Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Polizei, Kochs Agrarwesen und hundert andern, oder den gleichfalls So hat diese erste Richtung ihre hochbedeutende Entwicklung. II. Diese zweite Richtung können wir wohl kurz und erschöpfend III. Die dritte Richtung ist nun in ihrer Weise eine sehr bedeu- Polizei, Kochs Agrarweſen und hundert andern, oder den gleichfalls So hat dieſe erſte Richtung ihre hochbedeutende Entwicklung. II. Dieſe zweite Richtung können wir wohl kurz und erſchöpfend III. Die dritte Richtung iſt nun in ihrer Weiſe eine ſehr bedeu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0060" n="38"/> Polizei, Kochs Agrarweſen und hundert andern, oder den gleichfalls<lb/> nach Hunderten zählenden Aufſätzen in den Zeitſchriften, oder ganzen<lb/> Encyclopädien begegnen. Nur das Eine darf man dabei nicht ver-<lb/> geſſen, daß wir mit ihnen alles bis auf die Einheit der Verwaltungslehre<lb/> beſitzen. Die Verwaltungslehre wird nie ohne ſie den Namen einer<lb/> Wiſſenſchaft verdienen, aber mit ihnen allein haben wir <hi rendition="#g">noch keine<lb/> Wiſſenſchaft der Verwaltung</hi>. — Die folgende Arbeit ſoll es<lb/> verſuchen, für dieß ſpecifiſche Element der Einheit die Grundlagen auf-<lb/> zuſtellen.</p><lb/> <p>So hat dieſe erſte Richtung ihre hochbedeutende Entwicklung.<lb/> Während dieſe aber allmälig die juriſtiſche Baſis verläßt, hält die zweite<lb/> ihrer Natur nach daran feſt und entwickelt ſich mehr ihrem Umfang als<lb/> ihrem Inhalt nach.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Dieſe <hi rendition="#g">zweite</hi> Richtung können wir wohl kurz und erſchöpfend<lb/> als die der <hi rendition="#g">territorialen Verwaltungsgeſetzſammlungen</hi> be-<lb/> zeichnen, wie ſie in möglichſt vollſtändiger Weiſe früher <hi rendition="#g">Kopetz</hi> und<lb/> jetzt <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> für Oeſterreich, <hi rendition="#g">Funke</hi> für Sachſen gegeben haben.<lb/> Wir haben über dieſelben nichts hinzuzufügen, als daß ſie, weſentlich<lb/> praktiſcher Natur, auch nur an das praktiſche Bedürfniß der Kenntniß<lb/> der beſtehenden Geſetze denken, dabei aber jedes Syſtems baar ſind,<lb/> und deßhalb der Ueberſichtlichkeit und der feſten Gränzen ermangeln,<lb/> ſo daß man, hätten ſie nicht ausführliche Wortregiſter, ihnen das Syſtem<lb/> der franzöſiſchen adminiſtrativen Dictionnaires vorziehen würde, das<lb/> bekanntlich durch Block ſeinen beſten Ausdruck gefunden. Das wird<lb/> erſt dann beſſer werden, wenn man ſich erſt in der Verwaltung über<lb/> ein <hi rendition="#g">Syſtem</hi> einigen wird. Wird das in der deutſchen Wiſſenſchaft je<lb/> möglich werden?</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die dritte Richtung iſt nun in ihrer Weiſe eine ſehr bedeu-<lb/> tende, und ſie zeigt, indem ſie die Verbindung des Staatsrechts mit<lb/> der Verwaltungslehre zu ihrem wahren Ausdruck bringt, den Weg, den<lb/> wir in dieſer Beziehung für die Zukunft einzuſchlagen haben. Es iſt<lb/> die Aufſtellung des Verwaltungsrechts als eines zweiten <hi rendition="#g">organiſchen</hi><lb/> Theiles des Staatsrechts neben dem Verfaſſungsrecht. Dieſe Richtung<lb/> iſt bekanntlich von R. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> in ſeinem Staatsrecht des Königreichs<lb/> Württemberg zuerſt ins Leben gerufen und von den bedeutendſten Män-<lb/> nern des öffentlichen Rechts, wie <hi rendition="#g">Pözl</hi> für Bayern und <hi rendition="#g">Rönne</hi> für<lb/> Preußen, angenommen. Es iſt gar kein Zweifel, daß ſie nicht bloß<lb/> dauernd bleiben, ſondern als die einzig rationelle Grundlage der Ord-<lb/> nung des öffentlichen Rechts kräftig durchgreifen wird. Gibt es über-<lb/> haupt eine ſelbſtändige Verwaltungslehre, ſo wird es auch ein ſelbſtän-<lb/> diges Verwaltung<hi rendition="#g">srecht</hi> der Staaten geben müſſen. Nur wird man<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0060]
Polizei, Kochs Agrarweſen und hundert andern, oder den gleichfalls
nach Hunderten zählenden Aufſätzen in den Zeitſchriften, oder ganzen
Encyclopädien begegnen. Nur das Eine darf man dabei nicht ver-
geſſen, daß wir mit ihnen alles bis auf die Einheit der Verwaltungslehre
beſitzen. Die Verwaltungslehre wird nie ohne ſie den Namen einer
Wiſſenſchaft verdienen, aber mit ihnen allein haben wir noch keine
Wiſſenſchaft der Verwaltung. — Die folgende Arbeit ſoll es
verſuchen, für dieß ſpecifiſche Element der Einheit die Grundlagen auf-
zuſtellen.
So hat dieſe erſte Richtung ihre hochbedeutende Entwicklung.
Während dieſe aber allmälig die juriſtiſche Baſis verläßt, hält die zweite
ihrer Natur nach daran feſt und entwickelt ſich mehr ihrem Umfang als
ihrem Inhalt nach.
II. Dieſe zweite Richtung können wir wohl kurz und erſchöpfend
als die der territorialen Verwaltungsgeſetzſammlungen be-
zeichnen, wie ſie in möglichſt vollſtändiger Weiſe früher Kopetz und
jetzt Stubenrauch für Oeſterreich, Funke für Sachſen gegeben haben.
Wir haben über dieſelben nichts hinzuzufügen, als daß ſie, weſentlich
praktiſcher Natur, auch nur an das praktiſche Bedürfniß der Kenntniß
der beſtehenden Geſetze denken, dabei aber jedes Syſtems baar ſind,
und deßhalb der Ueberſichtlichkeit und der feſten Gränzen ermangeln,
ſo daß man, hätten ſie nicht ausführliche Wortregiſter, ihnen das Syſtem
der franzöſiſchen adminiſtrativen Dictionnaires vorziehen würde, das
bekanntlich durch Block ſeinen beſten Ausdruck gefunden. Das wird
erſt dann beſſer werden, wenn man ſich erſt in der Verwaltung über
ein Syſtem einigen wird. Wird das in der deutſchen Wiſſenſchaft je
möglich werden?
III. Die dritte Richtung iſt nun in ihrer Weiſe eine ſehr bedeu-
tende, und ſie zeigt, indem ſie die Verbindung des Staatsrechts mit
der Verwaltungslehre zu ihrem wahren Ausdruck bringt, den Weg, den
wir in dieſer Beziehung für die Zukunft einzuſchlagen haben. Es iſt
die Aufſtellung des Verwaltungsrechts als eines zweiten organiſchen
Theiles des Staatsrechts neben dem Verfaſſungsrecht. Dieſe Richtung
iſt bekanntlich von R. v. Mohl in ſeinem Staatsrecht des Königreichs
Württemberg zuerſt ins Leben gerufen und von den bedeutendſten Män-
nern des öffentlichen Rechts, wie Pözl für Bayern und Rönne für
Preußen, angenommen. Es iſt gar kein Zweifel, daß ſie nicht bloß
dauernd bleiben, ſondern als die einzig rationelle Grundlage der Ord-
nung des öffentlichen Rechts kräftig durchgreifen wird. Gibt es über-
haupt eine ſelbſtändige Verwaltungslehre, ſo wird es auch ein ſelbſtän-
diges Verwaltungsrecht der Staaten geben müſſen. Nur wird man
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