Zustimmung desselben von ihm zu erobern, so wendet sich naturgemäß jene gesellschaftliche Richtung auf die Staatsgewalt, und strebt eine Verfassung zu erzeugen, welche die Klasse der Arbeiter und damit ihre eigenthümlichen Interessen durch den Staat zur wirthschaftlichen Herr- schaft bringen könne. Dieß nun kann offenbar nur auf einem Wege geschehen; es muß der Organismus der gesetzgebenden Gewalt auf das allgemeine, von dem Besitze ganz unabhängige Stimmrecht zurückgeführt werden. Die Consequenzen für die Interessen der Arbeiter liegen nahe; es ist nicht unsere Aufgabe hier, dieselben weiter zu verfolgen. Allein der Charakter der Arbeitervereine ist damit, wie es scheint, klar. Wenn sie auch viele rein wirthschaftliche Nebenaufgaben haben, und selbst allerlei Theorie hinzufügen, so bilden sie dennoch das Gebiet, wo das Vereinswesen für gewerbliche Bildung in das gesellschaft- liche hinüber geht. Und für uns muß es genügen, sie in diesem Sinne zu betrachten. Die einzelnen Erscheinungen in dieser Richtung fordern dann allerdings eine besondere Beachtung und Darstellung. Wir mußten uns darauf beschränken, diesen ganzen Zweig des Vereinswesens zunächst nur einmal mit dem System desselben in organische Verbindung zu bringen.
Diese Vereine nun, oder, um die beiden Formen dieser ersten Gruppe der volkswirthschaftlichen Vereine mit Einem Worte zu bezeich- nen, die gewerblichen Bildungsvereine des Kapitals und die der Arbeit, bilden auf diese Weise ein großes und mächtiges System von Vereinen, die allerdings wesentlich verschiedene Richtungen und Aufgaben zeigen, aber dennoch ein wichtiges Element trotz ihrer inneren Gegensätze ge- meinsam haben. Sie sind es nämlich, welche die gewerbliche Thätigkeit zu einer geistig geltenden Macht für das ganze Staatsleben erheben, und die staatsbürgerliche Gesellschaft eigentlich erst geistig organisirt haben. Sie haben Kapital und Arbeit mit der Wissenschaft verschmol- zen, und große geistige Kräfte aus der letzteren sich und ihren Zwecken dienstbar gemacht. Sie haben der Ueberzeugung den Weg gebahnt, daß Gewerbe und Verkehr etwas anderes und höheres sind, als bloße Mittel des Erwerbes. Indem sie den innigen Zusammenhang des Erwerbes mit den höchsten physiologischen und philosophischen Gesetzen des Daseins anbahnten, und die Naturlehre, die Chemie, die Mathe- matik, die Geschichte und in der Gestalt der Gesellschaftswissenschaft auch die Ethik in ihren Kreis zogen, haben sie für die erwerbende Thätigkeit durch eigenes geistiges Streben und durch Verschmelzung mit der geistigen Arbeit der Theorie gethan, was in der ständischen Ord- nung die unmittelbare Theilnahme am Staatsleben für den Grund- besitz gethan hat; sie haben die erwerbende Arbeit in allen Formen
Zuſtimmung deſſelben von ihm zu erobern, ſo wendet ſich naturgemäß jene geſellſchaftliche Richtung auf die Staatsgewalt, und ſtrebt eine Verfaſſung zu erzeugen, welche die Klaſſe der Arbeiter und damit ihre eigenthümlichen Intereſſen durch den Staat zur wirthſchaftlichen Herr- ſchaft bringen könne. Dieß nun kann offenbar nur auf einem Wege geſchehen; es muß der Organismus der geſetzgebenden Gewalt auf das allgemeine, von dem Beſitze ganz unabhängige Stimmrecht zurückgeführt werden. Die Conſequenzen für die Intereſſen der Arbeiter liegen nahe; es iſt nicht unſere Aufgabe hier, dieſelben weiter zu verfolgen. Allein der Charakter der Arbeitervereine iſt damit, wie es ſcheint, klar. Wenn ſie auch viele rein wirthſchaftliche Nebenaufgaben haben, und ſelbſt allerlei Theorie hinzufügen, ſo bilden ſie dennoch das Gebiet, wo das Vereinsweſen für gewerbliche Bildung in das geſellſchaft- liche hinüber geht. Und für uns muß es genügen, ſie in dieſem Sinne zu betrachten. Die einzelnen Erſcheinungen in dieſer Richtung fordern dann allerdings eine beſondere Beachtung und Darſtellung. Wir mußten uns darauf beſchränken, dieſen ganzen Zweig des Vereinsweſens zunächſt nur einmal mit dem Syſtem deſſelben in organiſche Verbindung zu bringen.
Dieſe Vereine nun, oder, um die beiden Formen dieſer erſten Gruppe der volkswirthſchaftlichen Vereine mit Einem Worte zu bezeich- nen, die gewerblichen Bildungsvereine des Kapitals und die der Arbeit, bilden auf dieſe Weiſe ein großes und mächtiges Syſtem von Vereinen, die allerdings weſentlich verſchiedene Richtungen und Aufgaben zeigen, aber dennoch ein wichtiges Element trotz ihrer inneren Gegenſätze ge- meinſam haben. Sie ſind es nämlich, welche die gewerbliche Thätigkeit zu einer geiſtig geltenden Macht für das ganze Staatsleben erheben, und die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft eigentlich erſt geiſtig organiſirt haben. Sie haben Kapital und Arbeit mit der Wiſſenſchaft verſchmol- zen, und große geiſtige Kräfte aus der letzteren ſich und ihren Zwecken dienſtbar gemacht. Sie haben der Ueberzeugung den Weg gebahnt, daß Gewerbe und Verkehr etwas anderes und höheres ſind, als bloße Mittel des Erwerbes. Indem ſie den innigen Zuſammenhang des Erwerbes mit den höchſten phyſiologiſchen und philoſophiſchen Geſetzen des Daſeins anbahnten, und die Naturlehre, die Chemie, die Mathe- matik, die Geſchichte und in der Geſtalt der Geſellſchaftswiſſenſchaft auch die Ethik in ihren Kreis zogen, haben ſie für die erwerbende Thätigkeit durch eigenes geiſtiges Streben und durch Verſchmelzung mit der geiſtigen Arbeit der Theorie gethan, was in der ſtändiſchen Ord- nung die unmittelbare Theilnahme am Staatsleben für den Grund- beſitz gethan hat; ſie haben die erwerbende Arbeit in allen Formen
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Zuſtimmung deſſelben von ihm zu erobern, ſo wendet ſich naturgemäß
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Verfaſſung zu erzeugen, welche die Klaſſe der Arbeiter und damit ihre
eigenthümlichen Intereſſen durch den Staat zur wirthſchaftlichen Herr-
ſchaft bringen könne. Dieß nun kann offenbar nur auf einem Wege
geſchehen; es muß der Organismus der geſetzgebenden Gewalt auf das
allgemeine, von dem Beſitze ganz unabhängige Stimmrecht zurückgeführt
werden. Die Conſequenzen für die Intereſſen der Arbeiter liegen nahe;
es iſt nicht unſere Aufgabe hier, dieſelben weiter zu verfolgen. Allein
der Charakter der Arbeitervereine iſt damit, wie es ſcheint, klar. Wenn
ſie auch viele rein wirthſchaftliche Nebenaufgaben haben, und ſelbſt
allerlei Theorie hinzufügen, ſo bilden ſie dennoch das Gebiet, wo das
Vereinsweſen für gewerbliche Bildung in das geſellſchaft-
liche hinüber geht. Und für uns muß es genügen, ſie in dieſem Sinne
zu betrachten. Die einzelnen Erſcheinungen in dieſer Richtung fordern
dann allerdings eine beſondere Beachtung und Darſtellung. Wir mußten
uns darauf beſchränken, dieſen ganzen Zweig des Vereinsweſens zunächſt
nur einmal mit dem Syſtem deſſelben in organiſche Verbindung zu
bringen.
Dieſe Vereine nun, oder, um die beiden Formen dieſer erſten
Gruppe der volkswirthſchaftlichen Vereine mit Einem Worte zu bezeich-
nen, die gewerblichen Bildungsvereine des Kapitals und die der Arbeit,
bilden auf dieſe Weiſe ein großes und mächtiges Syſtem von Vereinen,
die allerdings weſentlich verſchiedene Richtungen und Aufgaben zeigen,
aber dennoch ein wichtiges Element trotz ihrer inneren Gegenſätze ge-
meinſam haben. Sie ſind es nämlich, welche die gewerbliche Thätigkeit
zu einer geiſtig geltenden Macht für das ganze Staatsleben erheben,
und die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft eigentlich erſt geiſtig organiſirt
haben. Sie haben Kapital und Arbeit mit der Wiſſenſchaft verſchmol-
zen, und große geiſtige Kräfte aus der letzteren ſich und ihren Zwecken
dienſtbar gemacht. Sie haben der Ueberzeugung den Weg gebahnt,
daß Gewerbe und Verkehr etwas anderes und höheres ſind, als bloße
Mittel des Erwerbes. Indem ſie den innigen Zuſammenhang des
Erwerbes mit den höchſten phyſiologiſchen und philoſophiſchen Geſetzen
des Daſeins anbahnten, und die Naturlehre, die Chemie, die Mathe-
matik, die Geſchichte und in der Geſtalt der Geſellſchaftswiſſenſchaft
auch die Ethik in ihren Kreis zogen, haben ſie für die erwerbende
Thätigkeit durch eigenes geiſtiges Streben und durch Verſchmelzung mit
der geiſtigen Arbeit der Theorie gethan, was in der ſtändiſchen Ord-
nung die unmittelbare Theilnahme am Staatsleben für den Grund-
beſitz gethan hat; ſie haben die erwerbende Arbeit in allen Formen
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/577>, abgerufen am 22.11.2024.
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