Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.und sie der gesammten Verwaltung derselben unterwerfend, besteht Um nun den Begriff und Inhalt der Angehörigkeit im weitesten Sinne 1) Staatsbürgerthum. Das Staatsbürgerthum ist nämlich 2) Das Indigenat. Während demnach die beiden Begriffe von und ſie der geſammten Verwaltung derſelben unterwerfend, beſteht Um nun den Begriff und Inhalt der Angehörigkeit im weiteſten Sinne 1) Staatsbürgerthum. Das Staatsbürgerthum iſt nämlich 2) Das Indigenat. Während demnach die beiden Begriffe von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0300" n="278"/> und ſie der <hi rendition="#g">geſammten</hi> Verwaltung derſelben unterwerfend, beſteht<lb/> daher jetzt nur noch in der Geſammtheit der Beſtimmungen, welche <hi rendition="#g">ver-<lb/> möge der Angehörigkeit dem Einzelnen das Recht auf die<lb/> Armenunterſtützung der Heimathsgemeinde geben</hi>.</p><lb/> <p>Um nun den Begriff und Inhalt der Angehörigkeit im weiteſten Sinne<lb/> zu einem vollſtändigen, das ganze Gebiet derſelben erſchöpfenden Bilde<lb/> zu machen, wird es wohl hier geſtattet ſein, noch zwei Verhältniſſe und<lb/> Rechtsbegriffe aufzuſtellen und zu definiren, ohne welche das Ganze<lb/> vielen unvollſtändig erſcheinen wird, und die auch hiſtoriſch und ſelbſt<lb/> geſetzlich vielfach mit dem Obigen in Berührung ſtehen, jedenfalls ſie<lb/> aber in den wichtigſten Beziehungen erklären. Das ſind die beiden Be-<lb/> griffe von <hi rendition="#g">Staatsbürgerthum</hi> und <hi rendition="#g">Indigenat</hi>, namentlich mit<lb/> der Beziehung des letzteren zum Gemeindebürgerrecht und Heimathsweſen.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Staatsbürgerthum</hi>. Das Staatsbürgerthum iſt nämlich<lb/> das Angehören einer Perſönlichkeit an den Staat, <hi rendition="#g">inſofern</hi> dieß An-<lb/> gehören der letztern in irgend einer geſetzlich oder hiſtoriſch feſtſtehenden<lb/> Form das Recht gibt, an der Bildung des Staatswillens <hi rendition="#g">als</hi> Ange-<lb/> höriger des Staats (alſo nicht vermöge amtlicher Stellung u. ſ. w.)<lb/> Theil zu nehmen. Der Begriff des Staatsbürgerthums iſt daher nur<lb/> dann recht klar, wenn eine Verfaſſung in geſetzlicher Form dieß Recht<lb/> des Einzelnen juriſtiſch formulirt hat, und daſſelbe daher als ein indi-<lb/> viduelles Rechtsverhältniß des Einzelnen gegenüber der Gemeinſchaft<lb/> und Einheit aller Andern auftritt. Es iſt <hi rendition="#g">daher</hi> jetzt wohl leicht er-<lb/> klärlich, weßhalb das <hi rendition="#g">Wort</hi> und der Begriff des Staatsbürgerthums<lb/> ſo neu iſt, und erſt in dieſem Jahrhundert entſteht, während die <hi rendition="#g">Sache</hi><lb/> ſo alt iſt, wie die Thatſache der Verfaſſung. Da dieß Ganze eine<lb/> Frage der Verfaſſungslehre iſt, ſo können wir hier nicht darauf ein-<lb/> gehen. Nur die Bemerkung fügen wir hinzu, daß wo die Angehörigkeit<lb/><hi rendition="#g">als ſolche</hi> ſchon ein Recht zur Theilnahme an der Verfaſſung gibt,<lb/> wie in Athen, Rom, der erſten franzöſiſchen Republik, auch kein Unter-<lb/> ſchied zwiſchen Staatsbürgerthum und Staatsangehörigkeit denkbar iſt,<lb/> ſo weit es ſich eben um mündige Männer handelt, während da wo<lb/> zwiſchen den letztern der Unterſchied von ſtimm- und wahlberechtigten<lb/> exiſtirt, auch das Staatsbürgerthum ſich ſtreng von der Staatsange-<lb/> hörigkeit oder <hi rendition="#g">Staatsunterthanſchaft</hi> ſcheidet, wie in den deutſchen<lb/> Verfaſſungen. Hält man dieſe ſo äußerſt einfachen Begriffe feſt, ſo<lb/> verſchwinden damit eine Menge von Unklarheiten im Gebrauch der Worte<lb/> und dem Sinn, den man mit ihnen zu verbinden pflegt.</p><lb/> <p>2) Das <hi rendition="#g">Indigenat</hi>. Während demnach die beiden Begriffe von<lb/> (Staats-) Unterthanſchaft und Staatsbürgerthum das Verhältniß des In-<lb/> dividuums zum Staat<hi rendition="#g">swillen</hi> und ſeiner Bildung ausdrücken, und die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0300]
und ſie der geſammten Verwaltung derſelben unterwerfend, beſteht
daher jetzt nur noch in der Geſammtheit der Beſtimmungen, welche ver-
möge der Angehörigkeit dem Einzelnen das Recht auf die
Armenunterſtützung der Heimathsgemeinde geben.
Um nun den Begriff und Inhalt der Angehörigkeit im weiteſten Sinne
zu einem vollſtändigen, das ganze Gebiet derſelben erſchöpfenden Bilde
zu machen, wird es wohl hier geſtattet ſein, noch zwei Verhältniſſe und
Rechtsbegriffe aufzuſtellen und zu definiren, ohne welche das Ganze
vielen unvollſtändig erſcheinen wird, und die auch hiſtoriſch und ſelbſt
geſetzlich vielfach mit dem Obigen in Berührung ſtehen, jedenfalls ſie
aber in den wichtigſten Beziehungen erklären. Das ſind die beiden Be-
griffe von Staatsbürgerthum und Indigenat, namentlich mit
der Beziehung des letzteren zum Gemeindebürgerrecht und Heimathsweſen.
1) Staatsbürgerthum. Das Staatsbürgerthum iſt nämlich
das Angehören einer Perſönlichkeit an den Staat, inſofern dieß An-
gehören der letztern in irgend einer geſetzlich oder hiſtoriſch feſtſtehenden
Form das Recht gibt, an der Bildung des Staatswillens als Ange-
höriger des Staats (alſo nicht vermöge amtlicher Stellung u. ſ. w.)
Theil zu nehmen. Der Begriff des Staatsbürgerthums iſt daher nur
dann recht klar, wenn eine Verfaſſung in geſetzlicher Form dieß Recht
des Einzelnen juriſtiſch formulirt hat, und daſſelbe daher als ein indi-
viduelles Rechtsverhältniß des Einzelnen gegenüber der Gemeinſchaft
und Einheit aller Andern auftritt. Es iſt daher jetzt wohl leicht er-
klärlich, weßhalb das Wort und der Begriff des Staatsbürgerthums
ſo neu iſt, und erſt in dieſem Jahrhundert entſteht, während die Sache
ſo alt iſt, wie die Thatſache der Verfaſſung. Da dieß Ganze eine
Frage der Verfaſſungslehre iſt, ſo können wir hier nicht darauf ein-
gehen. Nur die Bemerkung fügen wir hinzu, daß wo die Angehörigkeit
als ſolche ſchon ein Recht zur Theilnahme an der Verfaſſung gibt,
wie in Athen, Rom, der erſten franzöſiſchen Republik, auch kein Unter-
ſchied zwiſchen Staatsbürgerthum und Staatsangehörigkeit denkbar iſt,
ſo weit es ſich eben um mündige Männer handelt, während da wo
zwiſchen den letztern der Unterſchied von ſtimm- und wahlberechtigten
exiſtirt, auch das Staatsbürgerthum ſich ſtreng von der Staatsange-
hörigkeit oder Staatsunterthanſchaft ſcheidet, wie in den deutſchen
Verfaſſungen. Hält man dieſe ſo äußerſt einfachen Begriffe feſt, ſo
verſchwinden damit eine Menge von Unklarheiten im Gebrauch der Worte
und dem Sinn, den man mit ihnen zu verbinden pflegt.
2) Das Indigenat. Während demnach die beiden Begriffe von
(Staats-) Unterthanſchaft und Staatsbürgerthum das Verhältniß des In-
dividuums zum Staatswillen und ſeiner Bildung ausdrücken, und die
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