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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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waltung alle Ministerien, also das ganze Gebiet der praktischen Staatsthätigkeit
hinein genommen zu haben; er hat damit der Verwaltung im engeren Sinn
ihren wahren Inhalt gegeben. Dafür hat er dann wieder die ganze Vollziehung
hinausgedrängt und in die Verfassung gesetzt, während er den Organismus richtig
in die Verwaltung und das Verwaltungsrecht aufnimmt. In seiner Encyclopädie
ist dann der Begriff des Verwaltungsrechts wieder in dem der Verwaltungs-
thätigkeit untergegangen (§. 33). Bei den constitutionellen Staatsrechtslehrern,
Ancillon und Aretin, verschwindet das Verwaltungsrecht, weil das damalige
Princip des Constitutionalismus darauf hinauslief, der vollziehenden Thätigkeit
jede Selbständigkeit gegenüber der Gesetzgebung zu bestreiten. Bei Pölitz bleibt
die Verwaltung, aber es gibt kein Verwaltungsrecht. Bei Zachariä ist eine
vollständige Lücke; Zöpfl, befangen in der Meinung, daß das Detail die Haupt-
sache sei, zählt das Regierungsrecht zur Verfassung, und bestimmt das Verwal-
tungsrecht als "den Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf die Ausübung
der Staatsgewalt, respektive der einzelnen Hoheitsrechte beziehen" -- ohne
irgendwie die Sache weiter zu untersuchen. Gerstner vergißt geradezu den
Begriff des Rechts der Verwaltung über den Inhalt und die Aufgabe derselben,
gerade wie die sogenannten Polizeiwissenschaften von Mohl und Beer; die
ältern, wie Berg, verwechseln wieder Polizeirecht und Verwaltungsrecht. Man
darf das nicht so hoch anschlagen, denn auch die beiden Arbeiten, welche speziell
mit dem "Verwaltungsrechte" zu thun haben, Hoffmann (über den Begriff
des Verwaltungsrechts, Tüb. Zeitschr. I, 90 ff.) und Mayer (Grundsätze des
Verwaltungsrechts, 1862) kommen zu keinem Resultate. Hoffmann läßt uns
sogleich jede Hoffnung auf ein Verwaltungsrecht aufgeben; ihm ist dasselbe ge-
radezu nur die Verwaltungslehre, das ist, "diejenigen Normen und Einrich-
tungen des Staats, welche sich auf die Realisirung der in der Verfassung und
der übrigen Entwicklung des Staats begründeten Zwecke im Einzelnen beziehen"
-- im engern Sinn ist ihm das Verwaltungsrecht die Finanzlehre und die
innere Verwaltung (Polizei), wie er sagt, S. 191. Zum Begriffe des Rechts,
der doch Lebensverhältnisse selbständiger Persönlichkeiten voraussetzt, kommt er
gar nicht. Er ist der Ausdruck der unklaren Vorstellung, welche Verwaltung
und Recht als ziemlich gleichbedeutend ansehen. Mayer hat einen ganz rich-
tigen Ausgangspunkt, indem er Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung mit
Zöpfl scheidet (§. 1); zuerst glauben wir in der ganzen Literatur die Schei-
dung von Verwaltung und Recht als nothwendig erkennt, dann aber das ganze
Verwaltungsrecht auf "die zwischen der Staatsgewalt und den Einzelnen
als ihren Untergebenen
in Bezug auf die verschiedenen Staatszwecke" sich
bildenden rechtlichen Verhältnisse beschränkt, womit dann die großen Fragen
nach den rechtlichen Principien des Verhaltens zwischen Verfassung und Ver-
waltung gänzlich beseitigt sind, und ein durchaus system- und einheitsloses
Zusammenstellen einzelner Sätze entsteht. Lüders hat dann eine Broschüre
geschrieben: "das Gewohnheitsrecht in der Verwaltung," ein schöner Titel, ohne
entsprechenden Inhalt. -- Es scheint nutzlos, noch mehr subjektive Auffassungen
aufzuführen. Es fehlt dem Verwaltungsrecht der Begriff der Verwaltungs-
lehre im Allgemeinen, und in demselben die entscheidende Trennung zwischen

waltung alle Miniſterien, alſo das ganze Gebiet der praktiſchen Staatsthätigkeit
hinein genommen zu haben; er hat damit der Verwaltung im engeren Sinn
ihren wahren Inhalt gegeben. Dafür hat er dann wieder die ganze Vollziehung
hinausgedrängt und in die Verfaſſung geſetzt, während er den Organismus richtig
in die Verwaltung und das Verwaltungsrecht aufnimmt. In ſeiner Encyclopädie
iſt dann der Begriff des Verwaltungsrechts wieder in dem der Verwaltungs-
thätigkeit untergegangen (§. 33). Bei den conſtitutionellen Staatsrechtslehrern,
Ancillon und Aretin, verſchwindet das Verwaltungsrecht, weil das damalige
Princip des Conſtitutionalismus darauf hinauslief, der vollziehenden Thätigkeit
jede Selbſtändigkeit gegenüber der Geſetzgebung zu beſtreiten. Bei Pölitz bleibt
die Verwaltung, aber es gibt kein Verwaltungsrecht. Bei Zachariä iſt eine
vollſtändige Lücke; Zöpfl, befangen in der Meinung, daß das Detail die Haupt-
ſache ſei, zählt das Regierungsrecht zur Verfaſſung, und beſtimmt das Verwal-
tungsrecht als „den Inbegriff der Rechtsnormen, welche ſich auf die Ausübung
der Staatsgewalt, reſpektive der einzelnen Hoheitsrechte beziehen“ — ohne
irgendwie die Sache weiter zu unterſuchen. Gerſtner vergißt geradezu den
Begriff des Rechts der Verwaltung über den Inhalt und die Aufgabe derſelben,
gerade wie die ſogenannten Polizeiwiſſenſchaften von Mohl und Beer; die
ältern, wie Berg, verwechſeln wieder Polizeirecht und Verwaltungsrecht. Man
darf das nicht ſo hoch anſchlagen, denn auch die beiden Arbeiten, welche ſpeziell
mit dem „Verwaltungsrechte“ zu thun haben, Hoffmann (über den Begriff
des Verwaltungsrechts, Tüb. Zeitſchr. I, 90 ff.) und Mayer (Grundſätze des
Verwaltungsrechts, 1862) kommen zu keinem Reſultate. Hoffmann läßt uns
ſogleich jede Hoffnung auf ein Verwaltungsrecht aufgeben; ihm iſt daſſelbe ge-
radezu nur die Verwaltungslehre, das iſt, „diejenigen Normen und Einrich-
tungen des Staats, welche ſich auf die Realiſirung der in der Verfaſſung und
der übrigen Entwicklung des Staats begründeten Zwecke im Einzelnen beziehen“
— im engern Sinn iſt ihm das Verwaltungsrecht die Finanzlehre und die
innere Verwaltung (Polizei), wie er ſagt, S. 191. Zum Begriffe des Rechts,
der doch Lebensverhältniſſe ſelbſtändiger Perſönlichkeiten vorausſetzt, kommt er
gar nicht. Er iſt der Ausdruck der unklaren Vorſtellung, welche Verwaltung
und Recht als ziemlich gleichbedeutend anſehen. Mayer hat einen ganz rich-
tigen Ausgangspunkt, indem er Geſetzgebung, Regierung und Verwaltung mit
Zöpfl ſcheidet (§. 1); zuerſt glauben wir in der ganzen Literatur die Schei-
dung von Verwaltung und Recht als nothwendig erkennt, dann aber das ganze
Verwaltungsrecht auf „die zwiſchen der Staatsgewalt und den Einzelnen
als ihren Untergebenen
in Bezug auf die verſchiedenen Staatszwecke“ ſich
bildenden rechtlichen Verhältniſſe beſchränkt, womit dann die großen Fragen
nach den rechtlichen Principien des Verhaltens zwiſchen Verfaſſung und Ver-
waltung gänzlich beſeitigt ſind, und ein durchaus ſyſtem- und einheitsloſes
Zuſammenſtellen einzelner Sätze entſteht. Lüders hat dann eine Broſchüre
geſchrieben: „das Gewohnheitsrecht in der Verwaltung,“ ein ſchöner Titel, ohne
entſprechenden Inhalt. — Es ſcheint nutzlos, noch mehr ſubjektive Auffaſſungen
aufzuführen. Es fehlt dem Verwaltungsrecht der Begriff der Verwaltungs-
lehre im Allgemeinen, und in demſelben die entſcheidende Trennung zwiſchen

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[29/0053] waltung alle Miniſterien, alſo das ganze Gebiet der praktiſchen Staatsthätigkeit hinein genommen zu haben; er hat damit der Verwaltung im engeren Sinn ihren wahren Inhalt gegeben. Dafür hat er dann wieder die ganze Vollziehung hinausgedrängt und in die Verfaſſung geſetzt, während er den Organismus richtig in die Verwaltung und das Verwaltungsrecht aufnimmt. In ſeiner Encyclopädie iſt dann der Begriff des Verwaltungsrechts wieder in dem der Verwaltungs- thätigkeit untergegangen (§. 33). Bei den conſtitutionellen Staatsrechtslehrern, Ancillon und Aretin, verſchwindet das Verwaltungsrecht, weil das damalige Princip des Conſtitutionalismus darauf hinauslief, der vollziehenden Thätigkeit jede Selbſtändigkeit gegenüber der Geſetzgebung zu beſtreiten. Bei Pölitz bleibt die Verwaltung, aber es gibt kein Verwaltungsrecht. Bei Zachariä iſt eine vollſtändige Lücke; Zöpfl, befangen in der Meinung, daß das Detail die Haupt- ſache ſei, zählt das Regierungsrecht zur Verfaſſung, und beſtimmt das Verwal- tungsrecht als „den Inbegriff der Rechtsnormen, welche ſich auf die Ausübung der Staatsgewalt, reſpektive der einzelnen Hoheitsrechte beziehen“ — ohne irgendwie die Sache weiter zu unterſuchen. Gerſtner vergißt geradezu den Begriff des Rechts der Verwaltung über den Inhalt und die Aufgabe derſelben, gerade wie die ſogenannten Polizeiwiſſenſchaften von Mohl und Beer; die ältern, wie Berg, verwechſeln wieder Polizeirecht und Verwaltungsrecht. Man darf das nicht ſo hoch anſchlagen, denn auch die beiden Arbeiten, welche ſpeziell mit dem „Verwaltungsrechte“ zu thun haben, Hoffmann (über den Begriff des Verwaltungsrechts, Tüb. Zeitſchr. I, 90 ff.) und Mayer (Grundſätze des Verwaltungsrechts, 1862) kommen zu keinem Reſultate. Hoffmann läßt uns ſogleich jede Hoffnung auf ein Verwaltungsrecht aufgeben; ihm iſt daſſelbe ge- radezu nur die Verwaltungslehre, das iſt, „diejenigen Normen und Einrich- tungen des Staats, welche ſich auf die Realiſirung der in der Verfaſſung und der übrigen Entwicklung des Staats begründeten Zwecke im Einzelnen beziehen“ — im engern Sinn iſt ihm das Verwaltungsrecht die Finanzlehre und die innere Verwaltung (Polizei), wie er ſagt, S. 191. Zum Begriffe des Rechts, der doch Lebensverhältniſſe ſelbſtändiger Perſönlichkeiten vorausſetzt, kommt er gar nicht. Er iſt der Ausdruck der unklaren Vorſtellung, welche Verwaltung und Recht als ziemlich gleichbedeutend anſehen. Mayer hat einen ganz rich- tigen Ausgangspunkt, indem er Geſetzgebung, Regierung und Verwaltung mit Zöpfl ſcheidet (§. 1); zuerſt glauben wir in der ganzen Literatur die Schei- dung von Verwaltung und Recht als nothwendig erkennt, dann aber das ganze Verwaltungsrecht auf „die zwiſchen der Staatsgewalt und den Einzelnen als ihren Untergebenen in Bezug auf die verſchiedenen Staatszwecke“ ſich bildenden rechtlichen Verhältniſſe beſchränkt, womit dann die großen Fragen nach den rechtlichen Principien des Verhaltens zwiſchen Verfaſſung und Ver- waltung gänzlich beſeitigt ſind, und ein durchaus ſyſtem- und einheitsloſes Zuſammenſtellen einzelner Sätze entſteht. Lüders hat dann eine Broſchüre geſchrieben: „das Gewohnheitsrecht in der Verwaltung,“ ein ſchöner Titel, ohne entſprechenden Inhalt. — Es ſcheint nutzlos, noch mehr ſubjektive Auffaſſungen aufzuführen. Es fehlt dem Verwaltungsrecht der Begriff der Verwaltungs- lehre im Allgemeinen, und in demſelben die entſcheidende Trennung zwiſchen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/53>, abgerufen am 10.05.2024.