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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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in der Heilung ein bürgerliches, meist nach dem Strafgesetzbuch zu
büßendes Vergehen. Drittens ist der Arzt zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet. Endlich viertens hat er alle diejenigen Pflichten, welche
ihm die Gesundheitsverwaltung im Interesse der öffentlichen Gesund-
heit, namentlich bei ansteckenden Krankheiten, durch eigene Instruktionen
vorschreibt. Die Strafen sind Bußen, und können bis zum Verlust
des Berufsrechts gehen. Die Strafgesetzbücher haben dabei die Stelle
der Codifikation vertreten. Erst die höhere Entwicklung der Verwal-
tungslehre wird eine entsprechende Bearbeitung dieses Gebietes erzeugen.


In England fehlt jede Formulirung dieser Pflichten. In Frank-
reich
ist sie in dem oben cit. Gesetze vom 19 Vent. IX enthalten, jedoch
unvollständig (s. Amette a. a. O.) Oesterreich: Strafgesetzbuch
§§. 335. 356 und 358 (Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde II.)
Die amtlichen Pflichten sind in der Instruktion vom 3. Nov. 1808.
Preußen: Strafgesetzbuch §§. 155. 198. 200 (Rönne, Staatsrecht II.
§§. 352. Vgl. die Literatur der Rechte der Aerzte).

II. Das Apothekerwesen.
1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts.

Das Apothekerwesen enthält die Gesammtheit der öffentlich recht-
lichen Bestimmungen über alle diejenigen Unternehmungen, welche die
Heilmittel auf ärztliche Verordnung verabreichen.

Die Geschichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker-
wesens beruhen nun darauf, daß auch in diesen Unternehmungen die
beiden Elemente des berufsmäßigen und des gewerblichen Be-
triebes verbunden sind. Die große Aufgabe des öffentlichen Rechts
war es von jeher, diese Elemente zu einem Ganzen zu verschmelzen.
Die Bewegung, die daraus entstanden ist, endet mit dem Siege des
ersten Elements, und hat dem Apotheker definitiv den Charakter öffent-
licher Anstalten mit den diesem Charakter entsprechenden Rechten
gegeben.

Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent-
liches Apothekerwesen. Aber unmittelbar mit dem Entstehen des Heil-
berufs der Aerzte entsteht auch das berufsmäßige Apothekerwesen. Die
Grundlage desselben ist bis auf den heutigen Tag die Organisation der
Facultät von Salernum 1232, welche neben der berufsmäßigen Bil-
dung
den Berufseid und die Taxe einführt. Aus diesem Princip

in der Heilung ein bürgerliches, meiſt nach dem Strafgeſetzbuch zu
büßendes Vergehen. Drittens iſt der Arzt zur Verſchwiegenheit ver-
pflichtet. Endlich viertens hat er alle diejenigen Pflichten, welche
ihm die Geſundheitsverwaltung im Intereſſe der öffentlichen Geſund-
heit, namentlich bei anſteckenden Krankheiten, durch eigene Inſtruktionen
vorſchreibt. Die Strafen ſind Bußen, und können bis zum Verluſt
des Berufsrechts gehen. Die Strafgeſetzbücher haben dabei die Stelle
der Codifikation vertreten. Erſt die höhere Entwicklung der Verwal-
tungslehre wird eine entſprechende Bearbeitung dieſes Gebietes erzeugen.


In England fehlt jede Formulirung dieſer Pflichten. In Frank-
reich
iſt ſie in dem oben cit. Geſetze vom 19 Vent. IX enthalten, jedoch
unvollſtändig (ſ. Amette a. a. O.) Oeſterreich: Strafgeſetzbuch
§§. 335. 356 und 358 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II.)
Die amtlichen Pflichten ſind in der Inſtruktion vom 3. Nov. 1808.
Preußen: Strafgeſetzbuch §§. 155. 198. 200 (Rönne, Staatsrecht II.
§§. 352. Vgl. die Literatur der Rechte der Aerzte).

II. Das Apothekerweſen.
1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts.

Das Apothekerweſen enthält die Geſammtheit der öffentlich recht-
lichen Beſtimmungen über alle diejenigen Unternehmungen, welche die
Heilmittel auf ärztliche Verordnung verabreichen.

Die Geſchichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker-
weſens beruhen nun darauf, daß auch in dieſen Unternehmungen die
beiden Elemente des berufsmäßigen und des gewerblichen Be-
triebes verbunden ſind. Die große Aufgabe des öffentlichen Rechts
war es von jeher, dieſe Elemente zu einem Ganzen zu verſchmelzen.
Die Bewegung, die daraus entſtanden iſt, endet mit dem Siege des
erſten Elements, und hat dem Apotheker definitiv den Charakter öffent-
licher Anſtalten mit den dieſem Charakter entſprechenden Rechten
gegeben.

Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent-
liches Apothekerweſen. Aber unmittelbar mit dem Entſtehen des Heil-
berufs der Aerzte entſteht auch das berufsmäßige Apothekerweſen. Die
Grundlage deſſelben iſt bis auf den heutigen Tag die Organiſation der
Facultät von Salernum 1232, welche neben der berufsmäßigen Bil-
dung
den Berufseid und die Taxe einführt. Aus dieſem Princip

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[109/0125] in der Heilung ein bürgerliches, meiſt nach dem Strafgeſetzbuch zu büßendes Vergehen. Drittens iſt der Arzt zur Verſchwiegenheit ver- pflichtet. Endlich viertens hat er alle diejenigen Pflichten, welche ihm die Geſundheitsverwaltung im Intereſſe der öffentlichen Geſund- heit, namentlich bei anſteckenden Krankheiten, durch eigene Inſtruktionen vorſchreibt. Die Strafen ſind Bußen, und können bis zum Verluſt des Berufsrechts gehen. Die Strafgeſetzbücher haben dabei die Stelle der Codifikation vertreten. Erſt die höhere Entwicklung der Verwal- tungslehre wird eine entſprechende Bearbeitung dieſes Gebietes erzeugen. In England fehlt jede Formulirung dieſer Pflichten. In Frank- reich iſt ſie in dem oben cit. Geſetze vom 19 Vent. IX enthalten, jedoch unvollſtändig (ſ. Amette a. a. O.) Oeſterreich: Strafgeſetzbuch §§. 335. 356 und 358 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II.) Die amtlichen Pflichten ſind in der Inſtruktion vom 3. Nov. 1808. Preußen: Strafgeſetzbuch §§. 155. 198. 200 (Rönne, Staatsrecht II. §§. 352. Vgl. die Literatur der Rechte der Aerzte). II. Das Apothekerweſen. 1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts. Das Apothekerweſen enthält die Geſammtheit der öffentlich recht- lichen Beſtimmungen über alle diejenigen Unternehmungen, welche die Heilmittel auf ärztliche Verordnung verabreichen. Die Geſchichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker- weſens beruhen nun darauf, daß auch in dieſen Unternehmungen die beiden Elemente des berufsmäßigen und des gewerblichen Be- triebes verbunden ſind. Die große Aufgabe des öffentlichen Rechts war es von jeher, dieſe Elemente zu einem Ganzen zu verſchmelzen. Die Bewegung, die daraus entſtanden iſt, endet mit dem Siege des erſten Elements, und hat dem Apotheker definitiv den Charakter öffent- licher Anſtalten mit den dieſem Charakter entſprechenden Rechten gegeben. Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent- liches Apothekerweſen. Aber unmittelbar mit dem Entſtehen des Heil- berufs der Aerzte entſteht auch das berufsmäßige Apothekerweſen. Die Grundlage deſſelben iſt bis auf den heutigen Tag die Organiſation der Facultät von Salernum 1232, welche neben der berufsmäßigen Bil- dung den Berufseid und die Taxe einführt. Aus dieſem Princip

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/125>, abgerufen am 24.11.2024.