Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.so klar, namentlich in Beziehung auf das Heimathswesen entwickelt, Wir müssen, um das klar zu machen, uns wenigstens zum Theil Das Princip und Recht der freien Persönlichkeit, das sich die In Großbritannien hat nämlich mit wenigen Ausnahmen der amt- Daraus nun ergibt sich die Grundlage der Ordnung der Be- Großbritannien hat nämlich demgemäß, im Gegensatze zum Con- ſo klar, namentlich in Beziehung auf das Heimathsweſen entwickelt, Wir müſſen, um das klar zu machen, uns wenigſtens zum Theil Das Princip und Recht der freien Perſönlichkeit, das ſich die In Großbritannien hat nämlich mit wenigen Ausnahmen der amt- Daraus nun ergibt ſich die Grundlage der Ordnung der Be- Großbritannien hat nämlich demgemäß, im Gegenſatze zum Con- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0310" n="288"/> ſo klar, namentlich in Beziehung auf das Heimathsweſen entwickelt,<lb/> als in Großbritannien. Aber freilich muß man hier einen andern Maß-<lb/> ſtab anlegen als auf dem Continent. Man kann jedoch ſagen, daß<lb/> wenn die Principien der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung in ihren<lb/> beiden großen Anordnungen, der amtlichen und der Selbſtverwaltung<lb/> klar ſind, damit auch das ganze engliſche Staatsweſen gegeben iſt.<lb/> Zugleich aber muß man hinzufügen, daß die Individualität der drei<lb/> großbritanniſchen Königreiche trotz der Gemeinſchaft des Staatslebens<lb/> ſich auch hier zeigt, und der Punkt, wo ſie auftritt, iſt das Hei-<lb/> mathweſen.</p><lb/> <p>Wir müſſen, um das klar zu machen, uns wenigſtens zum Theil<lb/> an dasjenige anſchließen, was wir in der Lehre von der vollziehenden<lb/> Gewalt über England geſagt haben.</p><lb/> <p>Das Princip und Recht der freien Perſönlichkeit, das ſich die<lb/> angelſächſiſche Race mitten unter allen Stürmen erhalten hat, hält zu-<lb/> gleich den Grundſatz feſt, daß dasjenige, was wir die Aufgabe der<lb/> Verwaltung nennen, nicht wie auf dem Continent, Sache der amtlichen<lb/> „Obrigkeit,“ ſondern Sache der Genoſſenſchaften der freien Männer ſei.<lb/> Der Amtsorganismus iſt in England niemals die verwaltende Gewalt<lb/> geworden. Die Stellung des Staats zum Volke und namentlich zur<lb/> Verwaltung in demſelben iſt daher eine ſpecifiſch andere; auf ihr beruht<lb/> auch die ganze adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung, und hat ſich<lb/> von ihr aus zu einem ſo einfachen Syſtem entwickelt, wie es vielleicht<lb/> gar kein anderes in Europa gibt. Die einzige Schwierigkeit ſeines<lb/> Verſtändniſſes beruht nur in der tiefen Verſchiedenheit von denen des<lb/> Continents.</p><lb/> <p>In Großbritannien hat nämlich mit wenigen Ausnahmen der amt-<lb/> liche Staat mit der Finanzverwaltung und der Verwaltung des Innern<lb/> nichts zu thun, ſondern er gibt nur die <hi rendition="#g">Geſetze</hi>, und es iſt dann<lb/> Sache der Selbſtverwaltungskörper, dieſe Geſetze durch ihren eigenen<lb/> Organismus zu vollziehen. Die Vollziehung der Geſetze durch denſelben<lb/> wird endlich nicht geſichert durch eine Oberaufſicht, wie wir das Weſen<lb/> derſelben in der vollziehenden Gewalt beſtimmt haben, ſondern durch<lb/> das Recht jedes Einzelnen, die Selbſtverwaltungskörper vor dem Ge-<lb/> richte zu verklagen. Die Harmonie zwiſchen Geſetzgebung und Ver-<lb/> waltung wird daher, ohne Beſchwerderecht, nur durch das Klagrecht,<lb/> und ſomit durch die Function des Gerichts hergeſtellt.</p><lb/> <p>Daraus nun ergibt ſich die Grundlage der Ordnung der Be-<lb/> völkerung.</p><lb/> <p>Großbritannien hat nämlich demgemäß, im Gegenſatze zum Con-<lb/> tinent, mit Ausnahme weniger und meiſt ganz ſpezieller Fällen <hi rendition="#g">keine<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0310]
ſo klar, namentlich in Beziehung auf das Heimathsweſen entwickelt,
als in Großbritannien. Aber freilich muß man hier einen andern Maß-
ſtab anlegen als auf dem Continent. Man kann jedoch ſagen, daß
wenn die Principien der adminiſtrativen Bevölkerungsordnung in ihren
beiden großen Anordnungen, der amtlichen und der Selbſtverwaltung
klar ſind, damit auch das ganze engliſche Staatsweſen gegeben iſt.
Zugleich aber muß man hinzufügen, daß die Individualität der drei
großbritanniſchen Königreiche trotz der Gemeinſchaft des Staatslebens
ſich auch hier zeigt, und der Punkt, wo ſie auftritt, iſt das Hei-
mathweſen.
Wir müſſen, um das klar zu machen, uns wenigſtens zum Theil
an dasjenige anſchließen, was wir in der Lehre von der vollziehenden
Gewalt über England geſagt haben.
Das Princip und Recht der freien Perſönlichkeit, das ſich die
angelſächſiſche Race mitten unter allen Stürmen erhalten hat, hält zu-
gleich den Grundſatz feſt, daß dasjenige, was wir die Aufgabe der
Verwaltung nennen, nicht wie auf dem Continent, Sache der amtlichen
„Obrigkeit,“ ſondern Sache der Genoſſenſchaften der freien Männer ſei.
Der Amtsorganismus iſt in England niemals die verwaltende Gewalt
geworden. Die Stellung des Staats zum Volke und namentlich zur
Verwaltung in demſelben iſt daher eine ſpecifiſch andere; auf ihr beruht
auch die ganze adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung, und hat ſich
von ihr aus zu einem ſo einfachen Syſtem entwickelt, wie es vielleicht
gar kein anderes in Europa gibt. Die einzige Schwierigkeit ſeines
Verſtändniſſes beruht nur in der tiefen Verſchiedenheit von denen des
Continents.
In Großbritannien hat nämlich mit wenigen Ausnahmen der amt-
liche Staat mit der Finanzverwaltung und der Verwaltung des Innern
nichts zu thun, ſondern er gibt nur die Geſetze, und es iſt dann
Sache der Selbſtverwaltungskörper, dieſe Geſetze durch ihren eigenen
Organismus zu vollziehen. Die Vollziehung der Geſetze durch denſelben
wird endlich nicht geſichert durch eine Oberaufſicht, wie wir das Weſen
derſelben in der vollziehenden Gewalt beſtimmt haben, ſondern durch
das Recht jedes Einzelnen, die Selbſtverwaltungskörper vor dem Ge-
richte zu verklagen. Die Harmonie zwiſchen Geſetzgebung und Ver-
waltung wird daher, ohne Beſchwerderecht, nur durch das Klagrecht,
und ſomit durch die Function des Gerichts hergeſtellt.
Daraus nun ergibt ſich die Grundlage der Ordnung der Be-
völkerung.
Großbritannien hat nämlich demgemäß, im Gegenſatze zum Con-
tinent, mit Ausnahme weniger und meiſt ganz ſpezieller Fällen keine
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