Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.besteht dann darin, daß, während die continentale Verwaltungsgemeinde Das was wir als Gemeindeangehörigkeit auf dem Continent setzen, Daraus folgt, daß das, dem continentalen Gemeinde bürgerrecht Da nun auf diese Weise die ganze innere Verwaltung in den beſteht dann darin, daß, während die continentale Verwaltungsgemeinde Das was wir als Gemeindeangehörigkeit auf dem Continent ſetzen, Daraus folgt, daß das, dem continentalen Gemeinde bürgerrecht Da nun auf dieſe Weiſe die ganze innere Verwaltung in den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0312" n="290"/> beſteht dann darin, daß, während die continentale Verwaltungsgemeinde<lb/> dieſe Haftung durch ihre Stellung unter der Oberaufſicht der amtlichen<lb/> Verwaltung erfüllt, bei der engliſchen dieſelbe als eine bürgerlich recht-<lb/> liche, durch das <hi rendition="#g">Gericht</hi> zu erzwingende anerkannt wird.</p><lb/> <p>Das was wir als Gemeindeangehörigkeit auf dem Continent ſetzen,<lb/> iſt daher in England die Verpflichtung des Einzelnen, an der Erfüllung<lb/> jenes Verwaltungszweckes Theil zu nehmen und mit für dieſe Erfüllung<lb/> zu haften, während dem continentalen Heimathsweſen das eventuell<lb/> durch bürgerliche Klage geltend zu machende <hi rendition="#g">Recht</hi> des Einzelnen ent-<lb/> ſpricht, daß die Vollziehung jener Verwaltungsaufgaben auch auf ihn<lb/> Anwendung finde.</p><lb/> <p>Daraus folgt, daß das, dem continentalen Gemeinde <hi rendition="#g">bürgerrecht</hi><lb/> Entſprechende in England nicht bloß in der Gemeindeangehörigkeit ge-<lb/> geben ſein kann, da die Verwaltungsgemeinde als Verwaltungsorgan<lb/> mit ihren eigenen Mitteln die Aufgaben der Verwaltung zu erfüllen<lb/> hat. Sondern die Theilnahme an der vollziehenden Verwaltung durch<lb/> Wahl und Wahlfähigkeit iſt <hi rendition="#g">von ſelbſt</hi> durch die <hi rendition="#g">Theilnahme an<lb/> den Leiſtungen</hi> gegeben, durch welche die Verwaltungsgemeinde die<lb/> ihr obliegenden Aufgaben der Verwaltung ins Leben ruft. Dieſe Theil-<lb/> nahme ſind eben die Steuern. Die Selbſtverwaltung der engliſchen<lb/> Verwaltungsgemeinde iſt daher ohne die Selbſtbeſteuerung gar nicht zu<lb/> denken, wie wir das ſchon früher gezeigt haben. Die individuelle Theil-<lb/> nahme an dieſer Selbſtverwaltung aber hat damit auch ihre durchaus<lb/> einfache Bedingung erhalten. Mit dem Aufenthalt in der Verwaltungs-<lb/> gemeinde tritt die Verpflichtung zur Theilnahme an der Steuer ein.<lb/> Sowie dieſe Steuer wirklich bezahlt wird, iſt auch die Theilnahme an<lb/> der Verwaltung Selbſtfolge. Und ſo ergibt ſich das, dem continentalen<lb/> Gemeindebürgerrecht Entſprechende für England. Mit der Steuer für<lb/> eine beſtimmte Verwaltungsaufgabe an die beſtimmte Verwaltungs-<lb/> gemeinde wird der Einzelne ohne Weiteres <hi rendition="#g">Bürger dieſer Verwal-<lb/> tungsgemeinde</hi>. Wir glauben, daß wir dies Verhältniß, dem Ge-<lb/> meindebürgerrecht entſprechend, am beſten das <hi rendition="#g">Verwaltungsbürger-<lb/> recht</hi> nennen (<hi rendition="#aq">paying scot and bearing lot</hi>).</p><lb/> <p>Da nun auf dieſe Weiſe die ganze innere Verwaltung in den<lb/> Händen dieſer Verwaltungsgemeinden iſt, ſo hat der Satz, daß <hi rendition="#g">jeder</hi><lb/> Engländer einer <hi rendition="#g">Gemeinde</hi> angehören ſolle, eigentlich gar keinen<lb/> Sinn. Denn das werde ſo viel heißen, als die nutzloſe Tautologie,<lb/> daß die innere Verwaltung vollzogen werden muß — deren Voraus-<lb/> ſetzung ja eben das Angehören an die betreffenden Verwaltungs-<lb/> gemeinden iſt. Es kann daher der engliſchen Geſetzgebung auch nie<lb/> einfallen, einen ſolchen Satz erſt geſetzlich auszuſprechen. — Und da<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [290/0312]
beſteht dann darin, daß, während die continentale Verwaltungsgemeinde
dieſe Haftung durch ihre Stellung unter der Oberaufſicht der amtlichen
Verwaltung erfüllt, bei der engliſchen dieſelbe als eine bürgerlich recht-
liche, durch das Gericht zu erzwingende anerkannt wird.
Das was wir als Gemeindeangehörigkeit auf dem Continent ſetzen,
iſt daher in England die Verpflichtung des Einzelnen, an der Erfüllung
jenes Verwaltungszweckes Theil zu nehmen und mit für dieſe Erfüllung
zu haften, während dem continentalen Heimathsweſen das eventuell
durch bürgerliche Klage geltend zu machende Recht des Einzelnen ent-
ſpricht, daß die Vollziehung jener Verwaltungsaufgaben auch auf ihn
Anwendung finde.
Daraus folgt, daß das, dem continentalen Gemeinde bürgerrecht
Entſprechende in England nicht bloß in der Gemeindeangehörigkeit ge-
geben ſein kann, da die Verwaltungsgemeinde als Verwaltungsorgan
mit ihren eigenen Mitteln die Aufgaben der Verwaltung zu erfüllen
hat. Sondern die Theilnahme an der vollziehenden Verwaltung durch
Wahl und Wahlfähigkeit iſt von ſelbſt durch die Theilnahme an
den Leiſtungen gegeben, durch welche die Verwaltungsgemeinde die
ihr obliegenden Aufgaben der Verwaltung ins Leben ruft. Dieſe Theil-
nahme ſind eben die Steuern. Die Selbſtverwaltung der engliſchen
Verwaltungsgemeinde iſt daher ohne die Selbſtbeſteuerung gar nicht zu
denken, wie wir das ſchon früher gezeigt haben. Die individuelle Theil-
nahme an dieſer Selbſtverwaltung aber hat damit auch ihre durchaus
einfache Bedingung erhalten. Mit dem Aufenthalt in der Verwaltungs-
gemeinde tritt die Verpflichtung zur Theilnahme an der Steuer ein.
Sowie dieſe Steuer wirklich bezahlt wird, iſt auch die Theilnahme an
der Verwaltung Selbſtfolge. Und ſo ergibt ſich das, dem continentalen
Gemeindebürgerrecht Entſprechende für England. Mit der Steuer für
eine beſtimmte Verwaltungsaufgabe an die beſtimmte Verwaltungs-
gemeinde wird der Einzelne ohne Weiteres Bürger dieſer Verwal-
tungsgemeinde. Wir glauben, daß wir dies Verhältniß, dem Ge-
meindebürgerrecht entſprechend, am beſten das Verwaltungsbürger-
recht nennen (paying scot and bearing lot).
Da nun auf dieſe Weiſe die ganze innere Verwaltung in den
Händen dieſer Verwaltungsgemeinden iſt, ſo hat der Satz, daß jeder
Engländer einer Gemeinde angehören ſolle, eigentlich gar keinen
Sinn. Denn das werde ſo viel heißen, als die nutzloſe Tautologie,
daß die innere Verwaltung vollzogen werden muß — deren Voraus-
ſetzung ja eben das Angehören an die betreffenden Verwaltungs-
gemeinden iſt. Es kann daher der engliſchen Geſetzgebung auch nie
einfallen, einen ſolchen Satz erſt geſetzlich auszuſprechen. — Und da
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