Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.vorhanden, und ihre Zuständigkeit ist weder allgemein privilegirt, noch Faßt man nun alle diese Verhältnisse, Grundsätze, Rechte und Wie sich das nun zum heutigen Zustande entwickelt hat, wird die 3) Die Entstehung der eigentlichen Verwaltungsordnung der Bevölkerung vom sechzehnten bis zum neunzehnten Jahrhundert. (Die Bedeutung des Rechts des gerichtlichen Forums. Die Entstehung Es ist wohl einleuchtend, daß wir die bisherigen Systeme der An- Stein, die Verwaltungslehre. II. 21
vorhanden, und ihre Zuſtändigkeit iſt weder allgemein privilegirt, noch Faßt man nun alle dieſe Verhältniſſe, Grundſätze, Rechte und Wie ſich das nun zum heutigen Zuſtande entwickelt hat, wird die 3) Die Entſtehung der eigentlichen Verwaltungsordnung der Bevölkerung vom ſechzehnten bis zum neunzehnten Jahrhundert. (Die Bedeutung des Rechts des gerichtlichen Forums. Die Entſtehung Es iſt wohl einleuchtend, daß wir die bisherigen Syſteme der An- Stein, die Verwaltungslehre. II. 21
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0343" n="321"/> vorhanden, und ihre Zuſtändigkeit iſt weder allgemein privilegirt, noch<lb/> allgemein dieſelbe. Aber ſie bilden ein wichtiges Element, und von<lb/> ihnen aus iſt der auch jetzt noch vielfach in Deutſchland — wieder<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> in England noch auch in Frankreich — gültige Grundſatz ent-<lb/> ſtanden, daß die Berufsgenoſſen und namentlich die <hi rendition="#g">Beamteten</hi> keine<lb/> Gemeindebürger ſind. Nur das ſtehende Heer hat unbedingt <hi rendition="#g">keine</hi><lb/> Gemeindezuſtändigkeit in irgend einem Lande der Welt.</p><lb/> <p>Faßt man nun alle dieſe Verhältniſſe, Grundſätze, Rechte und<lb/> Zuſtände zuſammen, ſo gibt es bei aller Einfachheit des Princips ein<lb/> höchſt buntes und verwirrtes Bild. Es gibt kein anderes Mittel, das-<lb/> ſelbe in feſte Geſtalt zu bringen, als daß man es <hi rendition="#g">lokaliſirt</hi>. Denn in<lb/> jedem Land, in jeder Herrſchaft, in jeder Stadt iſt es etwas anders, hat<lb/> andre Namen, andre Modalitäten, andre Uebung, andre Vertheilung.<lb/><hi rendition="#g">Daher</hi> haben die örtlichen Rechtsgeſchichten dieſer Zeit einen ſo hohen<lb/> Werth, und bilden gerade für dieſe Epoche die wahre Erhaltung der<lb/> inneren Geſchichte. Für die Lehre der adminiſtrativen Ordnung der Be-<lb/> völkerung muß man, um hier zur Klarheit zu kommen, an <hi rendition="#g">drei</hi> großen<lb/> leitenden Grundſätzen feſthalten: erſtlich gibt es noch keine amtliche<lb/> Competenz und Zuſtändigkeit, ſondern nur die Angehörigkeit an irgend<lb/> einen Selbſtverwaltungskörper; — <hi rendition="#g">zweitens</hi> iſt die Gerichtsbarkeit<lb/> die Form, in der dieſe Angehörigkeit Ausdruck und die rechtliche Grenze<lb/> als Competenz und Zuſtändigkeit findet; — und <hi rendition="#g">drittens</hi> exiſtirt noch<lb/> weder Begriff, Recht noch Inhalt des Heimathsweſens.</p><lb/> <p>Wie ſich das nun zum heutigen Zuſtande entwickelt hat, wird die<lb/> folgende Epoche zeigen.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>3) <hi rendition="#g">Die Entſtehung der eigentlichen Verwaltungsordnung<lb/> der Bevölkerung vom ſechzehnten bis zum neunzehnten<lb/> Jahrhundert</hi>.</head><lb/> <argument> <p>(Die Bedeutung des Rechts des gerichtlichen Forums. Die Entſtehung<lb/> der Oberaufſicht als amtliche Competenz. Das Heimathsweſen als noch unbe-<lb/> ſtimmte Grundlage der Armenverwaltung.)</p> </argument><lb/> <p>Es iſt wohl einleuchtend, daß wir die bisherigen Syſteme der An-<lb/> gehörigkeit nur im weiteren Sinne des Wortes als Verwaltungsordnung<lb/> der Bevölkerung bezeichnen können. Denn bis jetzt beſteht eben noch gar<lb/> keine ſtaatliche Verwaltung, noch iſt die Selbſtverwaltung die beinahe<lb/> ausſchließliche Form der Verwaltung überhaupt. Von einer admini-<lb/> ſtrativen Ordnung der Bevölkerung im engeren Sinne kann erſt mit der<lb/> Entſtehung der letzteren die Rede ſein. Dieſelbe entwickelt ſich aber<lb/> nicht etwa organiſch aus den bisher gegebenen Zuſtänden, ſondern ſie<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">II.</hi> 21</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [321/0343]
vorhanden, und ihre Zuſtändigkeit iſt weder allgemein privilegirt, noch
allgemein dieſelbe. Aber ſie bilden ein wichtiges Element, und von
ihnen aus iſt der auch jetzt noch vielfach in Deutſchland — wieder
nicht in England noch auch in Frankreich — gültige Grundſatz ent-
ſtanden, daß die Berufsgenoſſen und namentlich die Beamteten keine
Gemeindebürger ſind. Nur das ſtehende Heer hat unbedingt keine
Gemeindezuſtändigkeit in irgend einem Lande der Welt.
Faßt man nun alle dieſe Verhältniſſe, Grundſätze, Rechte und
Zuſtände zuſammen, ſo gibt es bei aller Einfachheit des Princips ein
höchſt buntes und verwirrtes Bild. Es gibt kein anderes Mittel, das-
ſelbe in feſte Geſtalt zu bringen, als daß man es lokaliſirt. Denn in
jedem Land, in jeder Herrſchaft, in jeder Stadt iſt es etwas anders, hat
andre Namen, andre Modalitäten, andre Uebung, andre Vertheilung.
Daher haben die örtlichen Rechtsgeſchichten dieſer Zeit einen ſo hohen
Werth, und bilden gerade für dieſe Epoche die wahre Erhaltung der
inneren Geſchichte. Für die Lehre der adminiſtrativen Ordnung der Be-
völkerung muß man, um hier zur Klarheit zu kommen, an drei großen
leitenden Grundſätzen feſthalten: erſtlich gibt es noch keine amtliche
Competenz und Zuſtändigkeit, ſondern nur die Angehörigkeit an irgend
einen Selbſtverwaltungskörper; — zweitens iſt die Gerichtsbarkeit
die Form, in der dieſe Angehörigkeit Ausdruck und die rechtliche Grenze
als Competenz und Zuſtändigkeit findet; — und drittens exiſtirt noch
weder Begriff, Recht noch Inhalt des Heimathsweſens.
Wie ſich das nun zum heutigen Zuſtande entwickelt hat, wird die
folgende Epoche zeigen.
3) Die Entſtehung der eigentlichen Verwaltungsordnung
der Bevölkerung vom ſechzehnten bis zum neunzehnten
Jahrhundert.
(Die Bedeutung des Rechts des gerichtlichen Forums. Die Entſtehung
der Oberaufſicht als amtliche Competenz. Das Heimathsweſen als noch unbe-
ſtimmte Grundlage der Armenverwaltung.)
Es iſt wohl einleuchtend, daß wir die bisherigen Syſteme der An-
gehörigkeit nur im weiteren Sinne des Wortes als Verwaltungsordnung
der Bevölkerung bezeichnen können. Denn bis jetzt beſteht eben noch gar
keine ſtaatliche Verwaltung, noch iſt die Selbſtverwaltung die beinahe
ausſchließliche Form der Verwaltung überhaupt. Von einer admini-
ſtrativen Ordnung der Bevölkerung im engeren Sinne kann erſt mit der
Entſtehung der letzteren die Rede ſein. Dieſelbe entwickelt ſich aber
nicht etwa organiſch aus den bisher gegebenen Zuſtänden, ſondern ſie
Stein, die Verwaltungslehre. II. 21
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