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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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der Bevölkerung erzeugt, und daß daher die Entwicklung der Bevölke-
rung wesentlich von der gesellschaftlichen Ordnung abhängt -- nicht durch ihr
sociales Princip an sich, sondern durch die aus demselben folgende Verthei-
lung des Besitzes. Es ist höchst bezeichnend für die folgende Literatur und für
die unseres Jahrhunderts, daß nicht einmal Roscher und selbst nicht Mohl
in seiner Geschichte und Literatur der Staatswissenschaft (Bd. III. XVI: Geschichte
und Literatur der Bevölkerungslehre) auf diesen so bedeutsamen Standpunkt
Montesquieu's irgend welche Rücksicht nehmen; ja sie führen ihn gar nicht ein-
mal an. Dennoch hat er im vorigen Jahrhundert wesentlich auf die Auffas-
sungen eingewirkt. Freilich hat er keine Ziffern angegeben, und ist daher direkt
mit seinen Nachfolgern nicht zu vergleichen. Denn mit Süßmilch in seiner
"Göttlichen Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechts" (erste
Ausgabe 1761) beginnt eine wesentlich neue Richtung, obgleich er Montesquieu
noch vollständig zu würdigen weiß. Süßmilch ist nämlich der erste, der auf
Grundlage ziffermäßiger Angaben dasjenige aufzustellen sucht, was wir die
natürlichen Gesetze der Bewegung der Bevölkerung nennen. Er begründet da-
mit die statistische Richtung der Bevölkerungslehre, die alsbald zu einer
gewaltigen, selbst die Malthus'sche Bewegung überdauernden Geltung und Aus-
dehnung gelangt. Seine Bedeutung in dieser Beziehung ist weder von Mohl
noch von andern gehörig gewürdigt, und es ist ein ächt deutsches Schicksal, daß
Malthus, ohne den alle Deutschen vom Bevölkerungswesen gar nicht reden zu
können glauben, seinerseits fast keine Seite schreibt, ohne auf Süßmilch zu-
rückzugreifen. Süßmilch hat mit seinen Gedanken die ganze Hälfte des vorigen
Jahrhunderts beherrscht, und Mohl hat das in seiner Geschichte der Literatur
wieder ganz übersehen, denn erst in den dreißiger Jahren unseres Jahrhunderts
beginnt die neue, rein statistische Richtung der Bevölkerungslehre, welche,
mit Bikes, Caspar, Bernoulli und Moser sich auf die rein mathematische
Berechnung des Durchschnitts beschränkt, und jeden weitern Gesichts-
kreis, den nationalökonomischen und am meisten den administrativen, zur Seite
schieben. Durch sie ist die Bevölkerungslehre großentheils in die Mathematik
gefallen, nicht durchaus zu ihrem Vortheil, und umsonst hat Quetelet, der-
jenige unter den Statistikern, der den höhern Auffassungen ihr Recht fast allein
zukommen läßt, an einem weiteren Gesichtskreis festgehalten, indem er den Men-
schen nicht als eine ziffermäßige, sondern als eine lebendige Thatsache erfaßte
und maß. Es war ein Uebelstand, daß er sein "Systeme social" (1857)
schrieb, ohne sich über das, was er als "social" bezeichnet, recht klar zu sein.
Jedenfalls ist die statistische Bewegung mit ihrem streng ziffermäßigen, auf Ta-
bellen sich reducirenden, großen aber einseitigen Werth durch Süßmilch be-
gründet; aber sie ist nicht von ihm in dieser Beschränkung aufgefaßt. Er begriff
das Bevölkerungswesen noch zugleich als einen Gegenstand der Verwaltung,
und während er in Cap. X. "Von der Bevölkerung eines Staats als nothwen-
diger Pflicht eines Regenten" spricht, indem "jeder Unterthan einen gewissen
Werth
hat, und der Staat durch ihn gewinnt oder verliert" (§. 209), geht er
so weit, in §. 215 "Vier Hauptregeln" anzunehmen, durch welche die Verwal-
tung die Bevölkerung befördern kann: 1) Beförderung der Ehen; 2) der ehelichen

der Bevölkerung erzeugt, und daß daher die Entwicklung der Bevölke-
rung weſentlich von der geſellſchaftlichen Ordnung abhängt — nicht durch ihr
ſociales Princip an ſich, ſondern durch die aus demſelben folgende Verthei-
lung des Beſitzes. Es iſt höchſt bezeichnend für die folgende Literatur und für
die unſeres Jahrhunderts, daß nicht einmal Roſcher und ſelbſt nicht Mohl
in ſeiner Geſchichte und Literatur der Staatswiſſenſchaft (Bd. III. XVI: Geſchichte
und Literatur der Bevölkerungslehre) auf dieſen ſo bedeutſamen Standpunkt
Montesquieu’s irgend welche Rückſicht nehmen; ja ſie führen ihn gar nicht ein-
mal an. Dennoch hat er im vorigen Jahrhundert weſentlich auf die Auffaſ-
ſungen eingewirkt. Freilich hat er keine Ziffern angegeben, und iſt daher direkt
mit ſeinen Nachfolgern nicht zu vergleichen. Denn mit Süßmilch in ſeiner
„Göttlichen Ordnung in den Veränderungen des menſchlichen Geſchlechts“ (erſte
Ausgabe 1761) beginnt eine weſentlich neue Richtung, obgleich er Montesquieu
noch vollſtändig zu würdigen weiß. Süßmilch iſt nämlich der erſte, der auf
Grundlage ziffermäßiger Angaben dasjenige aufzuſtellen ſucht, was wir die
natürlichen Geſetze der Bewegung der Bevölkerung nennen. Er begründet da-
mit die ſtatiſtiſche Richtung der Bevölkerungslehre, die alsbald zu einer
gewaltigen, ſelbſt die Malthus’ſche Bewegung überdauernden Geltung und Aus-
dehnung gelangt. Seine Bedeutung in dieſer Beziehung iſt weder von Mohl
noch von andern gehörig gewürdigt, und es iſt ein ächt deutſches Schickſal, daß
Malthus, ohne den alle Deutſchen vom Bevölkerungsweſen gar nicht reden zu
können glauben, ſeinerſeits faſt keine Seite ſchreibt, ohne auf Süßmilch zu-
rückzugreifen. Süßmilch hat mit ſeinen Gedanken die ganze Hälfte des vorigen
Jahrhunderts beherrſcht, und Mohl hat das in ſeiner Geſchichte der Literatur
wieder ganz überſehen, denn erſt in den dreißiger Jahren unſeres Jahrhunderts
beginnt die neue, rein ſtatiſtiſche Richtung der Bevölkerungslehre, welche,
mit Bikes, Caſpar, Bernoulli und Moſer ſich auf die rein mathematiſche
Berechnung des Durchſchnitts beſchränkt, und jeden weitern Geſichts-
kreis, den nationalökonomiſchen und am meiſten den adminiſtrativen, zur Seite
ſchieben. Durch ſie iſt die Bevölkerungslehre großentheils in die Mathematik
gefallen, nicht durchaus zu ihrem Vortheil, und umſonſt hat Quetelet, der-
jenige unter den Statiſtikern, der den höhern Auffaſſungen ihr Recht faſt allein
zukommen läßt, an einem weiteren Geſichtskreis feſtgehalten, indem er den Men-
ſchen nicht als eine ziffermäßige, ſondern als eine lebendige Thatſache erfaßte
und maß. Es war ein Uebelſtand, daß er ſein „Système social“ (1857)
ſchrieb, ohne ſich über das, was er als „social“ bezeichnet, recht klar zu ſein.
Jedenfalls iſt die ſtatiſtiſche Bewegung mit ihrem ſtreng ziffermäßigen, auf Ta-
bellen ſich reducirenden, großen aber einſeitigen Werth durch Süßmilch be-
gründet; aber ſie iſt nicht von ihm in dieſer Beſchränkung aufgefaßt. Er begriff
das Bevölkerungsweſen noch zugleich als einen Gegenſtand der Verwaltung,
und während er in Cap. X. „Von der Bevölkerung eines Staats als nothwen-
diger Pflicht eines Regenten“ ſpricht, indem „jeder Unterthan einen gewiſſen
Werth
hat, und der Staat durch ihn gewinnt oder verliert“ (§. 209), geht er
ſo weit, in §. 215 „Vier Hauptregeln“ anzunehmen, durch welche die Verwal-
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[116/0138] der Bevölkerung erzeugt, und daß daher die Entwicklung der Bevölke- rung weſentlich von der geſellſchaftlichen Ordnung abhängt — nicht durch ihr ſociales Princip an ſich, ſondern durch die aus demſelben folgende Verthei- lung des Beſitzes. Es iſt höchſt bezeichnend für die folgende Literatur und für die unſeres Jahrhunderts, daß nicht einmal Roſcher und ſelbſt nicht Mohl in ſeiner Geſchichte und Literatur der Staatswiſſenſchaft (Bd. III. XVI: Geſchichte und Literatur der Bevölkerungslehre) auf dieſen ſo bedeutſamen Standpunkt Montesquieu’s irgend welche Rückſicht nehmen; ja ſie führen ihn gar nicht ein- mal an. Dennoch hat er im vorigen Jahrhundert weſentlich auf die Auffaſ- ſungen eingewirkt. Freilich hat er keine Ziffern angegeben, und iſt daher direkt mit ſeinen Nachfolgern nicht zu vergleichen. Denn mit Süßmilch in ſeiner „Göttlichen Ordnung in den Veränderungen des menſchlichen Geſchlechts“ (erſte Ausgabe 1761) beginnt eine weſentlich neue Richtung, obgleich er Montesquieu noch vollſtändig zu würdigen weiß. Süßmilch iſt nämlich der erſte, der auf Grundlage ziffermäßiger Angaben dasjenige aufzuſtellen ſucht, was wir die natürlichen Geſetze der Bewegung der Bevölkerung nennen. Er begründet da- mit die ſtatiſtiſche Richtung der Bevölkerungslehre, die alsbald zu einer gewaltigen, ſelbſt die Malthus’ſche Bewegung überdauernden Geltung und Aus- dehnung gelangt. Seine Bedeutung in dieſer Beziehung iſt weder von Mohl noch von andern gehörig gewürdigt, und es iſt ein ächt deutſches Schickſal, daß Malthus, ohne den alle Deutſchen vom Bevölkerungsweſen gar nicht reden zu können glauben, ſeinerſeits faſt keine Seite ſchreibt, ohne auf Süßmilch zu- rückzugreifen. Süßmilch hat mit ſeinen Gedanken die ganze Hälfte des vorigen Jahrhunderts beherrſcht, und Mohl hat das in ſeiner Geſchichte der Literatur wieder ganz überſehen, denn erſt in den dreißiger Jahren unſeres Jahrhunderts beginnt die neue, rein ſtatiſtiſche Richtung der Bevölkerungslehre, welche, mit Bikes, Caſpar, Bernoulli und Moſer ſich auf die rein mathematiſche Berechnung des Durchſchnitts beſchränkt, und jeden weitern Geſichts- kreis, den nationalökonomiſchen und am meiſten den adminiſtrativen, zur Seite ſchieben. Durch ſie iſt die Bevölkerungslehre großentheils in die Mathematik gefallen, nicht durchaus zu ihrem Vortheil, und umſonſt hat Quetelet, der- jenige unter den Statiſtikern, der den höhern Auffaſſungen ihr Recht faſt allein zukommen läßt, an einem weiteren Geſichtskreis feſtgehalten, indem er den Men- ſchen nicht als eine ziffermäßige, ſondern als eine lebendige Thatſache erfaßte und maß. Es war ein Uebelſtand, daß er ſein „Système social“ (1857) ſchrieb, ohne ſich über das, was er als „social“ bezeichnet, recht klar zu ſein. Jedenfalls iſt die ſtatiſtiſche Bewegung mit ihrem ſtreng ziffermäßigen, auf Ta- bellen ſich reducirenden, großen aber einſeitigen Werth durch Süßmilch be- gründet; aber ſie iſt nicht von ihm in dieſer Beſchränkung aufgefaßt. Er begriff das Bevölkerungsweſen noch zugleich als einen Gegenſtand der Verwaltung, und während er in Cap. X. „Von der Bevölkerung eines Staats als nothwen- diger Pflicht eines Regenten“ ſpricht, indem „jeder Unterthan einen gewiſſen Werth hat, und der Staat durch ihn gewinnt oder verliert“ (§. 209), geht er ſo weit, in §. 215 „Vier Hauptregeln“ anzunehmen, durch welche die Verwal- tung die Bevölkerung befördern kann: 1) Beförderung der Ehen; 2) der ehelichen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/138>, abgerufen am 02.05.2024.