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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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1844; nach ihr folgten die Joint Stock Companies Acts von 1856--57.
S. Güterbogk, die englische Aktiengesetzgebung von 1856 und 57,
vorzüglich aber C. Schwebemayer, das Aktien-, Gesellschafts-, Bank-
und Versicherungswesen in England. Berlin 1857. S. 78 die Ueber-
setzung der Akte von 1844; über die Bankgesellschaften ist die Arbeit
vortrefflich; die Bank Charter Act vom 19. Juli 1844 ib. S. 93.
Die Joint Stock Companies Acts vom 14. Juli 1856 im Auszuge
S. 20 ff. In neuester Zeit ist die ganze Gesetzgebung wieder in der
Akte vom 7. August 1862 (25. 26. Vict. c. 89) in einer ausführlichen
Codification zusammengefaßt. Diese Akte unterscheidet sich von den
Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches wesentlich dadurch, daß
sie die Gründung aller Gesellschaften von mehr als 20 Personen
"zum Betriebe irgend eines Geschäfts" von der Registrirung abhängig
macht und sehr strenge Polizeimaßregeln einführt. Die ganze Akte be-
steht aus 9 Theilen. Der dritte handelt "von der Geschäftsführung
und Verwaltung der Gesellschaften und Vereine." Die Akte schreibt
vor, daß jede sich bildende Gesellschaft eine Eingabe (Memorandum)
über Zweck, Mittel und Mitglieder machen muß (I. 10), ihre Statuten
müssen gedruckt werden und werden amtlich aufbewahrt (I. 16. 17),
jede Gesellschaft muß ein Mitgliederregister haben, welches in ihrem
Bureau aufliegt, und kann (gegen 1 Shill.) auch von jedem Nichtmit-
gliede täglich eingesehen werden (I. 32). Das ganze Gesetz ist offenbar
nicht gegen das Vereins- und Gesellschaftswesen, sondern gegen den
Aktienschwindel aufgestellt, und dabei viel strenger, als irgend ein
deutsches, selbst als das preußische, geschweige denn das sehr nach-
sichtige, ja geradezu unvollkommene Handelsgesetzbuch. Auerbach
(Gesetzwesen §. 74) hat die Sache gerade in dieser Beziehung sehr leicht
genommen.

In Frankreich gibt es gleichfalls kein allgemeines Gesetz wie in
Deutschland. Das Genehmigungsrecht zerfällt hier zunächst in zwei
große Theile. Der erste Theil bezieht sich auf die Aktiengesellschaften,
und ist als das Recht der Societe anonyme im Code de commerce
enthalten; der zweite Theil umfaßt dagegen die eigentlichen Vereine.
Für diese nun muß man, dem ganzen Geiste der französischen Gesetz-
gebung entsprechend, zwei Arten der Genehmigung unterscheiden, die
erste dieser Arten können wir die polizeiliche nennen, die zweite ist
die administrative. Die polizeiliche Genehmigung ist nicht etwa aus
dem administrativen Gesichtspunkte hervorgegangen, sondern sieht in
jedem Verein eine Macht, welche als eine politische auftritt und auf-
treten kann. Daraus ist der allgemeine Grundsatz hervorgegangen, daß
jede Vereinigung überhaupt von zwanzig Personen, die regelmäßig

1844; nach ihr folgten die Joint Stock Companies Acts von 1856—57.
S. Güterbogk, die engliſche Aktiengeſetzgebung von 1856 und 57,
vorzüglich aber C. Schwebemayer, das Aktien-, Geſellſchafts-, Bank-
und Verſicherungsweſen in England. Berlin 1857. S. 78 die Ueber-
ſetzung der Akte von 1844; über die Bankgeſellſchaften iſt die Arbeit
vortrefflich; die Bank Charter Act vom 19. Juli 1844 ib. S. 93.
Die Joint Stock Companies Acts vom 14. Juli 1856 im Auszuge
S. 20 ff. In neueſter Zeit iſt die ganze Geſetzgebung wieder in der
Akte vom 7. Auguſt 1862 (25. 26. Vict. c. 89) in einer ausführlichen
Codification zuſammengefaßt. Dieſe Akte unterſcheidet ſich von den
Beſtimmungen des deutſchen Handelsgeſetzbuches weſentlich dadurch, daß
ſie die Gründung aller Geſellſchaften von mehr als 20 Perſonen
„zum Betriebe irgend eines Geſchäfts“ von der Regiſtrirung abhängig
macht und ſehr ſtrenge Polizeimaßregeln einführt. Die ganze Akte be-
ſteht aus 9 Theilen. Der dritte handelt „von der Geſchäftsführung
und Verwaltung der Geſellſchaften und Vereine.“ Die Akte ſchreibt
vor, daß jede ſich bildende Geſellſchaft eine Eingabe (Memorandum)
über Zweck, Mittel und Mitglieder machen muß (I. 10), ihre Statuten
müſſen gedruckt werden und werden amtlich aufbewahrt (I. 16. 17),
jede Geſellſchaft muß ein Mitgliederregiſter haben, welches in ihrem
Bureau aufliegt, und kann (gegen 1 Shill.) auch von jedem Nichtmit-
gliede täglich eingeſehen werden (I. 32). Das ganze Geſetz iſt offenbar
nicht gegen das Vereins- und Geſellſchaftsweſen, ſondern gegen den
Aktienſchwindel aufgeſtellt, und dabei viel ſtrenger, als irgend ein
deutſches, ſelbſt als das preußiſche, geſchweige denn das ſehr nach-
ſichtige, ja geradezu unvollkommene Handelsgeſetzbuch. Auerbach
(Geſetzweſen §. 74) hat die Sache gerade in dieſer Beziehung ſehr leicht
genommen.

In Frankreich gibt es gleichfalls kein allgemeines Geſetz wie in
Deutſchland. Das Genehmigungsrecht zerfällt hier zunächſt in zwei
große Theile. Der erſte Theil bezieht ſich auf die Aktiengeſellſchaften,
und iſt als das Recht der Société anonyme im Code de commerce
enthalten; der zweite Theil umfaßt dagegen die eigentlichen Vereine.
Für dieſe nun muß man, dem ganzen Geiſte der franzöſiſchen Geſetz-
gebung entſprechend, zwei Arten der Genehmigung unterſcheiden, die
erſte dieſer Arten können wir die polizeiliche nennen, die zweite iſt
die adminiſtrative. Die polizeiliche Genehmigung iſt nicht etwa aus
dem adminiſtrativen Geſichtspunkte hervorgegangen, ſondern ſieht in
jedem Verein eine Macht, welche als eine politiſche auftritt und auf-
treten kann. Daraus iſt der allgemeine Grundſatz hervorgegangen, daß
jede Vereinigung überhaupt von zwanzig Perſonen, die regelmäßig

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[624/0648] 1844; nach ihr folgten die Joint Stock Companies Acts von 1856—57. S. Güterbogk, die engliſche Aktiengeſetzgebung von 1856 und 57, vorzüglich aber C. Schwebemayer, das Aktien-, Geſellſchafts-, Bank- und Verſicherungsweſen in England. Berlin 1857. S. 78 die Ueber- ſetzung der Akte von 1844; über die Bankgeſellſchaften iſt die Arbeit vortrefflich; die Bank Charter Act vom 19. Juli 1844 ib. S. 93. Die Joint Stock Companies Acts vom 14. Juli 1856 im Auszuge S. 20 ff. In neueſter Zeit iſt die ganze Geſetzgebung wieder in der Akte vom 7. Auguſt 1862 (25. 26. Vict. c. 89) in einer ausführlichen Codification zuſammengefaßt. Dieſe Akte unterſcheidet ſich von den Beſtimmungen des deutſchen Handelsgeſetzbuches weſentlich dadurch, daß ſie die Gründung aller Geſellſchaften von mehr als 20 Perſonen „zum Betriebe irgend eines Geſchäfts“ von der Regiſtrirung abhängig macht und ſehr ſtrenge Polizeimaßregeln einführt. Die ganze Akte be- ſteht aus 9 Theilen. Der dritte handelt „von der Geſchäftsführung und Verwaltung der Geſellſchaften und Vereine.“ Die Akte ſchreibt vor, daß jede ſich bildende Geſellſchaft eine Eingabe (Memorandum) über Zweck, Mittel und Mitglieder machen muß (I. 10), ihre Statuten müſſen gedruckt werden und werden amtlich aufbewahrt (I. 16. 17), jede Geſellſchaft muß ein Mitgliederregiſter haben, welches in ihrem Bureau aufliegt, und kann (gegen 1 Shill.) auch von jedem Nichtmit- gliede täglich eingeſehen werden (I. 32). Das ganze Geſetz iſt offenbar nicht gegen das Vereins- und Geſellſchaftsweſen, ſondern gegen den Aktienſchwindel aufgeſtellt, und dabei viel ſtrenger, als irgend ein deutſches, ſelbſt als das preußiſche, geſchweige denn das ſehr nach- ſichtige, ja geradezu unvollkommene Handelsgeſetzbuch. Auerbach (Geſetzweſen §. 74) hat die Sache gerade in dieſer Beziehung ſehr leicht genommen. In Frankreich gibt es gleichfalls kein allgemeines Geſetz wie in Deutſchland. Das Genehmigungsrecht zerfällt hier zunächſt in zwei große Theile. Der erſte Theil bezieht ſich auf die Aktiengeſellſchaften, und iſt als das Recht der Société anonyme im Code de commerce enthalten; der zweite Theil umfaßt dagegen die eigentlichen Vereine. Für dieſe nun muß man, dem ganzen Geiſte der franzöſiſchen Geſetz- gebung entſprechend, zwei Arten der Genehmigung unterſcheiden, die erſte dieſer Arten können wir die polizeiliche nennen, die zweite iſt die adminiſtrative. Die polizeiliche Genehmigung iſt nicht etwa aus dem adminiſtrativen Geſichtspunkte hervorgegangen, ſondern ſieht in jedem Verein eine Macht, welche als eine politiſche auftritt und auf- treten kann. Daraus iſt der allgemeine Grundſatz hervorgegangen, daß jede Vereinigung überhaupt von zwanzig Perſonen, die regelmäßig

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/648>, abgerufen am 22.11.2024.