weiſe
verbunden, daß eine Todtenbeſchau als Conſtatirung des Todes in ge-
ſundheitspolizeilichem Sinne dem Begräbniß vorausgehen muß. Dieſe
Todtenbeſchau hat dabei theils einen gerichtlichen Charakter (mit Zeugen),
theils einen ärztlichen; ſie gehört daher auch jetzt noch theils der gericht-
lichen, theils der Sanitätspolizei. An ſie ſchließt ſich dann aber ein

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/78>, abgerufen am 23.11.2024.