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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Leistung des Mitgliedes an den Verein eine Prämie, und die Vereine
selbst, die auf Prämien gebaut sind, Gegenseitigkeitsvereine.

Wo dagegen endlich ein Verein seinen Zweck durch Bildung eines
großen Gesammtkapitals und durch die Vortheile verwirklichen will,
welche das Größengesetz der Kapitalien den Theilnehmern an dem Ver-
ein vermöge der Größe seines Vereinskapitals bringt, da besteht auch
die Leistung des Mitgliedes in der Hingabe eines Kapitals, als eines
Antheils am Vereinskapital, und der Verein ist ein Kapitals- oder
Antheilsverein, den wir um seines letzten Zweckes am liebsten eine
Erwerbsgesellschaft nennen. Diese kann wieder eine offene, eine
Commandite oder eine Aktiengesellschaft sein, je nach Form und Größe
des Antheils der Mitglieder an dem Vereinskapital.

Andere Arten gibt es nicht. Die angeführten Arten aber be-
zeichnen die drei Grundformen der wirthschaftlichen Einnahmen der Ver-
eine, und allerdings hat jede dieser Grundformen, noch ganz abgesehen
von der durch den speziellen Zweck gesetzten Verwendung oder Ausgabe
des Vereins, ihre eigenthümlichen Bestimmungen.

Bei den Beitragsvereinen muß nämlich als Recht gelten, daß
die Verweigerung der Leistung des Beitrages an und für sich als Aus-
tritt aus dem Verein angesehen wird. Ein einmal geleisteter Beitrag
kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn das Mitglied gleich
nach der Zahlung austritt, und pro rata der Zeit, in der es ausge-
treten ist, seinen Beitrag zurückfordern will, denn der Beitrag ist für
eine Wirthschaftsperiode des Vereins, und nicht für die Interessen des
Mitgliedes bestimmt. Die Formen der Mahnung und Abrechnung kann
der Verein selbst bestimmen; doch tritt schon hier das öffentliche Ver-
waltungsrecht maßgebend ein.

Anders ist es bei den Gegenseitigkeitsvereinen. Bei diesen
ist der Eintritt in den Verein, ganz abgesehen von den persönlichen
Motiven und dem nächsten Zweck des Vereins, ein ganz bestimmtes
wirthschaftliches Geschäft. Der Eintritt des Einzelnen enthält die
Verpflichtung zu einer Leistung gegen die auf gewisse Fälle berechnete
Verpflichtung einer Gegenleistung aller Mitglieder des Vereins für
jedes Mitglied. Und hier tritt zuerst eigentlich eine Verwaltung der
wirthschaftlichen Verhältnisse des Vereins auf, während bei den Bei-
tragsvereinen die Organe des Vereins nur Verwendungen und Verrech-
nungen haben. Diese Verwaltung des Vereins besteht nun darin, zu-
erst
das genaue Maß der Verpflichtungen des Einzelnen an die Ge-
sammtheit und das genaue Maß der Rechte, welche derselbe dafür an
die Gesammtheit erwirbt, festzustellen; dann die Erfüllung dieser gegen-
seitigen Verpflichtungen von beiden Seiten zu sichern, und endlich

Leiſtung des Mitgliedes an den Verein eine Prämie, und die Vereine
ſelbſt, die auf Prämien gebaut ſind, Gegenſeitigkeitsvereine.

Wo dagegen endlich ein Verein ſeinen Zweck durch Bildung eines
großen Geſammtkapitals und durch die Vortheile verwirklichen will,
welche das Größengeſetz der Kapitalien den Theilnehmern an dem Ver-
ein vermöge der Größe ſeines Vereinskapitals bringt, da beſteht auch
die Leiſtung des Mitgliedes in der Hingabe eines Kapitals, als eines
Antheils am Vereinskapital, und der Verein iſt ein Kapitals- oder
Antheilsverein, den wir um ſeines letzten Zweckes am liebſten eine
Erwerbsgeſellſchaft nennen. Dieſe kann wieder eine offene, eine
Commandite oder eine Aktiengeſellſchaft ſein, je nach Form und Größe
des Antheils der Mitglieder an dem Vereinskapital.

Andere Arten gibt es nicht. Die angeführten Arten aber be-
zeichnen die drei Grundformen der wirthſchaftlichen Einnahmen der Ver-
eine, und allerdings hat jede dieſer Grundformen, noch ganz abgeſehen
von der durch den ſpeziellen Zweck geſetzten Verwendung oder Ausgabe
des Vereins, ihre eigenthümlichen Beſtimmungen.

Bei den Beitragsvereinen muß nämlich als Recht gelten, daß
die Verweigerung der Leiſtung des Beitrages an und für ſich als Aus-
tritt aus dem Verein angeſehen wird. Ein einmal geleiſteter Beitrag
kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn das Mitglied gleich
nach der Zahlung austritt, und pro rata der Zeit, in der es ausge-
treten iſt, ſeinen Beitrag zurückfordern will, denn der Beitrag iſt für
eine Wirthſchaftsperiode des Vereins, und nicht für die Intereſſen des
Mitgliedes beſtimmt. Die Formen der Mahnung und Abrechnung kann
der Verein ſelbſt beſtimmen; doch tritt ſchon hier das öffentliche Ver-
waltungsrecht maßgebend ein.

Anders iſt es bei den Gegenſeitigkeitsvereinen. Bei dieſen
iſt der Eintritt in den Verein, ganz abgeſehen von den perſönlichen
Motiven und dem nächſten Zweck des Vereins, ein ganz beſtimmtes
wirthſchaftliches Geſchäft. Der Eintritt des Einzelnen enthält die
Verpflichtung zu einer Leiſtung gegen die auf gewiſſe Fälle berechnete
Verpflichtung einer Gegenleiſtung aller Mitglieder des Vereins für
jedes Mitglied. Und hier tritt zuerſt eigentlich eine Verwaltung der
wirthſchaftlichen Verhältniſſe des Vereins auf, während bei den Bei-
tragsvereinen die Organe des Vereins nur Verwendungen und Verrech-
nungen haben. Dieſe Verwaltung des Vereins beſteht nun darin, zu-
erſt
das genaue Maß der Verpflichtungen des Einzelnen an die Ge-
ſammtheit und das genaue Maß der Rechte, welche derſelbe dafür an
die Geſammtheit erwirbt, feſtzuſtellen; dann die Erfüllung dieſer gegen-
ſeitigen Verpflichtungen von beiden Seiten zu ſichern, und endlich

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[613/0637] Leiſtung des Mitgliedes an den Verein eine Prämie, und die Vereine ſelbſt, die auf Prämien gebaut ſind, Gegenſeitigkeitsvereine. Wo dagegen endlich ein Verein ſeinen Zweck durch Bildung eines großen Geſammtkapitals und durch die Vortheile verwirklichen will, welche das Größengeſetz der Kapitalien den Theilnehmern an dem Ver- ein vermöge der Größe ſeines Vereinskapitals bringt, da beſteht auch die Leiſtung des Mitgliedes in der Hingabe eines Kapitals, als eines Antheils am Vereinskapital, und der Verein iſt ein Kapitals- oder Antheilsverein, den wir um ſeines letzten Zweckes am liebſten eine Erwerbsgeſellſchaft nennen. Dieſe kann wieder eine offene, eine Commandite oder eine Aktiengeſellſchaft ſein, je nach Form und Größe des Antheils der Mitglieder an dem Vereinskapital. Andere Arten gibt es nicht. Die angeführten Arten aber be- zeichnen die drei Grundformen der wirthſchaftlichen Einnahmen der Ver- eine, und allerdings hat jede dieſer Grundformen, noch ganz abgeſehen von der durch den ſpeziellen Zweck geſetzten Verwendung oder Ausgabe des Vereins, ihre eigenthümlichen Beſtimmungen. Bei den Beitragsvereinen muß nämlich als Recht gelten, daß die Verweigerung der Leiſtung des Beitrages an und für ſich als Aus- tritt aus dem Verein angeſehen wird. Ein einmal geleiſteter Beitrag kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn das Mitglied gleich nach der Zahlung austritt, und pro rata der Zeit, in der es ausge- treten iſt, ſeinen Beitrag zurückfordern will, denn der Beitrag iſt für eine Wirthſchaftsperiode des Vereins, und nicht für die Intereſſen des Mitgliedes beſtimmt. Die Formen der Mahnung und Abrechnung kann der Verein ſelbſt beſtimmen; doch tritt ſchon hier das öffentliche Ver- waltungsrecht maßgebend ein. Anders iſt es bei den Gegenſeitigkeitsvereinen. Bei dieſen iſt der Eintritt in den Verein, ganz abgeſehen von den perſönlichen Motiven und dem nächſten Zweck des Vereins, ein ganz beſtimmtes wirthſchaftliches Geſchäft. Der Eintritt des Einzelnen enthält die Verpflichtung zu einer Leiſtung gegen die auf gewiſſe Fälle berechnete Verpflichtung einer Gegenleiſtung aller Mitglieder des Vereins für jedes Mitglied. Und hier tritt zuerſt eigentlich eine Verwaltung der wirthſchaftlichen Verhältniſſe des Vereins auf, während bei den Bei- tragsvereinen die Organe des Vereins nur Verwendungen und Verrech- nungen haben. Dieſe Verwaltung des Vereins beſteht nun darin, zu- erſt das genaue Maß der Verpflichtungen des Einzelnen an die Ge- ſammtheit und das genaue Maß der Rechte, welche derſelbe dafür an die Geſammtheit erwirbt, feſtzuſtellen; dann die Erfüllung dieſer gegen- ſeitigen Verpflichtungen von beiden Seiten zu ſichern, und endlich

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/637>, abgerufen am 04.05.2024.