Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.gleichsam das Stück zu suchen, das dem Verwaltungs- und 1) Das Wahlrecht. Droit d'Election. Das Wahlrecht enthält Das System der Wahlen entspricht daher dem System der Das Wahlrecht enthält hier wie immer das Wählerrecht (Recht gleichſam das Stück zu ſuchen, das dem Verwaltungs- und 1) Das Wahlrecht. Droit d’Élection. Das Wahlrecht enthält Das Syſtem der Wahlen entſpricht daher dem Syſtem der Das Wahlrecht enthält hier wie immer das Wählerrecht (Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0323" n="301"/> gleichſam <hi rendition="#g">das Stück zu ſuchen, das dem Verwaltungs-</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Gemeindebürgerrecht entſpricht</hi>.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Das Wahlrecht</hi>. <hi rendition="#aq">Droit d’Élection.</hi> Das Wahlrecht enthält<lb/> denjenigen Theil des Staatsbürgerrechts, welcher die Bedingungen und<lb/> Formen der Theilnahme des Einzelnen an der <hi rendition="#g">Wahl der Vertre-<lb/> tungskörper</hi> beſtimmt. Das Wahlrecht Frankreichs iſt ſeinem neueſten<lb/> Princip nach <hi rendition="#g">verſchieden</hi> vom Wahlrecht Englands und Deutſchlands,<lb/> indem es die Wahlen zur Volksvertretung und zur Selbſtverwaltung<lb/> gleichmäßig bloß auf die <hi rendition="#g">Staatsbürgerſchaft</hi> zurückführt, alſo nicht<lb/> wie in Deutſchland die Selbſtverwaltungswahlen von der Aufnahme in<lb/> die Gemeinde abhängig macht, und ſie nicht wie in England beim Ver-<lb/> waltungsbürgerthum auf eine beſtimmte adminiſtrative Aufgabe be-<lb/> ſchränkt, und daher <hi rendition="#g">nicht die zwei Syſteme von Wahlen</hi> kennt,<lb/> welche durch das Weſen der Selbſtverwaltung bei den germaniſchen<lb/> Nationen geltend geworden ſind, das <hi rendition="#g">eine</hi> auf die Volksvertretung,<lb/> das <hi rendition="#g">andere</hi> auf die Gemeindekörper bezüglich. Das Wahlſyſtem Frank-<lb/> reichs <hi rendition="#g">iſt ein einheitliches</hi>, doch enthält es das Element der Ge-<lb/> meindeſelbſtändigkeit als eine <hi rendition="#g">Modification</hi> des Wahlrechts, und<lb/> dieſe Modification bildet das Analogon des Gemeindebürgerthums in<lb/> Frankreich.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> der Wahlen entſpricht daher dem <hi rendition="#g">Syſtem der<lb/> Vertretungen</hi>. Es gibt ein Wahlſyſtem für die Volksvertretung,<lb/> ein Wahlſyſtem für die Landſchaftsvertretung, und ein Wahlſyſtem für<lb/> die Gemeindevertretung (Gemeindebürgerthum). Dieſes ganze Syſtem<lb/> iſt, da hier keine ſelbſtbeſtimmte Aufnahme in eine Gemeinde und keine<lb/> Beſchränkung auf einzelne Aufgaben vorkommt, von einer Durchſichtig-<lb/> keit, die wir eine <hi rendition="#g">mechaniſche</hi> nennen dürfen Es beruht auf<lb/> den beiden Begriffen des Wahlrechts und der Wahlordnung. Das<lb/> Wahlrecht beſtimmt die perſönlichen Bedingungen, die Wahlordnung<lb/> die örtliche Ordnung für die wirkliche Wahl. Der ganze Entwicklungs-<lb/> gang des innern franzöſiſchen Verfaſſungsrechts iſt in der That kaum<lb/> etwas anderes, als der Kampf um dieſe Beſtimmungen. Da es aber<lb/> Sache der Verfaſſungslehre iſt, dieſen Kampf darzuſtellen, ſo be-<lb/> ſchränken wir uns darauf, das neueſte napoleoniſche Recht kurz zu<lb/> charakteriſiren.</p><lb/> <p>Das Wahlrecht enthält hier wie immer das <hi rendition="#g">Wählerrecht</hi> (Recht<lb/> zur Wahl) und die <hi rendition="#g">Wählbarkeit</hi>. Jeder 21jährige Franzoſe, der<lb/> nicht ſein Wählerrecht verloren hat, iſt Wähler für <hi rendition="#g">alle Vertretun-<lb/> gen</hi>, alſo auch für das, was der Gemeindewahl entſpricht. Die Wähl-<lb/> barkeit iſt für die <hi rendition="#aq">Conseils municipaux</hi> gleichfalls <hi rendition="#g">ganz</hi> allgemein,<lb/> und nur an das 25. Jahr gebunden; doch ſind gewiſſe Perſonen,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0323]
gleichſam das Stück zu ſuchen, das dem Verwaltungs- und
Gemeindebürgerrecht entſpricht.
1) Das Wahlrecht. Droit d’Élection. Das Wahlrecht enthält
denjenigen Theil des Staatsbürgerrechts, welcher die Bedingungen und
Formen der Theilnahme des Einzelnen an der Wahl der Vertre-
tungskörper beſtimmt. Das Wahlrecht Frankreichs iſt ſeinem neueſten
Princip nach verſchieden vom Wahlrecht Englands und Deutſchlands,
indem es die Wahlen zur Volksvertretung und zur Selbſtverwaltung
gleichmäßig bloß auf die Staatsbürgerſchaft zurückführt, alſo nicht
wie in Deutſchland die Selbſtverwaltungswahlen von der Aufnahme in
die Gemeinde abhängig macht, und ſie nicht wie in England beim Ver-
waltungsbürgerthum auf eine beſtimmte adminiſtrative Aufgabe be-
ſchränkt, und daher nicht die zwei Syſteme von Wahlen kennt,
welche durch das Weſen der Selbſtverwaltung bei den germaniſchen
Nationen geltend geworden ſind, das eine auf die Volksvertretung,
das andere auf die Gemeindekörper bezüglich. Das Wahlſyſtem Frank-
reichs iſt ein einheitliches, doch enthält es das Element der Ge-
meindeſelbſtändigkeit als eine Modification des Wahlrechts, und
dieſe Modification bildet das Analogon des Gemeindebürgerthums in
Frankreich.
Das Syſtem der Wahlen entſpricht daher dem Syſtem der
Vertretungen. Es gibt ein Wahlſyſtem für die Volksvertretung,
ein Wahlſyſtem für die Landſchaftsvertretung, und ein Wahlſyſtem für
die Gemeindevertretung (Gemeindebürgerthum). Dieſes ganze Syſtem
iſt, da hier keine ſelbſtbeſtimmte Aufnahme in eine Gemeinde und keine
Beſchränkung auf einzelne Aufgaben vorkommt, von einer Durchſichtig-
keit, die wir eine mechaniſche nennen dürfen Es beruht auf
den beiden Begriffen des Wahlrechts und der Wahlordnung. Das
Wahlrecht beſtimmt die perſönlichen Bedingungen, die Wahlordnung
die örtliche Ordnung für die wirkliche Wahl. Der ganze Entwicklungs-
gang des innern franzöſiſchen Verfaſſungsrechts iſt in der That kaum
etwas anderes, als der Kampf um dieſe Beſtimmungen. Da es aber
Sache der Verfaſſungslehre iſt, dieſen Kampf darzuſtellen, ſo be-
ſchränken wir uns darauf, das neueſte napoleoniſche Recht kurz zu
charakteriſiren.
Das Wahlrecht enthält hier wie immer das Wählerrecht (Recht
zur Wahl) und die Wählbarkeit. Jeder 21jährige Franzoſe, der
nicht ſein Wählerrecht verloren hat, iſt Wähler für alle Vertretun-
gen, alſo auch für das, was der Gemeindewahl entſpricht. Die Wähl-
barkeit iſt für die Conseils municipaux gleichfalls ganz allgemein,
und nur an das 25. Jahr gebunden; doch ſind gewiſſe Perſonen,
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